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B2B-Newsletter > NL 1/23
Fremdwährungskredite: OGH meißelt seine Rechtsansicht in Stein.
Verbraucherfeindliche Rechtsprechungslinie bleibt.

Im Laufe des vergangenen Jahres wurde das Thema Fremdwährungskredit und dessen mögliche Anfechtung wieder emsig betrieben.

Die Kreditnehmer konnten
Hoffnung schöpfen, als eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck zu Gunsten des Kunden ausfiel.
Wie ging es danach weiter?

Das fragten wir die
Kanzlei Neumayer & Walter und erhielten die unten stehende Einschätzung. Lesen Sie die Analyse unten anbei.


Sollten Sie oder Ihre Kunden die Hilfe der Kanzlei Neumayer & Walter in Anspruch nehmen wollen:

Neumayer & Walter Rechtsanwälte Partnerschaft
1030 Wien, Baumannstraße 9/11
Tel: 01 712 84 79
Fremdwährungskredite: OGH meißelt seine Rechtsansicht in Stein.
Verbraucherfeindliche Rechtsprechungslinie bleibt.


Im Laufe des vergangenen Jahres wurde das Thema Fremdwährungskredit und dessen mögliche Anfechtung wieder emsig betrieben. Die Kreditnehmer konnten Hoffnung schöpfen, dass doch noch ein Ausweg aus der Fremdwährungsfalle gefunden werden kann. Doch hier machte der OGH den Verbrauchern einen Strich durch die Rechnung.

Lichtblick am Horizont war die Entscheidung des OGH vom 02.02.2022 (6 Ob 51/21z) – wie von uns berichtet –, in der sich der OGH überraschenderweise von seiner früheren kreditnehmerfeindlichen Judikatur abwandte. Der OGH judizierte, dass bei Fehlen der genauen Definition der Fremdwährung, der gesamte Kreditvertrag nichtig wäre, da die Fremdwährung keine bloße Nebenklausel und die Kreditsumme in der Fremdwährung unbestimmt sei. Es wäre im Kreditvertrag nie festgelegt, wie hoch die Summe der kreditierten Schweizer Franken gewesen wäre und wäre kein späteres Verhalten des Kreditnehmers zu deren Festlegung feststellbar.

Seit dieser Entscheidung im Februar sind mittlerweile unzählige Entscheidungen des OGH ergangen, die seine Entscheidung vom 02.02.2022 als „Ausreißerentscheidung“ darstellen und aufgrund eines besonderen Einzelfalles erfolgte.
Letzter Strohhalm der vielen Kreditnehmer war eine im August 2022 ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck (4 R 92/22v), die judizierte, dass die Fremdwährung nicht bestimmt genug sei, wenn im Kreditvertrag lediglich auf die Kreditierung in „Euro und Fremdwährung bis zum Gegenwert von € xxx unter Umstieg in andere Währungen mit Zustimmung der Bank unter Vereinbarung der Rückzahlung des Kredites in jener Währung, in der Kredit ausgenutzt wurde“ verwiesen werde. Dies reiche nicht aus um die Fremdwährungsklausel ausreichend zu bestimmen und sei daher der gesamte Kreditvertrag aufgrund der Eigenschaft als essentialia negotii nichtig. In der Branche bekannt war das von der unterlegenen Bank erhobene Rechtsmittel an den OGH, dessen Entscheidung mit Spannung erwartet wurde. Könnte endlich doch etwas für die Verbraucher gewonnen werden?

Auf dem Boden der (Rechts-)Tatsachen zurückgekommen, flatterte erst kürzlich die neuste OGH Entscheidung – noch nicht veröffentlicht – ins Haus, welche die Rechtsprechungslinie des OGH nunmehr in Stein meißelt. Zusammengefasst führte dieser rechtlich aus, dass beide Parteien den Abschluss eines Kreditvertrages in der Währung Schweizer Franken wollten. Die Kreditnehmer erhielten auch Schweizer Franken ausbezahlt und konnten die entsprechenden Beträge aus dem Kontoauszug entnehmen. Die fremde Währung stellt die Grundlage für die Rückzahlungsverpflichtung dar, was wesentlich ist. Der Wille der Kreditnehmer war eindeutig darauf gerichtet, das Wechselkursrisiko zu Schweizer Franken zu tragen. Ausreichend Aufklärung erfolgte, ebenso wie ein mehrmaliger Hinweis auf eine Konvertierung, welche durchwegs abgelehnt wurde. Selbst wenn die Fremdwährungsklausel im Kreditvertrag selbst unbestimmt gewesen wäre, würde dies durch zeitnahe Information der Kreditnehmer über den zugrunde gelegten Franken-Betrag ausreichende Bestimmtheit eintreten lassen.

Auch, wenn der OGH überraschenderweise eine so verbraucherfeindliche Linie fährt, sind die rechtlichen Argumente durchwegs schlüssig und nachvollziehbar. Spätestens jetzt ist die gefestigte Meinung der Rechtsprechung über die Chancenlosigkeit der Bekämpfung des klassischen Fremdwährungskredites zu akzeptieren. Die Banken gehen auch deshalb auf keinerlei Gespräche zu Nachlässen oder Vergleichen ein. Sonder- oder Ausnahmefälle sind nur noch schwer denkbar.

Zu den Autoren:
Mag. Nina Kupec ist geprüfte Rechtsanwaltsanwärterin bei Neumayer & Walter.
Mag. Ulrich Walter ist Kanzleipartner bei Neumayer & Walter.



Sollten Sie oder Ihre Kunden die Hilfe der Kanzlei Neumayer & Walter in Anspruch nehmen wollen:

Neumayer & Walter Rechtsanwälte Partnerschaft
1030 Wien, Baumannstraße 9/11
Tel: 01 712 84 79

Foto von Kanzlei Neumayer & Walter beigestellt
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