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Schifffonds, ERSTE akzeptiert VKI Kompromiss

B2B-Newsletter > Interessantes aus den früheren Jahren

In den Medien ist von einem Flächenbrand die Rede, der Verein für Konsumenteninformation (VKI) zieht wegen geschlossener Immobilien- und Schiffsfonds vor Gericht. Nur mit der ERSTE Bank scheint es eine Einigung zu geben: Die ERSTE bietet laut Presseberichten an, 30 Prozent des erlittenen Schäden zu übernehmen. Dieses Angebot gilt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

Rechtsanwalt Johannes Neumayer
beantwortet im folgenden Kommentar die häufigsten Fragen zu diesem Themenkomplex.

Kommentar von Dr. Johannes Neumayer

Nach dem Ende der Immobilienaktien als Hit bei Gericht haben sich die Anleger auf geschlossene Fonds und Schiffsbeteiligungen gestürzt. Dabei wurden Gutachten von Sachverständigen eingesetzt, die u.a. folgende Vorwürfe erheben, die auch in einem Urteil gegen die Erste Bank AG ein Thema waren:

a)      Die Anlage wurde als sicher verkauft, obwohl diese ein wirtschaftliches Risiko darstellt,
b)      man habe nicht gewusst, dass die Frachtraten empfindlich zurückgehen können,
c)      die Ausschüttungen waren bei Ausbleiben der Gewinne nur rückzahlbare Entnahmen,
d)      die Volatilität der Frachtraten wurde verheimlicht,
e)      die Ladekapazität der Schiffe ist falsch und
f)      die Ankaufspreise für Schiffe waren zu hoch.

Dazu ist zu sagen, dass

a)      in allen Fällen, in denen - länger als drei Jahre zurück - die Gesellschaft informierte, dass die
Raten stark, d.h. zumeist unter die Kreditrückzahlungsrate zurückgegangen sind, Verjährung wegen Unkenntnis der Risiken ausbleibender Einnahmen eingetreten ist (von uns erwirkt: OLG Wien 2 R 120/13a - Bemerkung siehe ganz unten *), sofern der Berater diese Umstände nicht als kurzfristig und nicht besorgniserregend und letztlich nicht risikoträchtig beschwichtigt  hat;

b)      die Frachtraten in den Prospekten immer als über eine Grundmietdauer durchaus unsicher dargestellt wurde (bei Großbankenvertrieben wurde dies aber oft verniedlicht);

c)      wenn ein Totalverlustrisiko bewusst akzeptiert wurde und die Ausschüttungen nicht als „garantiert“ verkauft wurden, egal ist, ob ab dem ersten Jahr der Verlust eintritt oder später Verluste eintreten, die dazu führen, dass Entnahmen über erzielte Vorjahresgewinne rückzahlbar sind;

d)      die Volatilität der Frachtraten am Markt ab 2007/2008 ungewöhnlich hoch war und ein deutlicher
Hinweis auf ein Totalverlustrisiko auf fast jedem Antrag zu finden ist;

e)      Die SV der Anleger oft vergessen, dass auf den Ladeluken Container transportiert werden und die
Angaben im Schiffsregister zutreffend waren;

f)      die Ankaufspreise auf Sachverständigengutachten beruhen, die beim KMG Prospektprüfer aufliegen,
und auf die ein Berater vertrauen durfte.

Auch in diesen Fällen zeigt sich, wie wichtig es ist, zu dokumentieren, welche Anlagen der Kunde bis dato getätigt hat.
Dieser muss beweisen, dass das Risiko entgegen den Prospekten verniedlicht wurde (bei Immoaktien
waren die Prospekte ja oft schon falsch) und er bei Aufklärung anders angelegt hätte.

Kunden, die Hedgefonds besitzen,
wird es schwer fallen zu sagen, dass sie keine geschlossenen Fonds
gezeichnet hätten und dass sie nach dem Absturz der Immobilienaktien 2007 im Jahr 2008 bei
geschlossenen Immobilienfonds von einer völlig sicheren Anlage ausgehen durften.

Auch das Niveau des Kunden hinsichtlich Bildung und Berufserfahrung ist zu dokumentieren. Ich habe eine Klage eines Vorstandes eines Reiseveranstalters (auch von Schiffsreisen) anhängig, der behauptet, von Schwankungen und damit dem Risiko am Schiffschartersektor keine Ahnung gehabt zu haben.

Eine Neuauflage des Gemetzels um Immobilienaktien ist somit nicht zu erwarten.


*) Auch Fälle, in denen den Anlegern Kursverluste mitgeteilt wurden, diese sich anschließend an den
Berater wandten, um weitere Informationen zu erhalten und der Berater die Situation beschwichtigend
darstellte und den Kläger beruhigte, dass der Wert wieder steigen werde, sind dahin zu lösen, dass die
Verjährungsfrist des § 1489 ABGB nicht schon mit Kenntnis vom Kursverlust, sondern erst mit der Kenntnis davon, 2 R 120/13a keine risikoarme Veranlagung gewählt zu haben, beginnt (2Ob 63/12x mwN).

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