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Datenschutz-
Wahrscheinlich aus Datenschutz-
Das in § 11a Abs. 2 Z 4 bestehende Zustimmungserfordernis wird verschärft:
Der Versicherungsnehmer muss künftig in einer separaten Erklärung zustimmen. Er muss über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt und über die Folgen des Widerspruchs klar und verständlich belehrt werden.
Hat Versicherungsnehmer zugestimmt, muss man ihn -
Neu geregelt wird auch die Übermittlung personenbezogener Gesundheitsdaten zur Direktverrechnung mit dem Gesundheitsdienstleister. Ziel ist die „rasche und möglichst unbürokratische Abrechnung von medizinischen Leistungen durch den privaten Krankenversicherer unter Wahrung des größtmöglichen Schutzes der personenbezogenen Gesundheitsdaten des Versicherungsnehmers (Versicherten)".
Regelung der elektronischen Kommunikation zw. Versicherten und Versicherung
Um Papier zu reduzieren und in der elektronischen Wirklichkeit anzukommen, hält nun die Digitalisierung im VersVG Einzug.
ABER: Für eine elektronische Kommunikation braucht es ausdrückliche und gesondert erklärte Vereinbarung zwischen den Parteien. Diese ist jederzeit einseitig widerrufbar.
Vorgesehen ist, dass z.B. die Versicherungsbedingungen und andere Informationen über eine Website zur Verfügung gestellt werden. Rechtswirksam werden diese aber nur dann, wenn der Versicherungsnehmer darauf hingewiesen bzw. hingeleitet wird.
Aber auch der unmittelbare elektronische Austausch von Erklärungen und Informationen zwischen den Vertragsparteien wird möglich sein. Den Parteien steht ebenso frei, für einzelne Erklärungen die Schriftform zu vereinbaren.