B2B-Projekte für Finanz- und Versicherungsbranche Mag. Günter Wagner
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B2B-Newsletter > NL 3/24
Dr. Haslinger: Befreiung von Eintragungsgebühren im Grundbuch!
Ab 1. 4.: Neue Regelungen für Immobilienkäufer!

Der Nationalrat hat kürzlich ein neues Bundesgesetz verabschiedet, das Ihnen als Immobilienkäufer finanzielle Unterstützung bietet, wenn es darum geht, Ihr dringendes Wohnbedürfnis zu erfüllen.
 
Was bedeutet das konkret?
 
Diese Änderung betrifft unter anderem die Gebührenbefreiung für bestimmte Eintragungen im Grundbuch. Das heißt, wenn Sie eine Wohnung oder ein Haus kaufen, bauen oder sanieren, das als dringend benötigter Wohnraum dient, und Sie dazu Kredite aufnehmen, können Sie sowohl von Eintragungsgebühren für Eigentums- bzw. Baurechte an dieser Liegenschaft befreit werden als auch von den Eintragungsgebühren von Pfandrechten, die zur Sicherung eines Kredites für die Finanzierung dieser Immobilie verwendet werden, befreit werden.

Was sind die Voraussetzungen?
 
·         Ihr neues Zuhause muss Ihrem dringenden Wohnbedarf entsprechen. Ein dringender Wohnbedarf gilt als nachgewiesen, wenn
 
o   Ihre neue Adresse ihrem Hauptwohnsitz entspricht und
 
o   Sie alle Wohnrechte an Ihrer vorherigen Adresse aufgegeben haben.
 
Die Unterlagen, die dies bestätigen, müssen entweder gleichzeitig mit dem Eintragungsantrag oder innerhalb von drei Monaten nach dem Bezug oder der Fertigstellung Ihres Hauses eingereicht werden, spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung ins Grundbuch.
 
·         Das Rechtsgeschäft muss nach dem 31. März 2024 abgeschlossen worden sein.
 
·         Der Antrag auf Eintragung muss zwischen dem 30. Juni 2024 und dem 1. Juli 2026 eingereicht werden.
 
·         Haben Sie einen Kredit für die Finanzierung des Kaufs oder der Renovierung Ihrer neuen Immobilie aufgenommen, und lassen Sie ein Pfandrecht an dieser Immobilie zu der Sicherung Ihres Kredites eintragen, können Sie von diesen Eintragungsgebühren ebenfalls befreit werden. Dazu muss zusätzlich zu den oben genannten Bedingungen dieser zu mehr als 90% für die Finanzierung Ihrer Immobilie verwendet werden.


Wichtig zu wissen:
 
Diese neuen Regelungen treten am 1. April 2024 in Kraft und gelten für Immobilienkäufe nach dem 31. März 2024. Jedoch sind vererbte oder geschenkte Immobilien von dieser Befreiung ausgenommen. Die Maßnahme ist zeitlich auf zwei Jahre begrenzt und endet am 30. Juni 2026.
 
Es ist zu beachten, dass die Gebührenbefreiung rückwirkend aufgehoben werden kann, wenn innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung des Eigentums das Eigentum aufgegeben wird oder der dringende Wohnbedarf entfällt.

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Hilfe?
 
Bei Fragen oder Beratungsbedarf stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! Dr. Haslinger unterstützt Sie gerne auch in Zusammenarbeit mit Ihrer Rechtsschutzversicherung bei allen rechtlichen Fragen rund um Ihre Immobilie. Wir bieten professionelle Hilfe bei der Erstellung und Prüfung von Kaufverträgen und vielem mehr, oder im Rahmen einer Rechtsberatung, bei der Sie über Ihre Verträge und daraus resultierenden Rechte oder Pflichten umfassend aufgeklärt werden.
 
Sie haben Ihren Kredit in einer Fremdwährung, wie beispielsweise Schweizer Franken, aufgenommen, und Ihnen ist aus den Kursschwankungen der Währung über die Jahre ein nicht unerheblicher finanzieller Schaden entstanden? Dr. Haslinger ist spezialisiert auf Fremdwährungskredite und vertritt Sie gerne, um etwaige Ansprüche aus diesem mittlerweile verbotenem Kreditmodell zu erheben.
 
 
Ich stehe für Anfragen gerne unter folgenden Kontaktdaten zur Verfügung:
Anmerkung: Dr. Haslinger ist seit Dezember 2021 unter folgenden neuen Kontaktdaten erreichbar:

A-1090 Wien, Währingerstraße 3/8
Festnetz: +43 1 934 6260
Mobil: +43 / 664 999 470 83
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Copyright Foto Haslinger: Karin Haslinger
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