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Interessante Urteile:
a) OLG Wien: Berater haftet komplett für MEL-Beratung, kein Mitverschulden der Anleger
Das Urteil 5 R 120/10v besagt: Der Anlageberater hat die Anleger über die Risiken der Meinl European Land (MEL)-Zertifikate nicht aufgeklärt. Die Anleger trifft kein Mitverschulden. Das bestätigt jetzt das Oberlandesgericht Wien in einem Musterverfahren der Arbeiterkammer. Dazu AK Konsumentenschützerin Margit Handschmann: "Die MEL-Zertifikate wurden als sichere Anlage empfohlen. Damit haben die Berater ihre gesetzlichen Aufklärungspflichten verletzt".
Das Besondere bei diesem Urteil liegt darin, dass das Gericht den Kunden glaubte, die aussagten, dass mündlich nicht über die Risiken aufgeklärt wurde. „Das Investment sei als risikolose Alternative zu Bausparverträgen dargestellt worden“ steht im Urteil.Schriftlich wurde sehr wohl auf mögliche Risiken hingewiesen. Die Kunden unterschrieben, ohne diese Hinweise durchzulesen oder zu hinterfragen. Als erste Instanz hatte das Handelsgericht die grob verletzten Aufklärungspflichten der Berater genauso eingestuft. Aber es stellte auch ein Mitverschulden der Anleger fest( und zwar zu einem Drittel). Diese Mitschuld hat das Oberlandesgericht Wien nun aufgehoben. Nach diesem Urteil muss der Berater den gesamten Schaden ersetzen. Samt Zinsen und entgangenen Zinsgewinnen. Das Gericht urteilt: „…könne ihnen der Umstand, dass sie die Risikohinweise nicht gelesen hätten, nicht als Verschulden zugerechnet werden“.Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ein anderes Musterverfahren der AK gegen dieses Beratungsunternehmen liegt dzt. beim OGH. Hier haben Gerichte erster und zweiter Instanz ein Mitverschulden der Anleger zu einem Drittel bestimmt. Die AK erwartet zur Frage des Mitverschuldens von Anlegern eine Klarstellung des Obersten Gerichtshofes und hofft, dass es zugunsten der Anleger ausfällt. Andernfalls würde man dem unkundigen Anleger zumuten, die Beratung des fachkundigen Anlageberaters überprüfen zu müssen.
b) OGH-Urteil gegen MEL - Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger spricht von bahnbrechender EntscheidungDie Kanzlei spricht auf www.nwhp.at darüber, dass der OGH am 29.9.2010 eine "bahnbrechende Entscheidung" getroffen habe (4 OB 65/10b). Darin habe der OGH ausgesprochen, dass die Meinl Bank AG für Irreführung von MEL-Anlegern haftet. Auch bei Zwischenschaltung von Vermittlern von Wertpapierfirmen.
Diese Entscheidung sei bahnbrechend für tausende anhängige Gerichtsverfahren. Auch für jene, die die Kanzlei z.B. gegen die Constantia führte, "da der OGH ausgesprochen hat, dass Angaben in derartigen Verkaufsprospekten Vertragshinhalt werden und daher zb ein Irrtum über die Risikolosigkeit eines Wertpapieres ein wesentlicher Geschäftsirrtum ist, der den Anleger dazu berechtigt den Kaufpreis des Wertpapieres Zug um Zug gegen Rückgabe des WP zu verlangen".
Das Urteil können Sie hier nachlesen...
c) OGH: Gold ist keine mündelsichere, sondern spekulative Anlage
Der OGH urteilte mit der Entscheidung (7 Ob 29/10f) über die Frage, ob das Veranlagen von Kinder-Sparvermögen in Gold als "mündelsicher" gilt oder nicht. Gerade in Krisenzeiten spricht man von „Gold als sicherer Hafen“. Die momentanen Verkaufszahlen und Kurssteigerungen bei Gold scheinen das zu bestätigen. Jörn Greif-Wüstenbecker (GF von BCA Austria) schreibt im aktuellen BAV-Newsletter der Zürich Versicherung AG von der Hoffnung, dass man mit einer Unze Gold heute wie vor hundert Jahren einen Anzug kaufen könne. Ein Verkaufsargument bei Gold sei also nicht das Bedürfnis „Gewinn“, sondern der „Kaufkrafterhalt“.
Der OGH urteilt wie folgt: "Gerade die wirtschaftliche Entwicklung des letzten Jahres habe gezeigt, dass eine spekulative Anlage von Geld zu großen finanziellen Nachteilen führen könne". Weiters: "Gold sei letztlich nichts anderes als eine Anlage mit spekulativem Wert. Früher möge es als klassisches Veranlagungsmittel bezeichnet worden sein, durch die Entwicklung der letzten Jahre sei dies jedoch fraglich geworden."
Gegenstand des Verfahrens war ein Geldvermögens von rund 350.000 Euro, das vom Sparbuch zweier Minderjähriger in Goldbarren und –münzen umgeschichtet werden sollte. Man argumentierte mit dem Vertrauensverlust in die Banken, einen möglichen Bonitätsverlust des Staates (z.B. durch Bankenrettung) und drohende Inflationsgefahren.Der OGH schloss sich dem Erstgericht an (das von spekulativem Charakter bei Gold ausgegangen war) und verweigerte die Vermögensumschichtung. Als mündelsicher (iSd § 230a laut AGB/Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) gelten Mündelgeldsparbücher, bestimmte Wertpapiere und Liegenschaftsvermögen.
d) BGH-Urteil zur Aufklärungspflicht bei der Provisionierung
Das BGH in Karlsruhe - einer von 5 obersten Gerichtshöfen in Deutschland - kam zu folgender Entscheidung:
Dass der "bankmäßig" nicht gebundene, also freie Anlageberater unter bestimmten Umständen nicht ungefragt gegenüber seinem Kunden über eine zu erwartende Provision aufklären muss.
Das Urteil können Sie hier nachlesen...