B2B-Projekte für Finanz- und Versicherungsbranche Mag. Günter Wagner
Counter / Zähler
Direkt zum Seiteninhalt

Erlagschein-Gebühr unzulässig - 3. Urteil

B2B-Newsletter > Interessantes aus den früheren Jahren

Erlagschein-Gebühr unzulässig - 3. Urteil binnen weniger Wochen!

Wieder ein Etappensieg für den VKI (Verein für Konsumenteninformation). Er wirft u.a. Versicherungen, Telekom- oder Energieunternehmen vor, sich ein „Körberlgeld“ zu holen. Man spricht von „Bestrafung der Kunden“, weil sie keinen Zugriff auf das Konto erlauben wollen. Und für das Zahlen per Erlagschein 1-5 Euro zahlen müssen. Laut VKI sind Zahlscheingebühren seit dem 1.11.2009 gesetzwidrig, da seither das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) gilt, das die die Diskriminierung bestimmter Zahlungsformen durch Zusatzentgelte verbietet.

Ein erstes Urteil gegen T-Mobil und mobilkom stufte die Zahlscheingebühr als unzulässig ein. Dann wurde erstmals eine Versicherung verurteilt. Nämlich die Finance Life Lebensversicherungs AG (gehört zum Uniqa-Konzern). Versicherungen verweisen auf das Versicherungsvertragsgesetz, wonach Kunden mit Mehraufwendungen belastet werden dürften. Das HG Wien entschied jedoch, dass das ZaDiG „vorgehe“:

Und nun gibt es sein weiteres Urteil: Der VKI hat T-Mobile geklagt, weil in deren ABGB ein besonderes Entgelt in Höhe von 1,89 € pro Papier-Rechnung vorgesehen ist. Das Handelsgericht Wien hat diese ABGB-Klause als unzulässig eingestuft.

Das Gericht argumentiert sehr praxisnah: Eine Online-Rechnung und Einzugsermächtigung führe oft dazu, dass Betroffene Rechnungen nicht kontrollieren und den Einspruch gegen zu Unrecht verrechnete Posten versäumen könnten. Gerade beim Mobilfunk sind solche Einsprüche häufig ( z.B. wegen unverlangter Mehrwert-SMS, horrende Entgelte für Downloadüberschreitungen, etc. ). Außerdem passiere es oft, dass die Mobilfunker die Änderung von AGB oder Entgelten oft nur auf den Rechnungen den Kunden bekanntgeben. Kontrolliere man diese nicht regelmäßig, könne man hier die Frist für eine Kündigung oder einen Widerspruch versäumen.
Die genannten Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die verurteilten Firmen werden sicher in die nächste Instanz gehen. Auch der VKI hofft, dass die Fälle vor den Obersten Gerichtshof kommen werden. Und durch dessen Entscheidung dann eine endgültige Klärung erfolgt und Rechtsicherheit eintritt.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier...

Zurück zum Seiteninhalt