EuGH-Urteil wird in Österreich umgesetzt
B2B-Newsletter > 2020 - Archiv > NL 8/20
						 
						Dr. Samhaber: Trotz EuGH-Urteil Vermittler-Provision nicht gefährdet!
Österreichischer Gesetzgeber bringt Klarstellung.
Österreichischer Gesetzgeber bringt Klarstellung.
Im
						vorigen B2B-Newsletter für Finanz- und Versicherungsbranche griff RA Dr.
						Wolfgang Haslinger das Thema auf. Unter dem Titel „EuGH-Urteil, sittenwidrige
						Kreditverträge und Rückforderungsmöglichkeiten“ (zum Nachlesen hier klicken…)
						berichtete er von einem konkreten Fall, wie Banken mit Kunden umgehen, die
						frühzeitig ihren Kredit zurück zahlen. 
Dr. Haslinger ortete „sittenwidrige Verträge“ und stellte fest, dass die Kunden nicht nur nicht die Kosten anteilig zurück erhielten, sondern sogar mit einer „Zinspönale für das frühzeitige Zurückzahlen" bestraft wurden.
Dr. Haslinger ortete „sittenwidrige Verträge“ und stellte fest, dass die Kunden nicht nur nicht die Kosten anteilig zurück erhielten, sondern sogar mit einer „Zinspönale für das frühzeitige Zurückzahlen" bestraft wurden.
						Das stünde im krassen Widerspruch zu einem EuGH-Urteil und er ortete
						Rückforderungsmöglichkeiten hinsichtlich der unzulässig verrechneten Gebühren
						und Kosten von Banken und Versicherern. Zum
						Nachlesen hier klicken…
						
						Im
						unten folgenden Beitrag sieht sich Dr. Herbert Samhaber das oben
						zitierte Urteil, den Teil-Aspekt der Vermittlungs-Provision und die
						soeben erfolgte Reaktion des österreichischen Gesetzgebers näher an.
						
						Hier
						folgt sein Beitrag:
						
						Ein
						EuGH-Urteil vor etwa einem Jahr hätte in der Praxis wohl bedeutet, dass
						Vermittler, ebenso wie Banken anteilig die erhaltene Provision zurück erstatten
						hätten müssen. Das wäre das Ergebnis des sogenannten
						„Lexitor-Urteils“ (Rechtssache C-383/18). 
						
						Dieses Urteil besagt, dass bei vorzeitiger Rückzahlung eines
						Verbraucherkredits sämtliche Kosten – egal ob laufzeitabhängig oder nicht –
						anteilig an Kreditnehmer refundiert werden müssen.
						
Vorige Woche reagierte der österreichische Gesetzgeber auf dieses EuGH-Urteil und beschloss Änderungen sowohl im Verbraucherkreditgesetz als auch im Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz.
						
						Vorige Woche reagierte der österreichische Gesetzgeber auf dieses EuGH-Urteil und beschloss Änderungen sowohl im Verbraucherkreditgesetz als auch im Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz.
Mit
						diesen Gesetzesanpassungen hat der Gesetzgeber nun klargestellt, dass
						Konsumenten bei der vorzeitigen Rückzahlung von Krediten sowohl die
						laufzeitabhängigen als auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig erstattet
						bekommen müssen.
						
						ABER – und dies ist aus der Sicht
						der Vermittler besonders wichtig – in den Erläuterungen, die zu diesen beiden
						Gesetzen erarbeitet wurden, wird explizit klargestellt, dass die Vergütung
						für Vermittler von der Rückerstattungspflicht ausgenommen ist.
						
						Damit
						können wohl zahlreiche Vermittler aufatmen und müssen nicht länger um ihre
						Provision bangen.
						
Das Wichtigste in aller Kürze:
						
						Das Wichtigste in aller Kürze:
- Vermittlungs-Provisionen sind nicht betroffen; 
- keine Rückwirkung bei Hypotheken und Immobilienkrediten - die neue Rechtslage
						gilt hier nur für Verträge, die ab ihrem Inkrafttreten per 1.1.2021
						abgeschlossen werden;
- bei Verbraucherkrediten gilt die Novelle für Verträge, die nach dem 11.9.2019
						geschlossen und ab 2021 vorzeitig rückgezahlt werden. 
 Dr. Herbert Samhaber
Dr. Herbert Samhaber
- Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Wertpapiergeschäfte und Vermögensberatung 
- Vorsitzender der Wertpapierunternehmen in der WKO 
- Vorstandsvorsitzender der Dr. Samhaber & Partner Vermögensverwaltungs AG 
- Informationen zu Dr. Samhaber und der Dr. Samhaber & Partner Vermögensverwaltungs AG, sowie Kontaktdaten finden Sie unter: www.sp-ag.at 
Foto zur Verfügung gestellt