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Urteil gegen Dauerrabatt-Regeln

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VKI erreicht Urteil: Unzulässige Staffelung beim Dauerrabatt

Bereits im Vorjahr hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinem Urteil 7 Ob 266/09g (das Urteil können Sie hier nachlesen…) die damals üblichen Dauerrabattklauseln als gesetzwidrig beurteilt. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung der Versicherung war der vom Konsumenten zurückgeforderte Betrag mit längerer Vertragsdauer gestiegen.
Der OGH entschied „dass Klauseln, bei denen der rückforderbare Betrag mit längerer Vertragsdauer steigt statt sinkt, unzulässig sind, weil der herauszugebende Vorteil bei langer Vertragsdauer überstiegen wird und das Kündigungsrecht mit wirtschaftlichen Mitteln untergraben wird“.

Jetzt berichtet das VKI von einem weiteren Urteil. Die Konsumentenschützer klagten im Auftrag des BMASK die D.A.S. Versicherung wegen der Verwendung von zwei Dauerrabattklauseln.
„Eine Dauerrabattklausel mit einer dekursiven Staffelung ist unzulässig, wenn KonsumentInnen im Fall einer vorzeitigen Auflösung einer Versicherung nicht so gestellt werden, als ob sie von Anfang an die tatsächliche Laufzeit als Vertragsdauer gewählt hätte, berichtet das VKI.

Die Klauseln der D.A.S. Versicherung sahen eine abgestufte Dauerrabatt-Regelung vor. D.h. die Rückzahlungshöhe würde bei längerer Laufzeit prozentuell sinken. Damit hat man bei D.A.S. offensichtlich auf das vorjährige OGH-Urteil reagiert. Dennoch sei der Kunde bei vorzeitiger Auflösung nicht so gestellt, als hätte er von Anfang an die tatsächliche Vertragsdauer als Laufzeit gewählt.

Im Urteil steht: „Deutlich tritt dies bei der vorzeitigen Auflösung eines 5-Jahresvertrages nach 3 Jahren zu Tage. Hier wird nicht nach den Vorgaben für den 3-Jahresvertrag abgerechnet, sondern der Versicherungsnehmer hat 13,64 Prozent der vereinbarten Jahresnettoprämie zurückzubezahlen, was im Ergebnis bedeutet, dass er den Dauerrabatt vollständig refundieren muss. Bei einem 3-Jahresvertrag würde ihm jedoch ein Rabatt von 8 % auf die vereinbarte Jahresnettoprämie gewährt.“ Eine derartige Gestaltung sei unzulässig.
Und ebenfalls steht im Urteil: „Die vorliegenden Klauseln sind schon deswegen intransparent, weil die Formulierung „die Nachverrechnung erfolgt auf Basis der vereinbarten Jahresnettoprämie“ offen lässt, ob die Prämie für die vereinbarte Laufzeit oder jene für die tatsächliche Vertragsdauer die Grundlage der Berechnung dienen soll.“ Diese Formulierung sei für den durchschnittlichen Versicherungskunden nicht verständlich, so das Gericht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nach Einschätzung des VKI fallen unzulässige Dauerrabattnachzahlungsklauseln ersatzlos weg. Von Konsumenten bezahlten Dauerrabattrückforderungen seien daher – wenn Urteil rechtskräftig wird - mangels rechtlicher Grundlage auf Verlangen zurückzuzahlen.
Das aktuelle Urteil und jenes des OGH können Sie hier nachlesen…


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