B2B-Projekte für Finanz- und Versicherungsbranche Mag. Günter Wagner
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Praxis-Tipps für die Umsetzung der IDD in der Praxis?

B2B-Newsletter > NL 2/24
Erlagschein-Gebühr. Schon wieder! Was sagt OGH?
Gab es nicht schon Urteile?

Unsere Leser informierten uns, dass offensichtlich schon wieder von Versicherern 10 € Erlagschein-Gebühr an Kunden verrechnet werden. Und fragten erstaunt bei uns nach, ob es da nicht schon einige Urteile gegen diese Praxis gegeben hätte und dieses Vorgehen daher rechtswidrig sei.
Und man bat uns, den Sachverhalt zu klären und die genauen Fakten mitzuteilen – also konkrete Urteile zitieren – , damit sie sich dafür einsetzen können, dass die Kunden hier nicht übervorteilt werden.

Wir baten daher RA Mag. Novotny sich dieser Sache anzunehmen, den Sachverhalt zu beurteilen und die
OGH-Urteile zu recherchieren.

Hier folgt nun der Beitrag, den wir mit RA Mag. Stephan Novotny erarbeitet haben.

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Erlagschein-Gebühr. Schon wieder! Was sagt OGH?
Gab es nicht schon Urteile?

Unsere Leser informierten uns, dass offensichtlich schon wieder von Versicherern 10 € Erlagschein-Gebühr an Kunden verrechnet werden. Und fragten erstaunt bei uns nach, ob es da nicht schon einige Urteile gegen diese Praxis gegeben hätte und dieses Vorgehen daher rechtswidrig sei.
Und man bat uns, den Sachverhalt zu klären und die genauen Fakten mitzuteilen – also konkrete Urteile zitieren – , damit sie sich dafür einsetzen können, dass die Kunden hier nicht übervorteilt werden.

Wir baten daher RA Mag. Novotny sich dieser Sache anzunehmen, den Sachverhalt zu beurteilen und die
OGH-Urteile zu recherchieren:

Hier seine Fakten:
Gem. § 56 Abs. 3 Zahlungsdienstegesetz (vormals § 27 Abs. 6 ZaDiG) ist die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes unzulässig.

Der OGH hat im Jahr 2014 ausdrücklich klargestellt, dass dies auch für Versicherungen gilt (10 Ob 27/14i und 7 Ob 78/14t).

Zunächst hat der OGH in 10 Ob 27/14i festgestellt, dass ein Mobilfunkbetreiber von seinen Kunden für Überweisungen durch Zahlschein oder Onlinebanking kein Bearbeitungsentgelt verlangen darf, da ein solches gegen das in § 27 Abs. 6 ZaDiG (nunmehr § 56 Abs. 3 ZaDiG) festgelegte Verbot der Erhebung von Entgelten im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes verstößt.

Bereits in dieser Entscheidung hat der OGH auch ausdrücklich klargestellt, dass seit dem Inkrafttreten des VersRÄG 2016 jenes Verbot auch im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zur Anwendung gelangt.

So ist mittlerweile in § 41b VersVG ausdrücklich geregelt, dass der Versicherer vorbehaltlich des Verbots des ZaDiG neben der Prämie nur solche Gebühren verlangen darf, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die durch das Verhalten des VNs veranlasst worden sind; die Vereinbarung davon abweichender Nebengebühren ist unwirksam (§ 41b VersVG).

Folglich ist auch in Versicherungsverträgen, die ab dem 01.11.2009 abgeschlossen worden sind, die Vereinbarung von Sonderentgelten für bestimmte Zahlungsvorgänge unwirksam (10 Ob 27/14i).

In der Entscheidung 7 Ob 78/14t desselben Jahres hat der OGH erneut ausdrücklich klargestellt, dass das Verbot des § 27 Abs. 6 ZaDiG (nunmehr § 56 Abs. 3 ZaDiG) auch für Versicherungen gilt und die Geschäftspraxis, von Kunden im Falle der Überweisung von Versicherungsprämien mittels Zahlschein ein gesondertes Entgelt zu verlangen, dem Gesetz widerspricht.

Wir hoffen damit wieder an eine relevante Regelung – zu Gunsten der Kunden – erinnert zu haben!


    Quellen: Kurier, IVVA Webseite, Newsletter Meineberater.at, Webseite Datenschutzbeauftragter-DSGVO.com
    Alle bisherigen IDD und DSGVO-Praxisbeiträge von Mag. Novotny finden Sie hier... und können Sie als PDF anfordern. Dazu einfach ein E-mail an g.wagner@b2b-projekte.at mit Betreff "Ja zu Infos".


    RA Mag. Stephan Novotny, copyright Foto: Stephan Huger
     
     
    RA Mag. Stephan Novotny
    1010 Wien, Landesgerichtstraße 16 / 12



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