B2B-Projekte für Finanz- und Versicherungsbranche Mag. Günter Wagner
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EuGH-Urteil wird in Österreich umgesetzt

B2B-Newsletter > 2020 - Archiv > NL 8/20
Dr. Herbert Samhaber, Foto beigestellt
Dr. Samhaber: Trotz EuGH-Urteil Vermittler-Provision nicht gefährdet!
Österreichischer Gesetzgeber bringt Klarstellung.

Im vorigen B2B-Newsletter für Finanz- und Versicherungsbranche griff RA Dr. Wolfgang Haslinger das Thema auf. Unter dem Titel „EuGH-Urteil, sittenwidrige Kreditverträge und Rückforderungsmöglichkeiten“ (zum Nachlesen hier klicken…) berichtete er von einem konkreten Fall, wie Banken mit Kunden umgehen, die frühzeitig ihren Kredit zurück zahlen.

Dr. Haslinger ortete „sittenwidrige Verträge“ und stellte fest, dass die Kunden nicht nur nicht die Kosten anteilig zurück erhielten, sondern sogar mit einer „Zinspönale für das frühzeitige Zurückzahlen" bestraft wurden.
Das stünde im krassen Widerspruch zu einem EuGH-Urteil und er ortete Rückforderungsmöglichkeiten hinsichtlich der unzulässig verrechneten Gebühren und Kosten von Banken und Versicherern. Zum Nachlesen hier klicken…
Im unten folgenden Beitrag sieht sich Dr. Herbert Samhaber das oben zitierte Urteil, den Teil-Aspekt der Vermittlungs-Provision und die soeben erfolgte Reaktion des österreichischen Gesetzgebers näher an.
Hier folgt sein Beitrag:
Ein EuGH-Urteil vor etwa einem Jahr hätte in der Praxis wohl bedeutet, dass Vermittler, ebenso wie Banken anteilig die erhaltene Provision zurück erstatten hätten müssen. Das wäre das Ergebnis des sogenannten „Lexitor-Urteils“ (Rechtssache C-383/18).
Dieses Urteil besagt, dass bei vorzeitiger Rückzahlung eines Verbraucherkredits sämtliche Kosten – egal ob laufzeitabhängig oder nicht – anteilig an Kreditnehmer refundiert werden müssen.

Vorige Woche reagierte der österreichische Gesetzgeber auf dieses EuGH-Urteil und beschloss Änderungen sowohl im Verbraucherkreditgesetz als auch im Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz.
Mit diesen Gesetzesanpassungen hat der Gesetzgeber nun klargestellt, dass Konsumenten bei der vorzeitigen Rückzahlung von Krediten sowohl die laufzeitabhängigen als auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig erstattet bekommen müssen.
ABER – und dies ist aus der Sicht der Vermittler besonders wichtig – in den Erläuterungen, die zu diesen beiden Gesetzen erarbeitet wurden, wird explizit klargestellt, dass die Vergütung für Vermittler von der Rückerstattungspflicht ausgenommen ist.
Damit können wohl zahlreiche Vermittler aufatmen und müssen nicht länger um ihre Provision bangen.

Das Wichtigste in aller Kürze:
  • Vermittlungs-Provisionen sind nicht betroffen;
  • keine Rückwirkung bei Hypotheken und Immobilienkrediten - die neue Rechtslage gilt hier nur für Verträge, die ab ihrem Inkrafttreten per 1.1.2021 abgeschlossen werden;
  • bei Verbraucherkrediten gilt die Novelle für Verträge, die nach dem 11.9.2019 geschlossen und ab 2021 vorzeitig rückgezahlt werden.


Dr. Herbert Samhaber

  • Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Wertpapiergeschäfte und Vermögensberatung

  • Vorsitzender der Wertpapierunternehmen in der WKO

  • Vorstandsvorsitzender der Dr. Samhaber & Partner Vermögensverwaltungs AG

  • Informationen zu Dr. Samhaber und der Dr. Samhaber & Partner Vermögensverwaltungs AG, sowie Kontaktdaten finden Sie unter: www.sp-ag.at


Foto zur Verfügung gestellt


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