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Irrtumsanfechtung einbringen!

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Verjährung bei Alpine Anleihen droht im MaiWir fragen bei Dr. Haslinger von Neumayer, Walter & Haslinger nach

Für den Fall, dass Sie oder Ihre Kunden daran denken bei der Alpine Anleihe
eine Irrtumsanfechtung einzubringen, dann gilt: Schnelles Handeln ist gefragt, denn die Verjährung steht unmittelbar bevor.
Grund genug, um bei Dr. Haslinger nachzufragen!

Anmerkung: Dr. Haslinger ist per Dez.21 unter folgenden neuen Kontaktdaten erreichbar:
A-1090 Wien, Währingerstraße 3/8
Mobil: +43 / 664 999 470 83
http://www.ra-haslinger.at
e-mail: office@ra-haslinger.at

Redaktion: Macht es Sinn, eine Irrtumsanfechtung einzubringen? Wie stehen die Chancen?
Dr. Haslinger: Dass eine Irrtumsanfechtung chancenreich ist, zeigt ein Musterverfahren vor dem Handelsgericht Wien, das unsere Kanzlei Ende des Vorjahres gewonnen hat.
Daher sehe ich gute Chancen, bei einer Veranlagung in die Anleihe der Alpine Holding GmbH 2012 bis 2017
eine Anfechtung wegen Irrtums einzubringen und erfolgreich zu sein.

Redaktion: Welche Vorteile bringt so eine Irrtumsanfechtung?
Dr. Haslinger: Der Vorteil gegenüber anderen schadenersatzrechtlichen Klagen liegt in der vollkommenen Rückabwicklung des Geschäftes. Der Vertrag wird somit nachträglich aufgelöst und so behandelt, als wäre das Geschäft nie zustande gekommen. Sie sind in diesem Fall so zu stellen, wie Sie wären, wenn Sie die Anleihe nicht gekauft hätten.

Redaktion: Also erhalte ich mein Geld zurück?
Dr. Haslinger: Ja, die Käufer erhalten im Erfolgsfall ihr Geld zurück! Aber Achtung: Der Nachteil der Irrtumsanfechtung liegt in der Verjährungsfrist. Diese beginnt mit dem Abschluss des Vertrages zu laufen und beträgt drei Jahre. Daher ist nun Eile geboten.
D.h. sollten Sie eine Alpine Anleihe AB dem Jahre 2012 gekauft haben, dann drohen nun diese drei Jahre abzulaufen.

Redaktion: Aber woher soll mein Geld kommen? Alpine ist doch pleite, das Firmengelände in Wals wurde zugesperrt, ein Ausverkauf der verwertbaren Geräte, etc. fand statt. Da ist doch nichts mehr zu holen?
Dr. Haslinger: Korrekt. Aber die Klage richtet sich nicht an das insolvente Unternehmen, sondern an die verkaufende Bank!

Redaktion: Ist noch etwas zu beachten?
Dr. Haslinger: Ja, um meinen Anspruch geltend zu machen, muss man fristgerecht Klage einbringen. Und die 3-Jahres-Frist für die Anleihe 2012-2017 beginnt nun – je nach Kaufdatum – abzulaufen.

Redaktion: Wann hat man - Ihrer Erfahrung nach - gute Chancen auf Erfolg bei einer Irrtumsanfechtung?
Dr. Haslinger: Gute Chancen auf eine erfolgreiche Irrtumsanfechtung haben Sie, wenn Sie über bestimmte wesentliche Eigenschaften der Anleihe keine Kenntnis hatten. Und Sie im Falle der Kenntnis nicht gekauft hätten. Bei der Alpine gibt es einige Punkte, die viele Käufer meiner Einschätzung nach nicht gewusst haben. Etwa, dass es sich bei der Alpine Holding um keine Baufirma handelte, dass eine spanische Firma die Eigentümerin war, dass 2010 kaum Gewinn und im folgenden Jahr des Verkaufs erhebliche Verluste gemacht wurden und gleichzeitig nicht bewertbare und hinsichtlich ihrer Einbringlichkeit zweifelhafte Forderungen in Millionenhöhe bestanden und und und.
Redaktion: Was sollen Betroffene nun tun?

Dr. Haslinger: Ganz klar: Sollten Sie im Jahr 2012 Alpine-Anleihen (egal aus welchem Jahr) erworben haben, ersuchen wir um Überprüfung, ob Sie der Ansicht sind, einen Irrtum unterlegen zu sein. Wir haben dazu einen Fragebogen entworfen, wo wichtige Eigenschaften angeführt sind, von denen wir glauben, dass sie viele Käufer nicht kannten. Wenn also Irrtum vorliegt, empfehle ich zur Vermeidung der Verjährung Ihre Irrtumsanfechtungsansprüche durch gerichtliche Klage geltend zu machen.

Redaktion: Es gibt ja auch Alpine Anleihen aus 2011. Ist da alles verloren?
Dr. Haslinger: Wenn Sie 2011er-Alpine Anleihen tatsächlich im Jahr 2011 gekauft haben, ist die Irrtumsanfechtungsmöglichkeit leider verjährt. Für die Verjährungsfrage zählt das Kaufdatum!

Dennoch bestehen weiterhin Schadensersatzansprüche, die  man unbedingt prüfen muss. Auch diesen Anlegern empfehle ich, dass man sich zwecks Beratung an uns wenden soll.


Redaktion: Gibt es die Möglichkeit einer Sammelklage?
Dr. Haslinger: Leider kann man die Irrtumsanfechtung nur im Wege einer Individualklage einbringen. Denn es kommt auf den Einzelfall an!
Redaktion: Können Sie für unsere Leser kurz und prägnant die Optionen zusammen, die man nun als Gechädigter hat, um deren Schaden zu minimieren. Wenn möglich, mit Beschreibung der Vor- und Nachteile?

Dr. Haslinger: Gerne. Als Jurist sehe ich folgende Optionen:

  • Vorgehen gegen die beratende Bank aufgrund einer möglichen Fehlberatung: Vorteil: je nach Sachlage gute Erfolgsaussichten, Nachteil: (möglicherweise) Einzelfallklage notwendig, Gerichtsverfahren, Verjährung 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger

  • Vorgehen gegen den die verkaufende Bank wegen eines Irrtums: Vorteil: Rückabwicklung, 100% des Kapitals erzielbar, kein Mitverschulden, ev sehr gute Prozessaussichten, Nachteil: Einzelfallklage notwendig, Gerichtsverfahren Verjährung 3 Jahre nach Kauf.

  • Vorgehen gegen die Wirtschaftsprüfer: Der Anleihe lag ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk mit einem Zusatzvermerk zugrunde. Nachträglich hat sich herausgestellt, dass der Bestätigungsvermerk nicht erteilt werden hätte dürfen. Nachteil: noch nicht ausjudiziert.

  • Anschluss als Privatbeteiligter an einer Sammelklage (wie bsp. von der Arbeiterkammer angeboten): Vorteil: kostengünstig, Nachteil: Chancen auf Erfolg sind jedoch sehr gering.


Redaktion:
Können sich unsere Leser an Sie betreffend – kostenloser – Erstberatung an Sie wenden, um die Chancen des Einzelfalls abschätzen zu können?

Dr. Haslinger: Selbstverständlich.

Für Anleger empfiehlt es sich, jedenfalls eine individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen und sich nicht an Sammelvorgehen (AK, VKI) zu beteiligen, da diese keine maßgeschneiderten Lösungen anbieten können sondern  - schon von der Zielsetzung her - nur einen (vertretbaren und damit möglicherweise geringen) Erfolg für die Gesamtmasse erzielen möchten.


Daher bietet Ihnen die Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger gerne ein kostenloses Erstgespräch an.

Ich wiederhole: Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie mit der Alpine Anleihe etwas anderes erworben haben, als gedacht, dann sollten Sie mit uns reden. Oder sollten Sie bestimmte Umstände, die Sie erst nach Erwerb der Anleihe erfahren haben, welche Sie vom Kauf abgehalten hätten, erst nach der Veranlagung erfahren haben, kann die Möglichkeit bestehen, den Vertrag anzufechten.

ABER Verjährung Irrtumsanfechtung droht!
Bis 3 Jahre nach dem Kauf besteht grundsätzlich die Möglichkeit eine Anfechtung wegen Irrtums vorzunehmen. Daher sollten Sie prüfen, ob Sie über die Umständen der Alpine Anleihe tatsächlich richtig informiert wurden bzw. Ihre Bank Sie richtig informiert hat.

Details finden Sie im beiliegenden Fragebogen hier...
Bei Fragen oder Interesse wenden Sie sich bitte direkt, am besten per e-mail, an Dr. Haslinger:  rechtsanwalt@neumayer-walter.at!

Anmerkung: Dr. Haslinger ist per Dez.21 unter folgenden neuen Kontaktdaten erreichbar:
A-1090 Wien, Währingerstraße 3/8
Mobil: +43 / 664 999 470 83
http://www.ra-haslinger.at
e-mail: office@ra-haslinger.at
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