B2B-Projekte für Finanz- und Versicherungsbranche Mag. Günter Wagner
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Einstufung hat Auswirkungen auf Sozialversicherung(-nachzahlung) und Steuer!

B2B-Newsletter > 2017 - Archiv > NL 8/17
Rechtssicherheit bei Abgrenzung "Selbständig" oder "Dienstnehmer":

Gerade in der Finanz- und Versicherungsbranche führte die finale Beurteilung, ob jemand Angestellter oder doch Unternehmer sei, oftmals zu einer „Umqualifizierung“ durch die Gebietskrankenkasse. Konsequenzen waren dramatische Nachzahlungen (Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung mussten für bis zu 5 Jahre nachgezahlt werden. Laut SVA-Aussendung werde nun" die beitragsrechtliche Rückabwicklung vereinfacht: Die bereits bezahlten Beiträge werden innerhalb der Krankenkassen gegenverrechnet und dadurch die Nachzahlungen für die betroffenen Dienstgeber gesenkt".

Dieses neue Gesetz könnte man nutzen, um nicht nur neue, sondern auch bestehende Werk- bzw. Dienstverträge obiger Prüfung zu unterziehen. Damit wird Klarheit und Sicherheit hergestellt (hinsichtlich hoher Nachzahlungen).
Knapp vor der Sommerpause beschloss das Parlament das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG), das mit 1. 7. 2017 in Kraft getreten ist. Damit sollen diese Unklarheiten beseitigt werden, denn:

Dank diesem Gesetz kann nun die Frage, ob eine Beschäftigung auf selbständiger Basis vorliegt (und damit eine GSVG-Pflichtversicherung) oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (und damit eine ASVG-Pflichtversicherung zutrifft) durch zwei neue Verfahrensarten geklärt werden:

Durch eine Vorabprüfung sowie durch eine freiwillige Überprüfung. Daneben können Versicherungsverhältnisse auch weiterhin im Zuge einer GPLA-Prüfung umqualifiziert werden. GPLA steht für „Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben“. Dabei prüfen die verschiedenen Institutionen (Krankenkassen, Finanzämter, sowie Städte und Gemeinden) im Zuge eines einzigen Prüfverfahrens beim Dienstgeber alle Abgaben.
 
Bei allen 3-Prüf-Verfahren kommt es zu einem der folgenden Ergebnisse:

     
  1. GKK (Gebietskrankenkasse) und SVA (Sozialversicherung der Selbständigen) sind sich einig, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt.
    Daher stellt die SVA von Amts wegen einen Bescheid über die Zuordnung zur GSVG-Pflichtversicherung aus.

  2. GKK und SVA sind sich einig, dass eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt. Es erfolgt eine rückwirkende Neuzuordnung in eine ASVG-Pflichtversicherung. Ein Bescheid durch die GKK wird nur auf   Verlangen erlassen.
  3.  
  4. Es kommt zu keiner Übereinstimmung über die Versicherungszugehörigkeit zwischen GKK und SVA.
    In diesem Fall besteht eine amtswegige Bescheidpflicht der GKK, wobei sich die GKK im Bescheid mit der abweichenden Meinung der SVA jedenfalls inhaltlich auseinandersetzen muss.
 
An einen erfolgten Bescheid sind neben der SVA auch die GKK und das Finanzamt gebunden, außer in Fällen wo der Bescheid auf falschen Angaben beruhte oder eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist.

Vor allem bei den vielen Ein-Personen-Unternehmen (EPU) hat diese Abgrenzungs-Thematik große Relevanz, weil laut KMU Forschung Austria 42 % der EPUs für einen einzigen Auftraggeber tätig sind. Auch in anderen Fällen ist die Frage „Selbständiger“ oder doch „Dienstnehmer“ mitunter sehr schwierig zu beantworten.

Dieses neue Gesetz könnte man also nutzen, um nicht nur neue, sondern auch bestehende Werk- bzw. Dienstverträge obiger Prüfung zu unterziehen. Damit wird Klarheit und Sicherheit hergestellt (hinsichtlich hoher Nachzahlungen).

Einen Flyer mit weiteren Details zur Thematik können Sie hier herunterladen...

 
Quellen: Homepage der SVA und WKO und Newsletter LBG Steuerberatung.
Foto: Thorben Wengert, Pixelio.de
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