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Verwaltungsgerichtshof hebt Spruchpraxis von Finanz und Bundesfinanzgericht auf

B2B-Newsletter > 2017 - Archiv > NL 10/17
VwGH-Entscheid: Vertreterpauschale auch für Makler

In einem aktuellen Erkenntnis beschäftigt sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Frage, ob auch angestellte Versicherungsmakler Vertreter im Sinne der entsprechenden Verordnung sind.

Die Finanz und das Bundesfinanzgericht verweigerten den Abzug dieses Pauschales. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass der Begriff „Makler“ nicht in der Verordnung angeführt ist und nicht mit dem „Vertreter“ vergleichbar sei.
 
Das beurteilte der VwGH aber anders und hob das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes somit auf.
 
Das Erkenntnis des VwGH kann zweifelsohne als Grundlage für weitere Berufsgruppen dienen (falls dort viele in einem Dienstverhältnis stehen).

Dazu Mag. Necas: „Im genannten Erkenntnis, sowie in einem weiteren Erkenntnis vom 27.04.2017 hat der VwGH unter Verweis auf Vorjudikatur klargestellt, dass über die Außendiensttätigkeit hinaus auch Tätigkeiten der Auftragsdurchführung zur der eines Vertreters gehören, solange der Kundenverkehr in Form des Abschlusses von Geschäften im Namen und für Rechnung eines Dritten (über Verkauf von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen) eindeutig im Vordergrund steht. Als entscheidenden Tätigkeitskern für die Vertretertätigkeit scheint der VwGH die Vermittlung von Kauf- oder Dienstleistungsverträgen im Außendienst zu sehen.
 
Damit bietet dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die Grundlage, dass auch weitere Berufsgruppen, die überwiegend Vermittlungstätigkeiten im Außendienst erzielen (aus Sicht des Autors beispielsweise Immobilienmakler oder Finanzdienstleister), sich auf den Standpunkt stellen können, dass ihnen die Anerkennung des Vertreterpauschales, wenn sie in einem Dienstverhältnis stehen, ebenfalls zusteht.“
Worum geht es und was bedeutet das Urteil?
Angestellte Vertreter können aufgrund einer Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen anstelle des üblichen Werbungskostenpauschales für Arbeitnehmer in Höhe von € 132,00 ein eigenes Vertreterpauschale in Höhe von 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens € 2.190,00, als pauschale Werbungskosten steuerlich absetzen. Weitere Werbungskosten dürfen neben dem Pauschale nicht in Abzug gebracht werden. Kostenersätze wie z. B. Taggelder oder Kilometergelder kürzen das Pauschale aber nicht.

Das Pauschale steht unter
folgenden Voraussetzungen zu:
  • der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben und
  • von der Gesamtarbeitszeit muss mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden
 
Entscheidende Frage: Wer ist ein Vertreter?
Die Verordnung definiert den Begriff des Vertreters nicht. Die Rechtsprechung bezieht sich hier grundsätzlich auf Personen, die im Außendienst zum Zweck Anbahnung und Abschluss von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Steht hingegen beratende Tätigkeit oder Inkassotätigkeit im Vordergrund, so wird dies nicht als Tätigkeit eines Vertreters betrachtet.
 
Strittig bis zum VwGH-Entscheid war, ob dies auch für z.B. angestellte Versicherungsmakler gelte. Die Finanz und das Bundesfinanzgericht sagten „Nein“. Der Verwaltungsgerichtshof sagte „JA“.
 
Warum? Für den VwGH war nicht die Berufsgruppe entscheidend, die der Arbeitgeber angehört, sondern ob die vom Steuerpflichtigen ausgeübte Tätigkeit dem Tätigkeitsbild der in der Verordnung genannten Berufsgruppe entspricht. Die Anbahnung von Versicherungsverträgen kann eine Vertretertätigkeit im Sinne der Verordnung darstellen.

Daher hält Mag. Necas diese Erkenntnis als Grundlage dafür, dass auch andere Berufsgruppen, die überwiegend Vermittlungstätigkeiten im Außendienst erzielen (aus Sicht des Autors beispielsweise Immobilienmakler oder Finanzdienstleister), sich auf den Standpunkt stellen können, dass ihnen die Anerkennung des Vertreterpauschales, wenn sie in einem Dienstverhältnis stehen, ebenfalls zusteht.“
 

Quelle: NWT Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung GmbH (www.nwt.at)
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