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Finanz-Newsletter > NL 6_11
Dr. Neumayer: Sensationelles Urteil in Sachen Meinl! Gericht entschied zugunsten Vermittler
Eine Kundin, vertreten durch den VKI, sprach vor Gericht, wie viele andere in den letzten Monaten:Sie hätte Sicherheit wie von einem Sparbuch gewollt, und hätte, wäre sie über das Risiko richtig aufgeklärt worden, sicher nicht gekauft. Der Berater dokumentierte anderes.Was sieht das Gericht als erwiesen?Nach jahrelangem Gutachterstreit konnte Dr. Johannes Neumayer in einem Verfahren beweisen, dass aus der Sicht eines Vermögensberaters, der von den seit 2006 stattfinden Rückkäufen nichts wusste und wissen musste, Meinl Land Zertifikate nicht als hohes, sondern auch als mittleres Risiko verkauft und vermittelt werden durfte und somit die Klage abgewiesen konnte. Erstmals scheint zu gelingen, den sehr unterschiedlichen Wissenstand der Emissionsbank und des Vermittlers auch § 27 WAG) darstellen zu können.
Das Urteil können Sie hier nachlesen...Die interessantesten Zitate aus dem Urteil:
„Die von den Mitarbeitern der beklagten Partei durchgeführte Beratung steht im Einklang mit den damals zur Verfügung stehenden Informationen. Kenntnisse über die von MEL durchgeführten Aktienrückkäufe konnte die beklagte Partei bzw. deren Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im November 2006 noch nicht haben. Das Papier war laut Sachverständigengutachten damals mit geringem bis mittlerem Risiko behaftet, war also auch für mittelfristige Veranlagung geeignet. Es entsprach daher den Vorgaben der Klägerin.“
Weiters:„Die klagende Partei habe selbst im … unterfertigten Anlegerprofil wachstumsorientiert mit mittlerem Risiko angegeben. Die MEL-Zertifikate seien im fraglichen Zeitraum jedenfalls in diese Risikoklasse einzuordnen gewesen und sei der beklagten Partei überdies ein Gutachten von Dr. Philipp Göth vorgelegen, wonach gegenständliche Zertifikate sogar als „mündelsicher“ zu qualifizieren gewesen seien. Der sich ab Mitte 2007 entwickelnde Abwärtstrend des Kurses sei damals nicht erkennbar gewesen und daher der beklagten Partei als Vermittlerin nicht zurechenbar.“
Folgender Sachverhalt steht für das Gericht als erwiesen fest: Zitate aus dem Urteil:
Dr. Göth kommt in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass die MEL-Aktien zur Veranlagung von Mündelgeld geeignet sind, sofern die Veranlagung im Rahmen eines sinnvollen Portfoliomix erfolgt
Es wurde sowohl über die MEL-Zertifikate, als auch über fondsgebundene Lebensversicherungen gesprochen. Dieses Gespräch führte dazu, dass die … vermittelten Versicherungen wieder storniert wurden … … , dass das Investment in die MEL Zertifikate aufrecht blieb. Erst am 12.12.2006 überwies die Klägerin den Betrag von EUR 25.000,00 an die Meinl Bank zum Ankauf von MEL Zertifikaten.
Die zentralen Fragen des Beweisverfahrens waren, welche Beratung der Klägerin zu teil wurde und welcheRisikobereitschaft sie bei ihrem Investment hatte.
Die Klägerin behauptete, sie habe ausschließlich in sichere Papiere investieren, also kein Risiko eingehen wollen. Wäre sie über das tatsächliche Risiko aufgeklärt worden, hätte sie diese Papiere nicht gekauft. Dagegen behauptet die Beklagte, die Klägerin sei bereit gewesen „mittleres“ Risiko einzugehen. Diesem Risikohabe das abgeschlossene Geschäft entsprochen. Hier ist zunächst auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Christian Imo zu verweisen, der den Kurs der MEL Zertifikate übersichtlich darstellte und die Gründe, die zumKursverfall führten. Aus diesem umfangreichen und ausführlich erörterten Gutachten ergibt sich ebenso, dass dievon der Klägerin erworbenen Wertpapiere im Zeitpunkt des Erwerbs der Risikoklasse „R2 bis R3“ zuzuordnenwaren, dass also mit deren Ankauf geringes bis mittleres Risiko verbunden war.
Die Klägerin versuchte in ihrer Vernehmung darzustellen, dass ihr im Zuge des Beratungsgespräches erklärt worden sei, es handle sich um eine vollkommen sichere Anlageform, mit einem Sparbuch vergleichbar. Zunächst behauptete sie, über Kursschwankungen sei nie gesprochen worden. Sie sei davon ausgegangen, das von ihr investierte Geld würde sich laufend vermehren, es würden nicht einmal geringfügige Schwankungen bestehen (AS 93f). Diesen Behauptungen steht zunächst das von ihr unterfertigte Anlegerprofil entgegen. Es handelt sich dabei um eine äußerst übersichtliche Urkunde, bei der „mittleres Risiko“ angekreuzt wurde. Eine Erklärung dafür, warum sie nicht gefordert habe, dass unter Risikobereitschaft „gering“ angekreuzt werde, konnte sie nicht geben.
Die Klägerin behauptete anfangs auch, sie habe mit ihrem Bruder über die MEL Zertifikate nicht gesprochen, auch nicht im Zusammenhang mit der Stornierung des Tilgungsträgers. Als ihr sinngemäß vorgehalten wurde, es sei auffällig, dass ein derartiges Investment mit einem Fachmann aus der Familie nicht besprochen worden sei, meinte sie, es höre sich eigenartig an, es sei aber so. Erst nach Vorhalt der Beilage./15 musste sie einräumen, dass sie mit ihrem Bruder in zeitlicher Nähe zum Vertragsabschluss sehr wohl darüber gesprochen hatte,dass diese Papiere steigen und fallen würden (AS 99v). Dies wird auch bestätigt vom Zeugen Christian M+++, dem Ehegatten der Klägerin.
In diesem Lichte ist auch die Aussage des Zeugen Mag. R+++ glaubwürdig, der behauptete, er habe der Klägerin die Kursentwicklung demonstriert, wenngleich einzuräumen ist, dass diese zum damaligen Zeitpunkt mehr oder weniger steil nach oben ging. Dass von einem Totalverlust nie die Rede war, räumte auch der Zeuge Mag. R+++ ein, der selbst von einem sehr sicheren Papier ausging und erklärte, „mittleres Risiko“ deshalb angekreuzt zu haben, weil auf Seminaren diese Empfehlung abgegeben worden sei (AS 109f).
Dass der Klägerin die Möglichkeit des Rücktrittes bekannt war, ergibt sich schon daraus, dass sie von diesem Recht hinsichtlich der abgeschlossenen Lebensversicherung nach Rücksprache mit ihrem Bruder Gebrauch machte. Im Gegensatz dazu zahlte sie trotz Kenntnis der möglichen Kursschwankungen aufgrund des Gespräches mit ihrem Bruder und nochmaliger Beratung EUR 25.000 am 2.12.2006 ein
Darüber hinaus ist zu bemerken, dass es mittlerweile als allgemein bekannte Tatsache angesehen werden kann, dass Renditeversprechen, die erheblich über mit Sparbüchern üblicherweise erzielbaren Zinsen hinausgehen, mit höherem Risiko verbunden sind. Insofern ist weder die Aussage der Klägerin, noch diejenige ihres Gatten glaubhaft, sie seien angesichts von Renditeerwartungen von 7 bis 9% p.a. bzw. 10 bis 15% p.a. von einer sicheren Anlageform ausgegangen.
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