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Keine Rückforderung der Ausschüttungen!

B2B-Newsletter > 2017 - Archiv > NL 7/17
Rettungsanker für TVP-MPC Immobilien:
Unterlagen checken kann sich lohnen!

Ausschüttungen der Holland-Immobilien der MPC Gruppe werden von der TVP Treuhand für die finanzierenden Banken „flächendeckend“ zurückverlangt, Vergleiche werden angeboten. Die Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger weist auf einen Rettunganker für Anleger hin, weist darauf hin, dass man genau prüfen soll(u.a. ob der Vergleich anzunehmen ist) und hat eine Hotline eingerichtet.

Bei einem Verfahren beim BGHS Wien (4 C 699/16x), gab Dr. Kurt Cowling, der sehr bemühte und bekannt seriöse Liquidator der MPC AG Österreich (nunmehr CPM GmbH) völlig wahrheitsgemäß – siehe Protokoll seiner Zeugeneinvernahme vom 9.6.2017 unten anbei - betreffend die Existenz dieser Bestätigungen und deren Versendung einige Fakten an, die annehmen lassen, dass nicht alle Anleger diese Bestätigung erhalten haben (können).

Sollten Sie betroffen sein, könnte sich ein Durchforsten Ihrer Unterlagen und Nutzen der Hotline (siehe unten) lohne.  
Denn Sie müssen keine Ausschüttungen rückbezahlen und können sogar das von Ihnen geleistete Kapital minus Ausschüttung auch ohne andere Beweise als jene über die Nichtzustellung dieser Bestätigung, die unseres Erachtens der Gegners beweisen muss, samt Zinsen zurückfordern!

Alle Details finden Sie hier im Gastkommentar von Dr. Johannes Neumayer
Das KMG (Kapitalmarktgesetz) hat für arme Anleger in Immobilienanlagen noch einen Notanker bereit:
Es hat der Emittent(wenn dieser Ausländer), der Anbieter („ Importeur“) dem Anleger eine Bestätigung über die wesentlichen Merkmale der Beteiligung nach dem § 14 KMG auszustellen, die die wesentlichen Merkmale der Anlage beschreibt.
 
§ 14 KMG: ... Für solche Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien gelten die nachstehenden Bestimmungen zusätzlich:
dem Anleger ist der Erwerb der Veranlagung bei Vertragsabschluß in schriftlicher Form zu bestätigen; die Bestätigung hat die wesentlichen Merkmale der Veranlagung, insbesondere deren Gegenwert und die Rechtsstellung des Anlegers sowie das Publikationsorgan und das Datum der Veröffentlichung des Prospekts sowie allfälliger sonstiger Angaben nach diesem Bundesgesetz zu enthalten; die Bestätigung ist vom Emittenten auszustellen; ist der Emittent Ausländer, ist sie vom Anbieter auszustellen; sind Emittent und Anbieter Ausländer, ist sie vom Vermittler auszustellen;

§ 5 KMG:
(2) Unbeschadet des Rücktrittsrechtes nach Abs. 1 können Anleger, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, vom Vertrag zurücktreten, wenn ihnen der Erwerb einer Veranlagung in Immobilien nicht gemäß § 14 Z 3 bestätigt wurde.
 
(4) Das Rücktrittsrecht nach Abs. 2 erlischt mit Ablauf einer Woche nach dem Tag, an dem dem Verbraucher der Erwerb gemäß § 14 Z 3 bestätigt wurde.

 
Die Vermittlerin im Sinne des KMG, die CPM GmbH (diese vormals MPC AG), hat angeblich folgende Bestätigung ausgestellt:
Eine Kopie können Sie hier ansehen/ nachlesen und checken, ob Sie diese erhalten haben oder nicht!

Im Verfahren beim BGHS Wien 4 C 699/16x, wo der dort Beklagte dieses ebenfalls nicht erhalten hatte, gab Dr. Kurt Cowling, der sehr bemühte und bekannt seriöse Liquidator der MPC AG Österreich (nunmehr CPM GmbH) völlig wahrheitsgemäß am 9.6.2017 – siehe Protokoll seiner Zeugeneinvernahme vom 9.6.2017 im Anhang [i] betreffend die Existenz dieser Bestätigungen und deren Versendung an:
 
a)      Es existiere kein Postbuch und keine Aufzeichnungen über eine Postaufgabe.
b)      Eine Bestätigung, dass die Information nach § 14 Abs 3  KMG der Anleger erhalten  hätte, gäbe es nicht.
c)      Der frühere Vorstand Ing. Peter Maierhofer habe dem Zeugen mitgeteilt, dass dieser sich an Anlegerbestätigungen nicht erinnern könne (dies genauso auch dem BV).
d)      Ein Original des Serienbriefes existiere nicht und auch keine Originalunterschriften.
 Die Datei, an welche Anleger mit welchem Inhalt eine Bestätigung ergangen sie (Verknüpfte  Excel-Dateien) existiert nicht mehr.
e)      Die Belehrungen seien nicht archiviert worden.
f)       An wen der Serienbrief ergangen sei, sei mangels Excel-Datei mit den Adressaten nicht mehr feststellbar.
g)      Aufgabenachweise existierten nicht.

 
Sollten Sie eine solche Bestätigung nicht erhalten haben (ein Teil unserer Klienten erhielt diese, ein erheblicher Teil aber nicht) können Sie nach § 14 KMG noch heute von den Verträgen  zurücktreten, dies bedeutet dann
 
a)      Sie müssen keine Ausschüttungen rückbezahlen und
b)      können sogar das von Ihnen geleistete Kapital minus Ausschüttung auch ohne andere Beweise als jene über die Nichtzustellung dieser Bestätigung, die unseres Erachtens der Gegners beweisen muss, samt Zinsen zurückfordern!

Die Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger hat eine Hotline für Anleger eingerichtet. Anfragen bitte unter neumayer@neumayer-walter.at unter dem Betreff TVP Regress, telefonisch unter 01 712 84 79 - Georg  Molnar/ Johannes Neumayer.

Daher vor einem schönen Urlaub die alten Unterlagen durchforsten, es könnte sich lohnen.

Ihr Johannes Neumayer
 
 
[i] hier die oben zitierte Kopie der Aussage von Dr. Cowling zum Nachlesen hier klicken...
 
 
 
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