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Schwenkt EuGH auf Konsumentenfreundliche Linie ein?

B2B-Newsletter > 2019 - Archiv > NL 7/19
Neues zum Rücktritt von fondsgebundenen Lebensversicherungen beim EuGH:
Spät-Rückritt nach wie vor möglich?
EuGH-Generalanwältin äußert Bedenken gegen die neue österreichische Gesetzeslage, welche für Rücktritte ab 1.1.2019 gilt!
 
Der EuGH, also der Europäische Gerichtshof beschäftigt sich mit mehreren österreichischen Fällen zum Thema Kündigung von Lebensversicherungen. Die zuständige EU-Generalanwältin Juliane Kokott stärkte den Versicherten den Rücken. Was das genau bedeutet, haben wir bei Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M., Partner der auf Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte in Wien nachgefragt.

Sollten Sie sich fragen, was ein Generalanwalt so tut, hier die Antwort laut Wikipedia:

„Der Generalanwalt hat die Aufgabe, nach der mündlichen Verhandlung öffentlich und in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einen Vorschlag für ein Urteil in der Form von begründeten Schlussanträgen zu stellen, soweit nach der Satzung des Gerichtshofs seine Mitwirkung erforderlich ist. Dazu fasst er die bisherige Rechtsprechung des EuGH in ähnlichen Fällen zusammen und nutzt diese, um seine Vorstellungen hinsichtlich der Beurteilung des vorliegenden Falls zu begründen. Der Generalanwalt ist dabei nicht Vertreter einer der beiden Parteien, sondern soll seinen Vorschlag unabhängig und neutral entwickeln. Der EuGH ist an diese Vorschläge nicht gebunden, faktisch folgt er jedoch in etwa dreiviertel aller Fälle den Vorschlägen des Generalanwalts.“

Lesen Sie unten die Einschätzung der Situation durch Dr. Haslinger, hier das Wichtigste in aller Kürze:
 
  • Rücktritt auch bei Kenntnis des Rücktrittsrechts so lange möglich bis Versicherung richtig belehrt hat.
  • Neue österreichische Regelung betreffend Spätrücktritt ab 1.1.2019 womöglich unionsrechtswidrig.  
    Spätrücktritt daher allenfalls nach wie vor möglich!
  • Zinsen verjähren nicht nach 3 Jahren
  • Rücktritt auch nach Kündigung möglich

    Anmerkung: Dr. Haslinger ist per Dez.21 unter folgenden neuen Kontaktdaten erreichbar:
    A-1090 Wien, Währingerstraße 3/8
    Mobil: +43 / 664 999 470 83
    http://www.ra-haslinger.at
    e-mail: office@ra-haslinger.at
Hier die Einschätzung der Situation durch Dr. Wolfgang Haslinger:
 
Viele Österreicher/Innen schlossen vor vielen Jahren fondsgebundene Lebensversicherungen ab. Viele dieser Versicherungsnehmer haben durch diese Lebensversicherung herbe Verluste erlitten. Bei vielen dieser Versicherungen wurden die Versicherungsnehmer nicht über das ihnen zustehende Rücktrittsrecht belehrt. Nachdem der Europäische und Oberste Gerichtshof in früheren Verfahren entschieden haben, dass bei einer Fehlbelehrung ein Rücktritt auch noch viele Jahre nach dem Versicherungsabschluss möglich ist, sprach sich nunmehr die EU-Generalanwältin Juliane Kokott für die Verbraucher aus. Es wird abzuwarten sein, ob auch der europäische Gerichtshof den Vorschlägen der Generalanwältin folg (Anmerkung Redaktion: Was aber in dreiviertel der Fälle der Fall ist). Eine Entscheidung kann in den nächsten Monaten erwartet werden.
 
Kurz zusammengefasst sprach sich die Generalanwältin dafür aus, dass der Rücktritt für Versicherungsnehmer so lange möglich sein sollte, bis das Versicherungsunternehmen korrekt aufgeklärt hat, auch, wenn der Versicherungsnehmer anderweitig von Rücktrittsrecht erfahren hat. Weiters soll ein Rücktritt laut Generalanwältin auch noch nach Rückkauf oder Kündigung der Lebensversicherung möglich sein.
 
Versicherungsnehmer, die also weniger ausbezahlt bekommen haben, als sie eingezahlt haben, könnten den Differenzbetrag geltend machen. Die Generalanwältin macht sich auch dafür stark, dass den Versicherungsnehmern nicht nur der geringere Rückkaufswert ausgezahlt wird, sondern sämtliche einbezahlten Prämien und dies samt 4% Zinsen für die gesamte Vertragslaufzeit.
 
Nicht explizit – weil im Ausgangsverfahren nicht gegenständlich – aber doch ansatzweise äußerte die Generalanwältin überdies Bedenken gegen die neue österreichische Gesetzeslage, welche für Rücktritte ab 1.1.2019 gilt. Denn die neue Regelung sieht vor, dass Spätrücktritte  wirtschaftlich uninteressant sind, weil ohnehin nur der Rückkaufswert ausgezahlt wird. Nunmehr äußert die Generalanwältin aber Kritik an dieser Lösung, weil sie sagt, dass die Versicherungsnehmer mehr bekommen müssen, als ihnen bei der Kündigung ohnehin zusteht. Sollte sich der EuGH dieser Ansicht anschließen stehen die Chancen gut, dass auch Versicherungsnehmer, die den Rücktritt noch nicht erklärt haben, noch ihr verlorenes Geld zurückbekommen können“, meint Dr. Wolfgang Haslinger.
 
Sollten Sie oder Ihre Kunden Hilfe der Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger in Anspruch nehmen wollen:

Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte Partnerschaft
1030 Wien, Baumannstraße 9/11
Tel: 01 712 84 79

Anmerkung: Dr. Haslinger ist per Dez.21 unter folgenden neuen Kontaktdaten erreichbar:
A-1090 Wien, Währingerstraße 3/8
Mobil: +43 / 664 999 470 83
http://www.ra-haslinger.at
e-mail: office@ra-haslinger.at
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