B2B-Projekte für Finanz- und Versicherungsbranche Mag. Günter Wagner
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Wie müssen die PRIIPs Basis-Informationsblätter aussehen?

B2B-Newsletter > Interessantes aus den früheren Jahren

Vorgaben zu PRIIPs Basis-Informationsblätter liegen vor.
Delegierte Verordnung schreibt Inhalt & Aussehen vor


Nach dem 31.12.2016
müssen dem Kunden alle wesentlichen Informationen auf maximal 3 DIN A4-Seiten überreicht werden. Wie diese auszusehen haben, definiert eine delegierte Verordnung, die in finaler Version vorliegt. Im dazu gehörenden Annex finden sich sogar Muster-Vorlagen!

Diese Verordnung ist nach dem 31. Dezember 2016 in der Europäischen Union verpflichtend umzusetzen. Eine spezielle gesetzliche Behandlung / Umsetzung in Österreich ist nicht nötig.

Basis-Fakten:
PRIIPs ist die Abkürzung für
Packaged Retail and Insurance-based Investment Products.
Die PRIIP-Verordnung, konkret die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für „verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte" (das ist die deutsche Übersetzung für PRIIP) ist im Dezember 2014 in Kraft getreten.

Durch die PRIIP-Verordnung wird ein Basisinformationsblatt eingeführt, sogenannte KIDs (Abkürzung von Key Information Documents), mit dem Kleinanleger über ein breites Spektrum von Anlageprodukten informiert werden sollen, insbesondere Versicherungsanlageprodukte, strukturierte Anlageprodukte und Investmentfonds.

Das Basisinformationsblatt ist ein standardisiertes, prägnantes Dokument im Umfang von höchstens drei DIN-A4-Seiten, das die Hauptmerkmale eines Anlageprodukts enthält. Es soll dafür sorgen, dass Kleinanleger das betreffende Anlageprodukt besser verstehen und verschiedene Produkte und deren Kosten/Risiken leichter miteinander vergleichen können. Dazu werden auch standardisierte Berechnungsmodelle vorgegeben.

Inhalt des KID?
Die nun vorgelegte delegierte Verordnung erklärt in den Artikeln 1-8 welche Inhalte im Informationsblatt beschrieben sein müssen:
„Allgemeine Angaben"  
„Um welche Art von Produkt handelt es sich?"  
„Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?"  
„Was geschieht, wenn der PRIIP-Hersteller nicht in der Lage ist, die Auszahlung vorzunehmen?"  
„Welche Kosten entstehen?"  
„Wie lange sollte ich die Anlage halten, und kann ich vorzeitig Geld entnehmen?"  
„Wie kann ich mich beschweren?"  
„Sonstige zweckdienliche Angaben"
Dieses Dokument liegt nun auf Deutsch vor und kann hier herunter geladen werden…

Und in einem Annex zu obiger delegierten Verordnung wird ein obligatorisches Muster für das Basis-Informationsblatt vorgelegt. Auch dieses Dokument liegt auf Deutsch vor und kann hier herunter geladen werden…

Interventionsmechanismus der Aufsichtsbehörden
Darüber hinaus regelt die PRIIP-Verordnung die Verfahren u.a. für das Verbot oder die Beschränkung von Marketing, Vertrieb und Verkauf von Versicherungsanlageprodukten, bei denen ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes, des ordnungsgemäßen Funktionierens und der Integrität der Finanzmärkte oder der Stabilität des gesamten oder von Teilen des Finanzsystems bestehen, sowie die entsprechenden Koordinierungs- und Notfallbefugnisse der EIOPA. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die ESMA und die EBA als zuständige Behörden im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 mit ähnlichen Befugnissen für Finanzinstrumente und strukturierte Einlagen ausgestattet wurden, und sichergestellt, dass solche Interventionsmechanismen rechtsformunabhängig auf alle Anlageprodukte angewandt werden können. So steht es wortwörtlich in der Verordnung.

Wie dieser Interventionsmechanismus aussehen soll, kann man in einer weiteren delegierten Verordnung nachlesen, die kürzlich ebenso auf Deutsch erschienen ist und hier heruntergeladen werden kann….

PS: Nicht vergessen: Nach dem 31.12.2016 ist es zu spät…



Zum Schluss noch einige Q&A zum Thema:
(entnommen dem April-BAV-Newsletter der Zurich, diesen können Sie hier herunterladen… )

Anwendungsbereich
Die neuen Bestimmungen finden auf Lebensversicherungsprodukte Anwendung, die einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufswert bieten, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist (Definition siehe Artikel 4 Verordnung (EU) Nr. 1286/2014). Dementsprechend sind Nichtlebensversicherungsprodukte, reine Risikoversicherungen sowie individuelle und betriebliche Altersvorsorgeprodukte (im Falle der Anerkennung nach nationalem Recht als ein derartiges Vorsorgeprodukt) nicht von den neuen Bestimmungen betroffen.

Wer hat das Basisinformationsblatt herzustellen bzw. zur Verfügung zu stellen?
Der Hersteller des Versicherungsanlageproduktes (also das Versicherungsunternehmen) hat das Basisinformationsblatt zu erstellen und auf seiner Website zu veröffentlichen.

Wer überwacht die Einhaltung der neuen Vorgaben?
Die Dokumente unterliegen einer „ex post" Kontrolle durch die EIOPA sowie durch die lokale Aufsichtsbehörde (FMA) und es sind weitreichende Sanktionsmechanismen (massive Geldstrafen, Vermarktungsbote und Veröffentlichungen) vorgesehen.

Welche Folgen sind mit PRIIPs verbunden …?
Ein Basisinformationsblatt ist ab dem 31. Dezember 2016 in die Vertriebsprozesse einzubetten.
Das Basisinformationsblatt ist vor Vertragsabschluss durch diejenige Person bereitzustellen, welche über das Produkt (das Lebensversicherungsanlageprodukt) berät.
Der Wettbewerb am Markt wird massiv steigen, da erweiterte Vergleichsmöglichkeiten zwischen Produkten verpflichtend zu dokumentieren sind.
Der Verwaltungsaufwand iZm Versicherungsanlageprodukten steigt.

Welche Folgen sind mit PRIIPs nicht verbunden …?
Eine Provisionsoffenlegung im Rahmen des Basisinformationsblattes ist nicht angeordnet, sondern die Kosten iZm dem Versicherungsanlageprodukt.


Quelle: Homepage der Europäischen Kommission
Foto: Zahltag von Rainer Sturm, pixelio.de

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