B2B-Projekte für Finanz- und Versicherungsbranche Mag. Günter Wagner
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Nutzen Sie das das WiEReG, um Ihre Geldwäsche-Pflichten zu erfüllen?

B2B-Newsletter > 2018 - Archiv > NL 4/18
Risikoerhebungsbogen ausgefüllt?
Diese rechtlichen Anforderungen werden genau geprüft!

Seit dem Vorjahr gibt es aufgrund der EU-Geldwäsche-Richtlinie neue Pflichten für Betreiber verschiedener Gewerbe. Wer davon betroffen ist, worum es sich beim Risikoerhebungsbogen handelt (genau den müssen Sie der Behörde bei Kontrollen vorlegen) und was Sie damit zu tun haben, erfahren Sie unten anbei.
 
Doch wer ist wirklich von der Geldwäsche-Richtlinie betroffen? Was genau bedeutet das Prinzip „know your customer“? Kennen Sie das WiEReG und nutzen Sie dieses, um Ihre Geldwäsche-Verpflichtungen zu erfüllen?
 
All diese Fragen beantworten wir unten anbei.

Dies ist ein erweiterter Beitrag aus dem aktuellen BAV-Newsletter.
Diesen können Sie hier nachlesen und herunterladen...

Die weiteren Beiträge beschäftigen sich mit der Datenschutz-Grundverordnung, dem staatlichen Pensionsystem: Vertane Chance Budget 18; Vortrag Mag. Novotny beim FondsKongess zum Download.
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A) RECHTSGRUNDLAGEN
Die EU-Kommission hatte den Kampf gegen Steuervermeidung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu einer ihrer Prioritäten erklärt. Seit dem Vorjahr gilt die 4. Geldwäsche-Richtlinie.
Die 4. Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche verschärfte bestehende Vorschriften u.a. durch die folgenden Änderungen:
  • Die Pflicht zur Risikobewertung für Banken, Anwälte und Steuerberater wurde intensiviert.
  • Für Unternehmen werden klare Transparenzanforderungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Eigentümerfestgelegt. In Österreich erfolgt die Speicherung im WiEReG (Details unten).
  • Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen der verschiedenen Mitgliedstaaten wurde erleichtert.
  • Die Sanktionsbefugnisse der zuständigen Behörden wurden erweitert.

Umsetzung in Österreich durch Finanzmarkt-Geldwäschegesetz
In Österreich wurden die Vorschriften zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für die Kredit- und Finanzinstitute im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG, zum Herunterladen hier klicken…) zusammengefasst.

Daneben gibt es Bestimmungen u. a. in der Gewerbeordnung, dem Glücksspielgesetz sowie in der Rechtsanwalts- und Notariatsordnung. Diese Bestimmungen legen großes Gewicht auf das Prinzip "Know your customer", das Geldwäschern den Vorteil der Anonymität nehmen soll.

Die Behörden kontrollieren verstärkt die Einhaltung der Geldwäsche-Bestimmungen.

B) PRAXIS-TIPP 1: Risikoerhebungsbogen

 
Seit dem Sommer gibt es aufgrund der EU-Geldwäsche-Richtlinie neue Pflichten für Betreiber folgender Gewerbe:
  • Versicherungsagenten und -makler mit Lebensversicherungen und anderen Anlageprodukten
  • Handelsgewerbetreibende, einschließlich Versteigerer mit Barzahlungen von mindestens 10.000 Euro
  • Immobilienmakler
  • Unternehmensberater mit bestimmten Geschäftstätigkeiten (zum Beispiel Gründung von Gesellschaften, Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer Gesellschaft, Bereitstellung eines Sitzes, Ausübung der Funktion eines Treuhänders)

Risikobewertung des eigenen Unternehmens & Identität der Kunden prüfen
Während das Prinzip „Know your customer“, also „Kenne Deinen Kunden“ Ihnen wahrscheinlich schon bekannt ist – jetzt aber noch verschärft wurde – ist das Anlegen eines Risiko-Bewertungs-Fragebogens über das eigene Unternehmen den Meisten noch unbekannt.

Genau dieser Fragebogen ist den Aufsichtsbehörden vorzulegen und wird (nach Auskunft von Versicherungsvermittlern) aktiv von den Gewerbebehörden verlangt.

Aufgrund der bestehenden Unsicherheit greifen wir dieses Thema auf, informieren Sie über die Geldwäsche-Richtlinie und stellen Ihnen diesen Fragebogen – samt Ausfüllhilfe – vor.

a) Prinzip „Know your customer“ – Kunden-Identifikation
Österreich hat die Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (4. Geldwäsche-Richtlinie) im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) umgesetzt. Zusätzlich gibt es zahlreiche Bestimmungen, u. a. in der Gewerbeordnung, dem Glücksspielgesetz sowie in der Rechtsanwalts- und Notariatsordnung. „Diese Bestimmungen legen großes Gewicht auf das Prinzip „Know your customer“, das Geldwäschern den Vorteil der Anonymität nehmen soll“, wie das Finanzministerium auf seiner Homepage schreibt.
 
Dort steht ebenfalls:
„In Österreich muss sich jede Kundin/jeder Kunde identifizieren, der:
     
  • eine dauernde Geschäftsbeziehung mit einem Finanzinstitut eingeht (im klassischen Fall die Eröffnung eines Sparbuchs)
  • eine Transaktion im Wert von mindestens 15.000 Euro durchführt, die nicht in den Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung fällt
  • eine Einzahlung auf oder eine Auszahlung von Spareinlagen tätigt, wenn der ein- oder auszuzahlende Betrag mindestens 15.000 Euro ist
  • den Verdacht von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erweckt und wenn Zweifel an den bereits erhaltenen Identifikationsdaten bestehen

Die Identifizierung erfolgt durch einen amtlichen Lichtbildausweis. Ist der Kunde eine minderjährige oder juristische Person, so muss neben der eigenen Identität auch die Vertretungsbefugnis und die Identität der vertretenen Person nachgewiesen werden. Auch im Treuhandverhältnis ist die Identität der Treugeberin/des Treugebers bekannt zu geben. Kommt ein Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung auf, muss eine Meldung an Meldestelle Geldwäsche erstattet werden“.

Die Kontaktdaten lauten:
Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Bundeskriminalamt
Josef-Holaubek-Platz 1, 1090 Wien
Telefax: +43-(0)1-24836-985290, e-mail: A-FIU@bmi.gv.at

Und es gibt auch ein spezielles Meldeformular, dieses können Sie hier herunterladen: Meldeformular_Geldwaesche

b) Risiko-Fragebogen
Relativ unbekannt in unserer Branche ist, dass die oben genannten Unternehmensgruppen, das EIGENE UNTERNEHMEN in einem Fragebogen danach bewerten müssen, wo es eventuell Geldwäsche-Risiken gibt und wie hoch diese sind (Beurteilung Kunden; Länder, mit denen Geschäfte gemacht werden; Produkte/Dienstleistungen, Vertriebskanäle (z.B. Online)).
 
Dazu wurde ein Fragebogen erstellt. Und auch eine Ausfüllhilfe gibt es. Beides finden Sie hier zum Herunterladen:

Wichtig: Dieser Fragebogen ist auszufüllen, zu unterschreiben und zumindest 5 Jahre aufzubewahren. Und der Gewerbebehörde bei Kontrollen vorzuweisen und aktuell zu halten (also bei einer Änderung in Ihrem Unternehmen müssen Sie den Fragebogen entsprechend aktualisieren).
 
Das gehört zu Ihren Pflichten aus der Gewerbeordnung und ist für Ihre Berufsausübung unerlässlich! Bitte nicht auf die leichte Schulter nehmen.
 
Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie im Leitfaden zu den Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Und zwar hier...
 
C) PRAXISTIPP: WiEReG nutzen, um Geldwäsche-Pflichten zu erfüllen

Seit 15. Jänner 2018 hat das Register der wirtschaftlichen Eigentümer, kurz WiEReG, seinen Betrieb aufgenommen hat. Meldungen an das Register sind über das Unternehmensserviceportal des Bundes (www.USP.gv.at) möglich.
 
Auch das Finanzministerium (BMF) hat eine Seite zum WiEReG online gestellt: www.bmf.gv.at/wiereg abrufbar. Dort finden Sie eine Reihe von hilfreichen Informationen zum Register, den Meldefunktionalitäten, fachliche News und vieles mehr.
 
Wozu WiEReG? Das Wirtschaftliche-Eigentümer-Register wurde als Instrument geschaffen, um Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Zuständige Behörde ist das BMF, also das Finanzministerium. Dabei wird es von der Statistik Austria unterstützt.
 
In das Register sind die direkten oder indirekten wirtschaftlichen Eigentümer von verschiedenen Rechtsträgern (also unterschiedliche Arten von Gesellschaften und juristischen Personen) einzutragen. Dabei liefert Statistik Austria Daten von bestehenden Registern (etwa dem Firmenbuch, dem Vereinsregister).
 
Bis spätestens 1.6.2018 müssen – bestehende - Rechtsträger ihre wirtschaftlichen Eigentümer melden. Neue Rechtsträger haben binnen vier Wochen zu melden, andernfalls drohen Strafen bis zu 200.000 €.
 
Die Rechtsträger haben zudem jährlich zu prüfen, ob die gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind und bei Bedarf neuerlich zu melden.
 
Was hat das mit uns Beratern zu tun?
Alle, die laut Gesetz zur Geldwäsche- und Terrorismusprüfung verpflichtet sind und alle Personen mit berechtigtem Interesse können / sollen dort Einsicht nehmen. Dies ist erstmals ab 2.5.2018 möglich.
 
D.h. wenn Sie mit Firmenkunden zu tun haben, sollen Sie nicht nur bei Lebensversicherungen und Anlageprodukten, sondern auch bei Sachversicherungen Informationen zu Ihrem Kunden abfragen.
Frei nach dem Motto. Know your customer!
 
Quellen: B2B-Projekte Mag. Günter Wagner, Homepage des Finanzministeriums, der Europäischen Kommission und FMA sowie WKO.at
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