B2B-Projekte für Finanz- und Versicherungsbranche Mag. Günter Wagner
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Dr. Haslinger steht mit Rat und Tat zur Seite.

B2B-Newsletter > NL 5/24
Dr. Haslinger: Hochwasser-Schäden und Versicherungsschutz
Welche Ansprüche stehen Ihnen als Betroffene zu?

Naturkatastrophe in Österreich:
 
In den letzten Jahren ist es vermehrt zu Umweltkatastrophen gekommen, von denen auch Österreich bereits betroffen ist. Insbesondere der starke Regen und das daraus resultierende Hochwasser hat kürzlich schwere Schäden verursacht, dementsprechend ist ein guter Versicherungsschutz umso wichtiger.

Wie sieht die rechtliche Komponente aus? Wurden die Kunden korrekt und umfassend beraten? Wie sieht es mit der Haftung des Vermittlers aus? Hier könnte die Aufklärung unzureichend gewesen sein. Eine Fehlberatung vorliegen. Oder eine mangelnde Dokumentation? Was sagt der OGH zu diesem Themenkreis?

Natürlich kommt es immer auf den Einzelfall an, aber wer könnte - außer der Versicherung - noch wegen Schäden angesprochen werden?
Das haben wir den Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Haslinger gefragt. Hier folgt nun sein Kommentar.
 
Sie sind bereits versichert, aber Ihre Kosten werden nicht übernommen?
 
Häufig kommt es vor, dass Betroffene zwar eine Versicherung abgeschlossen haben, diese allerdings keine Kosten übernimmt bzw. nicht in voller Höhe deckt.
 
Daher ist es wichtig zu erwähnen, dass die Ansprüche nicht nur gegen die Versicherung selbst bestehen, sondern ebenfalls von anderen Parteien Ersatz gefordert werden kann, unter anderem dem Versicherungsberater.
 
 
Haftung des Versicherungsberaters
Neben der Versicherung selbst kommt eine Haftung des Versicherungsberaters wegen Beratungsverschulden in Frage, da gem. §61 Abs 1 VVG der Versicherungsberater den ausdrücklichen Versicherungswert ermitteln muss und den Versicherungsnehmer über die Bedeutung aufklären, sowie auf die Risiken einer solchen Versicherung hinweisen muss.

Der OGH hat in der RS0061254 entschieden, dass sich für den Versicherungsberater bestimmte Schutzpflichten, Sorgfaltspflichten und Beratungspflichten vor allem dann ergeben, wenn es sich bei dessen Auftraggeber um eine unerfahrene und geschäftlich ungewandte Person handelt.
 
Außerdem tritt er nicht nur zu seinem Auftraggeber, sondern auch zu dessen Vertragspartnern in Rechtsbeziehungen, die ebenfalls Sorgfaltspflichten begründen und muss sich daher um einen Interessensausgleich aller Parteien bemühen, da er als unparteiischer Mittler auftritt.

 
Die Haftung des Versicherungsberaters für unzureichende Deckung besteht in folgenden Fällen:
     
  1. Verletzung der Aufklärungspflichten: Wenn der Berater den Kunden nicht ausreichend über den notwendigen Versicherungsschutz und mögliche Risiken informiert hat.
  2.  
  3. Fehlberatung: Wenn der Berater Produkte empfiehlt, die den tatsächlichen Bedarf des Kunden nicht decken, und der Kunde dadurch einen Nachteil erleidet.
  4.  
  5. Mangelnde Dokumentation: Wenn der Berater die Beratung nicht ausreichend dokumentiert hat, wodurch die Nachvollziehbarkeit und Beweisführung erschwert werden.
  6.  
  7. Kausalität: Der Kunde muss nachweisen, dass die Pflichtverletzung des Beraters direkt zum Schaden geführt hat.
 

Insgesamt ist die Prüfung des Einzelfalls entscheidend, da die Haftung stark von den spezifischen Umständen der Beratung abhängt.
 
Was sollten Sie tun?
 
1. Dokumentation des Schadens:
Es ist wichtig, dass der verursachte Schaden genau dokumentiert und genau festgehalten wird, wann dieser genau eingetreten ist. Am besten sollten Fotos von den beschädigten Sachen gemacht werden
 
2. Schadensminderungspflicht:
Sollte es möglich sein, treffen Sie Sicherheitsvorkehrungen, um weitere Folgeschäden zu vermeiden und den Schaden möglichst gering zu halten.
 
3. Meldung des Schadens:
Ihre Versicherung oder der Versicherungsvermittler sollte in jedem Fall unverzüglich informiert werden
 
 
Die Haftung für Hochwasserschäden kann aber auch andere Parteien betreffen, darunter Grundstückseigentümer, Kommunen, Versicherungen und möglicherweise auch den Staat.
 
Hier sind die wesentlichen Punkte:
 
1. Grundstückseigentümer: Diese sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Sicherung ihres Eigentums. Wenn sie bauliche Maßnahmen zum Hochwasserschutz missachtet haben, können sie haftbar gemacht werden.
 
2. Gemeinden: Kommunen müssen angemessene Hochwasserschutzmaßnahmen ergreifen. Versäumen sie dies, können sie für Schäden haftbar gemacht werden, insbesondere wenn eine unzureichende Planung oder mangelhafter Schutz nachgewiesen werden kann.
 
3. Versicherungen: Eigentümer können sich gegen Hochwasserschäden versichern. Je nach Versicherungspolice sind Schäden durch Hochwasser möglicherweise nicht gedeckt, insbesondere wenn sie nicht explizit im Vertrag aufgeführt sind.
 
4. Staatliche Haftung: In bestimmten Fällen kann auch der Staat für unzureichende Maßnahmen zum Hochwasserschutz haftbar gemacht werden, wenn ein rechtswidriges Verhalten nachgewiesen werden kann.
 
5. Fahrlässigkeit: In vielen Fällen muss nachgewiesen werden, dass eine Partei fahrlässig gehandelt hat, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
 

Die genaue Haftung hängt von den individuellen Umständen des Schadensereignisses ab.
 
Es empfiehlt sich daher, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um die Erfolgsaussichten und das Vorgehen im Detail zu klären.
 
 
Was können Sie tun, wenn Sie davon betroffen sind?
 
Wir empfehlen Ihnen, Ihren Fall und Unterlagen von Herrn Dr. Haslinger sorgfältig überprüfen zu lassen, um festzustellen, ob und gegen wen Ihre Schadenersatzansprüche durchgesetzt werden können. Dr. Haslinger, spezialisiert auf Verbraucherrecht und Versicherungsrecht, bietet österreichweit Unterstützung an. Sie können uns Ihre Anliegen per E-Mail an office@ra-haslinger.at mitteilen oder besuchen Sie unsere Website www.ra-haslinger.at für weitere Informationen.
 
 
Wir haben die Kosten im Blick: Kooperation mit Ihrem Rechtschutz
 
Herr Dr. Haslinger kooperiert mit verschiedenen Rechtsschutzversicherungen und setzt sich dafür ein, die Deckung Ihrer Rechtsschutzversicherung unter Umständen kostenlos zu erhalten.
 

Ihre Rechtsfragen sind bei uns in kompetenten Händen.
 
Kontakt:
 
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M.
 
e-mail: office@ra-haslinger.at


Copyright Foto Haslinger: Karin Haslinger
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