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Dr. Haslinger steht mit Rat und Tat zur Seite.

B2B-Newsletter > 2022 - Archiv > NL 7/22
Dr. Haslinger: Judikatur-Wende bei Fremdwährungskrediten (FWK):
OLG bestätigt Franken-Kredit für nichtig und fordert Rückabwicklung!

Seit vielen Jahren ziehen sich Streitigkeiten im Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten durch die Branche.
Was anfangs gut für die Konsumenten lief, konnte  bald ein Fass ohne Boden werden und die Kunden standen am Ende mit mehr Schulden da, trotzdem Sie jahrelang dachten, den Kredit rückgezahlt zu haben.

RA Dr. Haslinger ist ebenso seit vielen Jahren in diesem Bereich tätig und hat erst kürzlich wieder ein positives Urteil für seine Mandanten erreicht. Grund genug, um Dr. Haslinger um einen kurzen Rückblick zu ersuchen und um Erklärung, warum er von einer
generellen Judikatur-Wende spricht. Und was er Betroffenen nun rät.

Hier folgen nun der Beitrag von RA Dr. Wolfgang Haslinger:

Neue Erfolge für CHF-Kreditnehmer: Oberlandesgericht bestätigt Rückabwicklung
OLG Innsbruck erklärt Franken Kredit für nichtig
 
Eine aktuelle Entscheidung des Tiroler Obergerichtes gibt geschädigten Schweizer-Franken-Kreditnehmern Recht: Der Vertrag ist ungültig und muss rückgängig gemacht werden.

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Haslinger, der geschädigte Kreditnehmer seit mehr als 15 Jahren österreichweit vertritt, gibt einen kurzen Überblick über die Entwicklung der österreichischen Judikatur betreffend Fremdwährungskredite:

In zahlreichen Prozessen wurden Banken in der Vergangenheit
zu Schadenersatz verpflichtet, da Fehlberatungen betreffend Währungsrisiko und Auswahl bzw. Geeignetheit des Tilgungsträgers festgestellt werden konnten. Der OGH entschied zunächst höchst unterschiedlich und in weiterer Folge tendenziell - insbesondere was die Frage der Verjährung betraf – zunehmend kreditnehmerfeindlich.

Eine maßgebliche
Judikaturwende führte zunächst der EuGH an und entschied die Ungültigkeit polnischer Kreditverträge in Fremdwährung. Doch der OGH lies zunächst die diesbezügliche EuGH-Judikatur unbeachtet.

Daraufhin initiierte Dr. Haslinger gemeinsam mit COBIN CLAIMS bereits vor Jahren frühzeitig eine Aktion zur Klausel-Kontrolle: Beinahe 600 Betroffene - und damit die wohl größte Geschädigten-Gemeinschaft Österreichs betreffend Fremdwährungskredite - haben sich bereits dieser von COBIN CLAIMS und Dr. Haslinger betreuten Sammelaktion „CHF-Kredite“ angeschlossen.

Erste Erfolge für Kreditnehmer
 
Im Februar 2022 konnte Dr. Haslinger – in einem von ihm geführten Verfahren - die erste diesbezüglich bahnbrechende Entscheidung des OGH (6 Ob 51/21z) erzielen:
 
Der OGH entschied, dass die vom EuGH geforderten Transparenzerfordernisse für Fremdwährungskredite auch auf österreichische Kreditverträge anzuwenden sind. Die Folge: Es ist individuell zu prüfen, ob Kreditnehmer ausreichend über Risiken und die Eigenschaften des Fremdwährungskredites informiert wurden, andernfalls der Kreditvertrag ungültig sein kann.

Der juristische Hintergrund
 
Fakt ist, dass den Kreditnehmer meist nur Euro-Beträge ausbezahlt wurden und lediglich im Hintergrund die Fremdwährung rechnerisch abgewickelt wurde. Dabei wurden Wechselkurse & Risiken oftmals nicht ausreichend transparent dargelegt: Demgegenüber muss laut EuGH die Bank in genauen und nachvollziehbaren Kriterien angeben, wie es sich die Schuld des Verbrauchers berechnet und welche konkreten Risiken bestehen, bspw. wie sich die Schuld entwickeln kann. Der OGH entschied daher in dem von RA Haslinger geführten Verfahren - zu einem von der Unicredit / Bank Austria verwendeten Kreditvertrag - dass, individuell zu prüfen sei, ob diese Kriterien im Rahmen des Vertragsabschlusses erfüllt wurden oder nicht. Der bloße schriftliche Kreditvertrag reicht dafür meist nicht aus!
 
Konsequenzen für betroffene Kreditnehmer
 
Ist der Kreditvertrag ungültig so hat das zur Folge, dass eine Rückabwicklung zu erfolgen hat; d.h. der Kreditnehmer hat die aufgenommene Euro-Kreditsumme an die Bank zurück zu zahlen. Die Verluste und Nachteile aus dem Wechselkurs müssen von der Bank selbst in voller Höhe getragen werden. Ob und in welcher Höhe Zinsen für den Kredit gefordert werden können, blieb letztlich hingegen offen.
 
Die neuesten Entscheidungen
 
In einer weiteren Entscheidung (4 Ob 208/21y) sprach hingegen der OGH aus, dass in dem Fall, dass tatsächlich ein Fremdwährungskredit zwischen den Vertragsparteien gewollt war und damit wirksam zustande kamen, sich Kreditnehmer, die laufend (entsprechend klarstellende) Abrechnungen erhielten, nicht auf die Ungültigkeit des Vertrages berufen können.
 
Demgegenüber gab das Oberlandesgericht Innsbruck in der aktuellen Entscheidung neuerlich Kreditnehmern, die sich auf die Unwirksamkeit der schriftlichen Vertragsklauseln der betreffenden österreichische Bank beriefen, wiederum zur Gänze Recht. Das OLG entschied damit ebenso die Unwirksamkeit des Kreditvertrages.

Was können Kreditnehmer tun?
 
 
Eine Vielzahl der vor 2008 abgeschlossenen Kreditverträge, erfüllt die notwendigen Transparenzerfordernisse nicht!
 
Ich rate dazu, Kreditvertrags-Klauseln prüfen lassen: Viele Kredite könnten unter die von EuGH bzw. OLG/OGH aufgestellten Kriterien fallen, wonach der Kreditvertrag unwirksam sein könnte.
 
Meine Kanzlei überprüft - zu einem vergünstigten Pauschalpreis - Kreditverträge auf missbräuchliche Klauseln und berät individuell in einem Beratungsgespräch (online, telefonisch oder persönlich) über individuellen Möglichkeiten, Chancen und Risiken.
Betroffene Kunden die über eine Rechtsschutzversicherung mit dem „Baustein-Vertragsrechtschutz“, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages verfügen (auch wenn diese mittlerweile nicht mehr besteht bzw. storniert wurde), können ggf. im Rahmen der Beratung ohne weitere Kosten Rechtsschutzdeckung - auch für ein allfälliges Gerichtsverfahren - erhalten.
 
Bitte daher auch an Ihre Kunden, Partner und Vermittler weitermelden:
Dr. Haslinger vertritt und berät Geschädigte aus ganz Österreich.
Je nach Fall zu Fall konnten in der Vergangenheit, schon aufgrund außergerichtlichen Aufforderungsschreiben, Schadenersatzzahlungen ohne Klage erwirkt werden.

 

Anmerkung: Dr. Haslinger ist seit Dezember 2021 unter folgenden neuen Kontaktdaten erreichbar:
A-1090 Wien, Währingerstraße 3/8
Mobil: +43 / 664 999 470 83
e-mail: office@ra-haslinger.at

Copyright Foto Haslinger: Karin Haslinger
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