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Finanz-Newsletter > NL 2_11
Erlagschein-Gebühr unzulässig - 2. Urteil binnen 4 Wochen!
Der nächste Etappensieg für den VKI (Verein für Konsumenteninformation).
Am Freitag wurde das 2. Urteil gegen die Erlagschein-Gebühr bekannt gegeben. Worum geht es?Der VKI wirft u.a. Versicherungen, Telekom- oder Energieunternehmen vor, sich ein „Körberlgeld“ zu holen.Man spricht von „Bestrafung der Kunden“, weil sie keinen Zugriff auf das Konto erlauben wollen. Und dann für das Zahlen per Erlagschein 1-5 Euro zahlen müssen.
Ein erstes Urteil gegen T-Mobil und mobilkom sprach das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien). Und stufte die Zahlscheingebühr als unzulässig ein. Der VKI hatte im Auftrag des Konsumentenschutz-Ministeriums geklagt. Dort vertritt man die Auffassung, dass Zahlscheingebühren seit dem 1.11.2009 gesetzwidrig sind. Zu diesem Zeitpunkt ist das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) in Kraft getreten. Es verbietet die Diskriminierung bestimmter Zahlungsformen durch Zusatzentgelte.
Im aktuellen, zweiten Urteil wurde erstmals eine Versicherung verurteilt. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) hat die entsprechende Klausel in den Geschäftsbedingungen(AGB) der Finance Life Lebensversicherungs AG (gehört zum Uniqa-Konzern) als Verstoß gegen das ZaDiG eingestuft.Die Versicherungen berufen sich in der Diskussion auf das Versicherungsvertragsgesetz, wonach Kunden mit Mehraufwendungen belastet werden dürften. Das HG Wien entschied nun jedoch, dass das ZaDiG „vorgehe“!Daher freuen sich die Konsumentenschützer bereits jetzt: Auch Versicherungen dürfen Kunden, die keine Einzugsermächtigung erteilen und mit Zahlschein zahlen, nicht mehr mit besonderen Entgelten belasten. Der VKI rät, dieses Entgelt nur „vorbehaltlich rechtlicher Klärung und vorbehaltlich Rückforderung“ zu zahlen und die Beträge – wenn endgültige Urteile vorliegen – zurückzufordern.
Die oben genannten Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die verurteilten Firmen werden sicher in die nächste Instanz gehen. Auch der VKI hofft, dass die Fälle vor den Obersten Gerichtshof kommen werden. Und durch dessen Entscheidung dann eine endgültige Klärung erfolgt und Rechtsicherheit eintritt.
Eine Änderung der Einstellung haben die Urteile jedoch schon bewirkt:T-Mobile hebt für Zahlscheine keine Gebühren mehr ein. Auch die Finance Life argumentierte, dass es zwar diese Klausel in den ABG gebe, aber die Gebühr nicht eingehoben werde. Das Urteil können Sie hier nachlesen….
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