EuGH-Urteil wird in Österreich umgesetzt
B2B-Newsletter > 2020 - Archiv > NL 8/20
Dr. Samhaber: Trotz EuGH-Urteil Vermittler-Provision nicht gefährdet!
Österreichischer Gesetzgeber bringt Klarstellung.
Österreichischer Gesetzgeber bringt Klarstellung.
Im
vorigen B2B-Newsletter für Finanz- und Versicherungsbranche griff RA Dr.
Wolfgang Haslinger das Thema auf. Unter dem Titel „EuGH-Urteil, sittenwidrige
Kreditverträge und Rückforderungsmöglichkeiten“ (zum Nachlesen hier klicken…)
berichtete er von einem konkreten Fall, wie Banken mit Kunden umgehen, die
frühzeitig ihren Kredit zurück zahlen.
Dr. Haslinger ortete „sittenwidrige Verträge“ und stellte fest, dass die Kunden nicht nur nicht die Kosten anteilig zurück erhielten, sondern sogar mit einer „Zinspönale für das frühzeitige Zurückzahlen" bestraft wurden.
Dr. Haslinger ortete „sittenwidrige Verträge“ und stellte fest, dass die Kunden nicht nur nicht die Kosten anteilig zurück erhielten, sondern sogar mit einer „Zinspönale für das frühzeitige Zurückzahlen" bestraft wurden.
Das stünde im krassen Widerspruch zu einem EuGH-Urteil und er ortete
Rückforderungsmöglichkeiten hinsichtlich der unzulässig verrechneten Gebühren
und Kosten von Banken und Versicherern. Zum
Nachlesen hier klicken…
Im
unten folgenden Beitrag sieht sich Dr. Herbert Samhaber das oben
zitierte Urteil, den Teil-Aspekt der Vermittlungs-Provision und die
soeben erfolgte Reaktion des österreichischen Gesetzgebers näher an.
Hier
folgt sein Beitrag:
Ein
EuGH-Urteil vor etwa einem Jahr hätte in der Praxis wohl bedeutet, dass
Vermittler, ebenso wie Banken anteilig die erhaltene Provision zurück erstatten
hätten müssen. Das wäre das Ergebnis des sogenannten
„Lexitor-Urteils“ (Rechtssache C-383/18).
Dieses Urteil besagt, dass bei vorzeitiger Rückzahlung eines
Verbraucherkredits sämtliche Kosten – egal ob laufzeitabhängig oder nicht –
anteilig an Kreditnehmer refundiert werden müssen.
Vorige Woche reagierte der österreichische Gesetzgeber auf dieses EuGH-Urteil und beschloss Änderungen sowohl im Verbraucherkreditgesetz als auch im Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz.
Vorige Woche reagierte der österreichische Gesetzgeber auf dieses EuGH-Urteil und beschloss Änderungen sowohl im Verbraucherkreditgesetz als auch im Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz.
Mit
diesen Gesetzesanpassungen hat der Gesetzgeber nun klargestellt, dass
Konsumenten bei der vorzeitigen Rückzahlung von Krediten sowohl die
laufzeitabhängigen als auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig erstattet
bekommen müssen.
ABER – und dies ist aus der Sicht
der Vermittler besonders wichtig – in den Erläuterungen, die zu diesen beiden
Gesetzen erarbeitet wurden, wird explizit klargestellt, dass die Vergütung
für Vermittler von der Rückerstattungspflicht ausgenommen ist.
Damit
können wohl zahlreiche Vermittler aufatmen und müssen nicht länger um ihre
Provision bangen.
Das Wichtigste in aller Kürze:
Das Wichtigste in aller Kürze:
- Vermittlungs-Provisionen sind nicht betroffen;
- keine Rückwirkung bei Hypotheken und Immobilienkrediten - die neue Rechtslage
gilt hier nur für Verträge, die ab ihrem Inkrafttreten per 1.1.2021
abgeschlossen werden;
- bei Verbraucherkrediten gilt die Novelle für Verträge, die nach dem 11.9.2019
geschlossen und ab 2021 vorzeitig rückgezahlt werden.
Dr. Herbert Samhaber
Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Wertpapiergeschäfte und Vermögensberatung
Vorsitzender der Wertpapierunternehmen in der WKO
Vorstandsvorsitzender der Dr. Samhaber & Partner Vermögensverwaltungs AG
Informationen zu Dr. Samhaber und der Dr. Samhaber & Partner Vermögensverwaltungs AG, sowie Kontaktdaten finden Sie unter: www.sp-ag.at
Foto zur Verfügung gestellt