Dr. Neumayer analysiert die Situation nach Konkurs-Anmeldung
B2B-Newsletter > 2020 - Archiv > NL 3/20
Dr. Johannes Neumayer legt einen Zwischenbericht zur neuesten Entwicklung in der Causa MEL vor.
Wir haben in den letzten Jahren bereits x-Male über das Verfahren gegen MEL, Meinl European Land berichtet.
Nun wurde mit Beschluss vom 02.03.2020 das Konkursverfahren über die Anglo Austrian AAB AG (vormals Meinl Bank AG) vor dem HG Wien zu 5 S 29/20d eröffnet.
Nun wurde mit Beschluss vom 02.03.2020 das Konkursverfahren über die Anglo Austrian AAB AG (vormals Meinl Bank AG) vor dem HG Wien zu 5 S 29/20d eröffnet.
Daher legt Dr. Johannes Neumayer einen Zwischenbericht über die bisherigen Versuche der Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger für Geschädigte Geld zurück zu erhalten vor und analysiert die aktuelle Lage und welche Möglichkeiten es nun noch gibt und wie erfolgsversprechend diese sein können.
Den Beitrag mit den folgenden Themen finden Sie unten anbei und können ihn auch am Ende des Beitrags als PDF herunterladen!
1. Rückschau auf mehr als 1 Jahrzehnt Klagen und juristische /finanzielle Erfolge
2. Welche Möglichkeiten gibt es nun im Konkurs (Forderungsanmeldung)
3. Konkurs führt zu keiner Änderung der Position Privatbeteiligter im Strafverfahren gg. ehemalige Organe der Meinl Bank
4. Einschätzung Organhaftungsklage - Prüfungsklage
5. Höhe der Konkursquote (Aktiva, Passiva, Einlagensicherung)
6. Einzige Möglichkeit den gesamten Schaden zurück zu erhalten
Wir informieren über die neuesten Entwicklungen in der Causa MEL
Gastkommentar von Dr. Johannes Neumayer von Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte
1. Wir haben seit 2008 alle Beteiligen mehrfach und jahrelang unter Hinweis auf die Verjährung von 3 Jahren für einfachen Schadensersatz (ohne Arglist) und für Irrtumsanfechtung (3 Jahre ab Vertragsabschluss) um Klagsauftrag für eine Zivilklage gebeten. Die, die dies unter eigenem Kostenrisiko getan haben, haben einen Großteil ihres Schadens oder alles bereits zurückerhalten. Danach haben wir Urteile erstritten, die von arglistiger Täuschung der Organe der Meinl Bank AG (z.B. durch Mag. Peter Weinzirl) ausgehen, danach haben noch einige Anleger uns einen Klagsauftrag für eine Zivilklage nach Jahren erteilt. Die kostensparende Minimalvariante Privatbeteiligung (es gibt keine Sammelklage nach amerikanischen Vorbild in Österreich!!) hat bis dato keine Früchte gebracht, weil nach 12 Jahren und zahlreichen Zivilurteilen, die jeweils Täuschung des Anlegers rechtskräftig feststellten, die STA (Anmerkung: Staatsanwaltschaft) keine Anklage wegen Anlagebetruges auf den Weg gebracht hat und daher auch kein Zuspruch Ihrer Ansprüche durch das Strafgericht erfolgte. Offenbar funktioniert wenigstens die Zivilgerichtsbarkeit.
2. Mit Beschluss vom 02.03.2020 wurde das Konkursverfahren über die Anglo Austrian AAB AG (vormals Meinl Bank AG) vor dem HG Wien zu 5 S 29/20d eröffnet. Genauere Informationen sowie Mitteilungen durch das Gericht entnehmen Sie bitte dem im Internet veröffentlichten Edikt (www.ediktsdatei.at, dort Insolvenzen/einfacheSuche und nach AngloAustrian suchen).
3. Die Möglichkeiten im Konkurs stellen sich nach derzeitigem Erkenntnisstand wie folgt dar:
- Forderungen gegen die AAB sind bis 14.05.2020 anzumelden.
Hinsichtlich Ihrer MEL-Zertifikate scheint eine Bestreitung der noch anzumeldenden Forderungen durch den Masseverwalter jedoch sehr wahrscheinlich. Es wird daher voraussichtlich eine (Feststellungs-) Klage zur Durchsetzung der Forderungen notwendig werden. (All jenen, die bis dato keine Klage riskieren wollten und auch in Hinkunft von einer solchen absehen wollen, ist an dieser Stelle mitzuteilen, dass sie lediglich mit einer Forderungsanmeldung im Konkursverfahren ohne Prozess mit diesem voraussichtlich keine quotenmäßige Befriedigung erwarten können.)
Wenn aber angemeldet wird und der Masseverwalter wider Erwarten von einer Bestreitung der angemeldeten Forderungen absieht, kann die Höhe der Quote derzeit nicht prognostiziert werden.
- Wir bieten daher allen bisher von uns im Rahmen des Privatbeteiligtenanschlusses bzw. im Rahmen einer bereits eingebrachten Arglistklage (Achtung, hier kommt es zu einer Unterbrechung Ihres Verfahrens und eine Forderungsanmeldung ist auch in diesem Fall einzubringen) Vertretenen an, eine Forderungsanmeldung gegen eine Pauschale von EUR 100,00 (inkl. USt) + EUR 23,00 an Barauslagen, gesamt daher EUR 123,00 im Konkursverfahren der AAB einzubringen.
- Sofern Sie eine Forderungsanmeldung wünschen, retournieren Sie uns bitte das beiliegende Vollmachtsformular unterschrieben bis längstens 14.04.2020 (einlangend bei uns).
4. Durch das Konkursverfahren der AAB tritt keine Änderung für Ihre Position als Privatbeteiligter im Strafverfahren ein, da dieses auch gegen die vormaligen Organe der Meinl Bank AG läuft. Von uns wurden bereits zahlreiche Privatbeteiligtenanschlüsse eingebracht. Die Erhebungen im Strafverfahren laufen derzeit noch (nach 13 Jahren werden jetzt die Anleger von den Polizeibehörden befragt) und es ist nicht vorhersehbar, ob es zu einer Anklage gegen die verantwortlichen Organe (wegen Betrugs an den Anlegern) kommt. Deren persönliche Haftung bleibt vom Konkursverfahren unberührt.
5. Meine vorsichtige Einschätzung: Geld der Anleger wäre besser in ein Organhaftungsklage als in eine Prüfungsklage (bei Forderungsbestreitung) gegen den Masseverwalter gesteckt. Die Anmeldung im Konkurs selbst ist aber - da nicht besonders kostenträchtig - zu empfehlen.
6. In den Medien kolportiert wurden folgende von mir nicht prüfbare Zahlen:
245 Millionen Euro an Passiva zuzüglich 40 Millionen Euro an strittigen Schulden und nur 148 Millionen Euro an Aktiva. Von der Einlagensicherung sind rund 60 Millionen Euro an Spareinlagen betroffen.
Unter Ansatz von Kosten und weiteren Ansprüchen aus Schadensersatz diverser Geschädigter (ich glaube nicht, dass nur 40 Mio Ansprüche von Anlegern strittig sind) erwarte ich eine Quote von nicht über 40%, sehr viel weniger ist wahrscheinlich.
7. Die einzige Möglichkeit, um den vollen Schaden eventuell doch noch ersetzt zu bekommen, besteht daher in einer direkten Klage gegen die Atrium European Real Estate Ltd. – „Anspruchsgrundlage: wissentlich unrichtige ad hoc Mitteilungen“ (gegen die wir bereits erfolgreich in Österreich vor dem LG Krems geklagt haben) und gegen die Organe der vormaligen Meinl Bank (insbesondere Mag. Peter Weinzirl, Julius Meinl, u.a.) - „Anspruchsgrundlage: wissentlich unrichtige Mitteilungen über Verwendungszweck und Platzierung“.
Wir konnten bereits durchaus erfolgreiche Verfahren mit Feststellung des Verschuldens vertretungsbefugter Organe führen. Sofern Sie eine diesbezügliche Klage wünschen, kann diese gerne von uns gegen Kostenersatz (RATG) eingebracht werden. Wir ersuchen Sie, sich in diesem Fall für zusätzliche Informationen gesondert bei uns (via E-Mail an rechtsanwalt@neumayer-walter.at) zu melden.
Wir konnten bereits durchaus erfolgreiche Verfahren mit Feststellung des Verschuldens vertretungsbefugter Organe führen. Sofern Sie eine diesbezügliche Klage wünschen, kann diese gerne von uns gegen Kostenersatz (RATG) eingebracht werden. Wir ersuchen Sie, sich in diesem Fall für zusätzliche Informationen gesondert bei uns (via E-Mail an rechtsanwalt@neumayer-walter.at) zu melden.
Da Rechtsschutzversicherungen aufgrund von Verjährung in diesen Fällen die Übernahme der Deckung bereits abgelehnt haben und voraussichtlich weiterhin ablehnen werden, und fast alle Versicherten bereits geklagt haben, sind derartige Verfahren in der Regel auf eigenes Kostenrisiko zu führen. Der 2019 erstattete Abschlussbericht hat die Rückkäufe ab Herbst 2005 (aus dem OeNB Bericht waren diese nur ab Herbst 2006 bekannt) exakt aufgedeckt, sodass die Angaben über die erfolgreiche Platzierung der Kapitalerhöhungen und die Mittelverwendung für Immobilienankäufe in einem erheblichen Ausmaß unwahr.
Der Fall ist erneut ein bitterer Beleg dafür, dass an der Eigeninitiative der geschädigten Anleger nichts vorbeiführt und konkreter Schadensersatz für die Anleger weder in den Strafverfahren gegen die Organe bei AMIS, AvW, Meinl AG von den Strafgerichten zugesprochen wird. Die Rückkäufe und die Kenntnis dieser durch Mag. Peter Wienzirl hat ja bereits eine tolle Richterin am BGHS Wien 2010 (!) exakt am Stück und Cent genau festgestellt.
Für Rückfragen gerne auch telefonisch zur Verfügung stehend, zeichne ich
mit freundlichen Grüßen
MMag. Dr. Johannes Neumayer
MMag. Dr. Johannes Neumayer e.h.
Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte
A-1030 Wien, Baumannstraße 9/11
Telefon: 0043/1/712 84 79
Telefax: 0043/1/714 52 47 P 110 608
e-mail: rechtsanwalt@neumayer-walter.at
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