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Dr. Neumayer zur neuen Judikatur

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Kommentar von Dr. Johannes Neumayer zum OLG-Urteil


Die Ausgangslage ist einfach:

Ein Ehepaar kauft - in der irrigen Meinung einer halbwegs sicheren Anlage - Immobilienaktien, die sie bei Aufklärung über das Risiko nicht gekauft hätte. Die Alternativanlage war der Verbleib in dem bestehenden Volksbankenfonds, der Jahr später geringe Verluste gemacht hat, die bei Verfahrensende zu realisieren nicht tunlich war (geringer Rückgang der Anleihenwerte wegen fallender Zinsen).

Da Produkte und Laufzeiten beider Wertpapiere kaum vergleichbar sind, wurde in der Klage Naturalrestitution durch Tausch der Papiere (Immobilienaktie gegen Anleihefondanteile (im gleichen Wert zu Kaufzeitpunkt) begehrt, und dieser klagsstattgebende Zuspruch des HG Wien 42 Cg 62/10y-36 vom OLG Wien aufrecht erhalten. Das Urteil finden Sie unten zum Nachlesen.

Wird daher Naturalersatz begehrt, kann die Einlieferung der (von der Beklagen am Kapitalmarkt ohne besondere Probleme beschaffbaren) Alternativanlage begehrt werden. Das ermöglicht ein Begehren ohne Beobachtung des Verlaufes der Alternativanlage unter Festschreibung eines u.U. kurzfristig gefallenen Momentkurses dieser bei Schluss der Verhandlung erster Instanz und Aufrechterhaltung der potentiellen Steigerungspotentiales bei kurzfristig ungünstigen Kursen der Alternativanlage.

Dokumentation des Kundenberatungsprozesses wird künftig noch wichtiger!
Für die Berater bedeutet dies, dass die Dokumentation
- der vom Kunden akzeptierten, dann aber nicht gekauften Wertpapiere (weil zwar potentiell sicherer, aber mit zu wenig Ertragserwartung ausgestattet)
- also der potentiellen (u.U. später auch Verluste erleidenden) Alternativanlage zum dann gewählten Produkt
- unter Darlegung der Gründe, warum welcher Rat in Bezug auf welche Wertpapierauswahl erteilt wurde (Erklärung zur Geeignetheit und der erbrachten Beratung sowie Begründung, wie Präferenzen, Ziel und sonstige Merkmale des Kleinanlegers abgestimmt wurden) - ( Art 25 Abs. 6 der MIFiD 2! ) in Zukunft noch größere Bedeutung haben wird.
Das Urteil des OLG Wien können Sie hier nachlesen...
Von RA  MMag. Dr. Johannes Neumayer  und  RA Mag. Julian Motamedi de Silva

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