B2B-Projekte für Finanz- und Versicherungsbranche Mag. Günter Wagner
Counter / Zähler
Direkt zum Seiteninhalt

Bestimmungen zur Product Governance treten 2018 in Kraft!

B2B-Newsletter > 2017 - Archiv > NL 11/17

Haben Ihre Vorbereitungen auf POG und Zielmarkt schon gestartet?

Kunden sollen nur solche Versicherungsprodukte kaufen, die tatsächlich zu ihnen passen. Auf diesen simplen Nenner lassen sich die Bestimmungen zur so genannten Product Governance (POG) in der IDD-Richtlinie zusammenfassen. Die EU-Richtlinie IDD soll am 23. Februar 2018 in Kraft treten. Und auch wenn sich der ECON-Rat des EU-Parlaments mit seiner Empfehlung einer Verschiebung auf Herbst 2018 durchsetzen sollte:
 
Die Vorbereitungsarbeiten auf POG und Zielmarkt sollten Sie bereits jetzt starten.

Daher haben wir Johannes Muschik, GF der Vermittlerakademie um einen Gastkommentar zum Thema gebeten. Diesen finden Sie unten anbei.
 
Ebenso passend zum Thema:
 
Praxishandbuch „Das österreichische Versicherungvermittlerrecht“, das gerade aktualisiert wird.
Spezial-Anbot: Bestellen Sie das Buch jetzt und Sie erhalten die nächste Aktualisierung (IDD) kostenlos nachgesandt! Mehr dazu hier…

Doch zurück zu POG und Zielmarkt:

Das ist einer der Beiträge des aktuellen "Compliance Professionell-Newsletter. Die weiteren Beiträge finden Sie hier...
Möchten Sie diese künftig automatisch und kostenlos erhalten, senden Sie uns ein E-mail mit "Ja zu Newsletter" an gw@quickandproper.eu
Gastkommentar Johannes Muschik, GF der Vermittlerakademie:
Die Anforderung an die Produktentwicklung der Assekuranzen ist, dass der Kunde in den Mittelpunkt gestellt wird. Auch beim Verkauf von Versicherungen wird künftig verstärkt Augenmerk darauf gelegt, dass die Wünsche und Bedürfnisse jedes Kunden erfasst und dokumentiert werden. Sie müssen sich am Ende in der Produktauswahl widerspiegeln. Das Konzept, mit dem das erreicht werden soll ist der s.g. Zielmarkt (auf Englisch „target market“).

Zielgruppen kennen, Produkte verstehen
Die POG, Product Oversight and Governance in der IDD sieht vor, dass Versicherungsprodukte für einen Zielmarkt konzipiert werden. Dafür muss jeder Hersteller (auf Englisch „manufacturer“) einen Produktentwicklungs- und Prüfungsprozess haben, den ein Produkt durchwandert. Als Hersteller gilt grundsätzlich das betreffende Versicherungsunternehmen. Es können aber auch Vertriebsorganisationen „Hersteller“ im Sinne der IDD werden, nämlich dann, wenn sie eine maßgebliche Rolle bei der Entscheidung darüber haben, welche Eigenschaften und Bestandteile ein bestimmtes Versicherungsprodukt aufweist. Die EU Versicherungsaufsicht, EIOPA, nennt in diesem Zusammenhang u.a. folgende Kriterien: Deckungsumfang, Kosten, Zielmarkt und Garantien. Nimmt beispielsweise ein Versicherungsmakler auf diese oder weitere Vertragsbestandteile maßgeblichen Einfluss, dann gilt er als Hersteller und muss dieselben Pflichten hinsichtlich POG wie der Versicherungsanbieter einhalten.

Stellt sich im Lauf der Produktlebenszeit heraus, dass es nicht in dem vorgesehenen Zielmarkt verkauft wird oder nicht mehr mit den Bedürfnissen, Eigenschaften und Zielen der Kunden im Einklang steht, müssen Hersteller und Vertrieb handeln. Sie haben im Übrigen mindestens einmal im Jahr eine Produktüberprüfung durchzuführen. Erkennt zum Beispiel der Vertrieb, dass es mit der Zuordnung zum definierten Zielmarkt Probleme gibt, dann hat er den Versicherer davon in Kenntnis zu setzen. Versicherungen ihrerseits dürfen sich nur solcher Absatzkanäle bedienen, die nachweislich für den definierten Zielmarkt geeignet sind und die Produkte und ihre Zielgruppen verstehen.

Zielmarktbegriff der IDD
POG, Product Governance ist Gegenstand eines Delegierten Rechtsaktes der Europäischen Kommission, der verbindlich für alle Mitgliedstaaten der EU gelten wird. In ihrer Stellungnahme dazu haben Europas Versicherungsaufseher (EIOPA) dazu erstmals Kriterien genannt, nach denen man als Hersteller Zielmärkte eingrenzen kann:
 
Beispielkriterien für alle Versicherungsprodukte:
  • Das Vorwissen der Zielkunden über die betreffende Art der Versicherung, ihre Leistungen, etc.
  • Das Verständnis der Konsumenten über die Komplexität der in Frage kommenden Produkte.
  • Ziele, Wünsche und Bedürfnisse der Zielkunden, die zum definierten Zielmarkt für eine bestimmte Versicherungslösung zählen.

Beispielkriterien für Krankenversicherungen:
  • Die berufliche Situation der Zielkunden.
  • Art und Weise der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung, beispielsweise welche Leistungen durch gesetzliche Vorsorgesysteme garantiert sind (und Deckungslücken, die sich daraus      ergeben könnten, Anm.).

Beispielkriterien für PRIIPs:
  • Das Alter der Zielkunden, ihre finanzielle und berufliche Situation.
  • Das Ausmaß der Risikotragfähigkeit der in Frage kommenden Kundengruppe.
  • Die finanziellen und nicht-finanziellen Lebensziele der möglichen Anleger sowie ihr Veranlagungshorizont.

Weitere Pflichten für Hersteller
Die bei der Produktentwicklung involvierten Mitarbeiter müssen nachweislich die dazu erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen haben. Der Versicherer bzw. Hersteller stellt auch ihre laufende berufliche Weiterbildung sicher. Im Zuge der Produktentwicklung müssen diese Fachleute jedes Produkt auch einem „Stresstest“ unterziehen, bevor es überhaupt in Verkehr gebracht werden darf. Dabei sind Überlegungen sowohl aus dem Blickwinkel der Assekuranz als auch der Kunden anzustellen.

Was passiert beispielsweise, wenn sich das Einkommen eines Kunden ändert, weil er seine Arbeit verliert? Steht der Preis der Versicherung in einem angemessenen Verhältnis zum Auszahlungswert im Schadensfall? Welche Konsequenzen hat es, wenn sich ein Ehepaar gemeinsam absichert und sich in späterer Folge scheiden lässt? Das sind nur einige Beispiele, wie EIOPA die Produktprüfung aus Kundensicht ins Treffen führt. Auf der anderen Seite muss der Hersteller etwa prüfen, wie sicher der Vertrag für den Kunden wäre, wenn sich eigene Voraussetzungen oder, im Fall der Lebensversicherung, die Bedingungen auf den Kapitalmärkten ändern. All diese und weitere Abwägungen spielen künftig eine Rolle. Der Vertrieb muss darüber informiert werden und wissen, wie jedes Produkt entwickelt worden ist.
 
IDD für Entscheider
Details und Hintergründe zu Product Governance, Zielmarkt und weiteren relevanten Schwerpunkten der Versicherungsvertriebsrichtlinie sind auch Gegenstand unserer nächsten „IDD Frühstücke“. Diese Informationsreihe richtet sich an Vorstände, Geschäftsführer und Abteilungsleiter aus Vertrieb, Produktmanagement, Legal & Compliance.

In kompakten 90 Minuten informieren Rechtsanwalt Dr. Georges Leser und EU Experte Johannes Muschik zu den Themen: ACHTUNG: NUR NOCH RESTPLÄTZE verfügbar!
 
2.11.2017, 8h30-10h00, 1010 Wien
Product Governance, Zielmarkt, Beratung und Vermittlung, Informationspflichten

9.11.2017, 8h30 – 10h00, 1010 Wien
Umgang mit Interessenskonflikten, Vergütungsmodelle, Rechtsprechung Wertpapierverkauf und Auswirkungen auf „Versicherung“

13.11.2.2017, 8h30 – 10h00, 1010 Wien
Haftung, Strafen und Sanktionen, Aufsichtsrechtliche Bestimmungen, Vorbeugende Maßnahmen

Mehr Details zu diesen IDD Frühstücken finden Sie hier...
 
Zum „IDD Frühstück“ finden Sie auch Informationen im Downloadbereich auf der rechten Seite dieses Beitrags. Anmelden können Sie sich per E-Mail bei gw@quickandproper.eu


Zurück zum Seiteninhalt