B2B-Projekte für Finanz- und Versicherungsbranche Mag. Günter Wagner
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Dr. Haslinger steht mit Rat und Tat zur Seite.

B2B-Newsletter > 2022 - Archiv > NL 6/22
Dr. Haslinger zu FWK, Reichweiten-Lüge, Energiepreis- und Mietzins-Erhöhungen:
Wo ergeben sich neue Herausforderungen für Konsumenten und wie kann Verbraucherschutzanwalt Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M. helfen?

In Zeiten stark steigender Energiepreise, steigenden Zinsen und gleichzeitig hoher Inflationserwartungen ergeben sich für Konsumenten neue Probleme und Rechtsfragen!

Sollten Sie oder Ihre Kunden ähnliche Probleme haben, bitte unseren Newsletter-Beitrag genau studieren bzw. weiterleiten. Und auf Dr. Haslinger verweisen!
 
Stichworte Energiepreis-Erhöhungen, Reichweiten-Lüge bei E-Autos, Mietzinserhöhungen, aber vor allem auch Fremdwährungskredite.
Zu diesen Themen haben wir mit Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M., der auf  Konsumentenrecht spezialisiert ist, das folgende Interview geführt und die brennendsten Rechtsfragen zu aktuellen Themen und Handlungsmöglichkeiten besprochen.

 
A)   Steigende Zinsen im Kreditbereich - Handlungsbedarf für (CHF) - Kreditnehmer?
 
B2B: Seit vielen Jahren hat die EZB erstmals den Leitzinssatz maßgeblich erhöht. Die Verteuerung von Kreditzinsen ist die Folge. Worauf sollten Kreditnehmer aus rechtlicher Sicht besonders achten?
 
Dr. Haslinger: Kreditnehmer, die keine FIX-Zinsvereinbarung geschlossen haben, sondern in ihren Verträgen eine variable Verzinsung vereinbart haben, sollten überprüfen, ob die betreffende Zinsgleitklausel durch die Bank korrekt angewendet wird, d. h. die Zinsen tatsächlich richtig berechnet werden. Insbesondere in Altverträgen sind oftmals Zinsanpassungsklauseln enthalten, die den Transparenzerfordernissen des Konsumentenschutzgesetzes nicht entsprechen. Die Konsequenz wäre, dass derartige Zinsanpassungsklauseln unwirksam sind und trotzdem verrechnete Zinserhöhungen unwirksam sind bzw. zurückgefordert werden können

B2B: Zum Thema CHF-Kredite: Viele Kreditnehmer haben weiterhin Fremdwährungskreditverträge, zumeist Schweizer Frankenkredite, laufen. Der Schweizer Franken hat gegenüber dem Euro zuletzt wieder aufgewertet, was zu einer weiteren Erhöhung des Euro-Kreditobligos führt. Können Betroffene Kreditnehmer dagegen etwas tun?

Dr. Haslinger:
Wie alle Verbraucherverträge müssen bzw. mussten auch in der Vergangenheit geschlossene Fremdwährungskredite, zumeist handelt es sich dabei um Immobilien-Darlehen der späten 1990er Jahre, dem hohen europarechtlichen Maßstab zur Verständlichkeit und Transparenz entsprechen. Der EuGH entschied bereits vor mehreren Jahren diesbezüglich zugunsten betroffener Kreditnehmer, unlängst hat der OGH in einem von mir geführten Verfahren diese Transparenzkriterien auch auf österreichische Kreditverträge für anwendbar erklärt. Demnach ist daher (nachträglich) zu überprüfen, ob der Kreditnehmer anlässlich des Kreditabschlusses ausreichend über sämtliche Risiken und Eigenschaften des Fremdwährungskredites informiert wurde. Sollte dies nicht erfolgt sein, so ist der Fremdwährungskreditvertrag als nichtig und somit unwirksam anzusehen. Die Konsequenz ist, dass die inzwischen eingetretenen Währungsverluste nicht zu Lasten des Kreditnehmers gehen, da diesfalls die Kreditnehmer nur den ursprünglich aufgenommenen Eurobetrag (abzüglich allfälliger bereits erfolgter Tilgungen) zurückbezahlen müssen.

B2B: Dies ist ein interessantes Thema, über welches wir bereits im B2B-Newsletter 4/22 berichtet hatten. (Zum Nachlesen hier klicken… ).
Können Sie unseren Lesern mitteilen, ob bzw. warum nun Handlungsbedarf besteht, wenn beispielsweise derartige Kredite bereits in Kürze zu tilgen sind oder noch über längere Laufzeiten verfügen?

Dr. Haslinger:
Für Betroffene, die Währungsverluste erlitten haben und der Meinung sind, über Risiken und Eigenschaften des Fremdwährungskredites nicht entsprechend aufgeklärt worden zu sein, besteht aus meiner Sicht in beiden Fällen unmittelbarer Handlungsbedarf!
 
Denn in jenen Fällen, in denen der Kredit in den nächsten Monaten getilgt werden muss, ist zu beachten, dass die Rückführung in der Regel in Euro zu erfolgen hat. Dies hat zur Konsequenz, dass der Fremdwährungskredit vor der Tilgung in Euro konvertiert wird. Um zu vermeiden, dass - nach dem diesbezüglichen durch den Kunden zu erteilenden Konvertierungsauftrag - die Bank den Einwand erhebt, der Kunde hätte durch die Konvertierung ein Anerkenntnis in Bezug auf den aushaftenden Kreditsaldo gegeben, sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
 
In jenen Fällen, in denen die betroffenen Fremdwährungskredite noch über eine Restlaufzeit von mehreren Jahren verfügen, ist zu beachten, dass nach einer aktuellen OGH-Judikatur das bewusste Weiterführen(lassen) des Kredites in der Fremdwährung (durch den Kunden), dazu führen kann, dass die (ursprüngliche) Unwirksamkeit des Kreditvertrages nicht mehr geltend gemacht werden kann.

 
B)   Explodierende Energiepreise - welche Rechtsfragen für Verbraucher stellen sich?
 
B2B: Die Gas- und Strom-Preise sind in den letzten Monaten massiv angestiegen. Viele Konsumenten haben Lieferverträge mit Energieversorgern abgeschlossen, die mit günstigen sowie teilweise garantierten Preisen um neue Kunden geworben hatten. Heute sehen sich die Verbraucher mit exorbitanten Preiserhöhungen bzw. damit konfrontiert, dass zugesagte Preise nicht eingehalten werden oder vermeintlich günstige Lieferverträge (kurzfristig) einseitig vom Energieversorger aufgekündigt werden. Können sich Verbraucher dagegen wehren?
 
Dr. Haslinger: Oftmals ja, der Teufel steckt wie so oft im Detail. Die entsprechenden Verträge sind am Maßstab des Konsumentenschutzrechts zu überprüfen. Das bedeutet in erster Linie, dass diese entsprechend klar und deutlich formuliert sein müssen, sodass für den Verbraucher bereits im Vorfeld nachvollziehbar war, wie sich Preisänderungen am Energiesektor für den jeweiligen Kunden auswirken können.

B2B: Sieht man sich als Beispiel einen Fall an, bei dem ein Energieversorger vermeintliche günstige Energiepreise für Strom bzw. Gas in Aussicht gestellt hat. Sind grundsätzlich hier Preisanpassungen möglich, wenn JA nach welchen Kriterien?
 
Dr. Haslinger: Dem Konsumentenschutzgesetz folgend, sind Preisanpassungen, d. h. insbesondere Preiserhöhungen in Verbraucherverträgen nur dann möglich, wenn diese ausreichend transparent und fair gestaltet sind. Dies bedeutet einerseits, dass Verbraucher leicht nachvollziehen können, wie die konkrete Preisbildung erfolgt und andererseits, dass sowohl Preiserhöhungen als auch Preissenkungen in gleichermaßen an Konsumenten weitergegeben werden müssen. Darüber hinaus dürfen derartige Preisanpassungsklauseln nicht so gestaltet sein, dass sie de facto oder aus rechtlicher Sicht Konsumenten benachteiligen.

B2B: Können Sie aus ihren Erfahrungen berichten, ob in Österreich Verträge bestehen, die diese Erfordernisse nicht erfüllen?
 
Dr. Haslinger: Ja, ich erhielt in den letzten Monaten zahlreiche Anfragen betroffener Kunden. Eine rechtliche Überprüfung dieser Verträge hat ergeben, dass oftmals die konsumentenschutzrechtlichen Transparenzvorschriften nicht zur Gänze eingehalten werden.
 
Es gibt beispielsweise Energieversorger, die die Preisbindung an jeweils im Sektor vorhandenen höchsten Marktpreis bemessen. Aus meiner Sicht ist dies unzulässig, da diesem Fall die Preisanpassung sich ausschließlich am jeweils höchsten Marktpreis orientiert und dies gerade in Zeiten von volatilen Märkten ausschließlich zulasten des Kunden geht.

B2B: Wie bereits angesprochen, wurden in der Vergangenheit Energielieferverträge mit langfristigen Preisgarantien beworben; Nun sehen sich Kunden damit konfrontiert, dass derartige Verträge kurzfristig aufgekündigt werden. Können sich Verbraucher dagegen wehren?

Dr. Haslinger:
Auch hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Kündigungsmöglichkeit durch den Energielieferanten konkret und für den Konsumenten transparent vereinbart wurde. In jenen Fällen, die ich bereits für meine Mandanten überprüfen konnte, stellte sich heraus, dass die Kunden sich zu Vertragslaufzeiten von zumeist mindestens 1 Jahr verpflichten mussten, im Gegenzug dazu ihnen jedoch günstige Energielieferpreise zugesagt wurden.

Nunmehr sehen sich diese Kunden jedoch damit konfrontiert, dass der Energielieferant von einer im „Kleingedruckten“ ausgeführten Kündigungsfrist von drei Monaten Gebrauch macht. In derartigen Fällen ist zu prüfen, ob die Kündigungsmöglichkeit des Energielieferanten überhaupt rechtswirksam Vertragsbestandteil geworden ist. Wird nämlich einerseits dem Konsumenten ein einseitiger Kündigungsverzicht durch eine vereinbarte Vertrags-Mindestvertragslaufzeit aufgezwungen (dies mit dem beworbenen Vorteil eines günstigen Fixpreises für die Energielieferung), so ist meiner Ansicht nach, eine die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Kündigungsmöglichkeit des Lieferanten, als gröblich benachteiligend und sittenwidrig, und damit rechtsunwirksam anzusehen.

Die Konsequenz ist, dass derartige Verträge nicht einseitig aufgelöst werden können. Schäden, die Kunden aus einer rechtswidrigen Auflösung durch den Energielieferanten entstehen, können nachträglich gerichtlich geltend gemacht werden.

B2B: Zum Thema E-Mobilität: in Folgen steigender Spritpreise sind E-Auto sehr beliebt. Doch mangels Reichweite und überraschend hohem Stromverbrauch enttäuschen sie viele Kunden. Stichwort: Reichweitenlüge, d.h. die Problematik, dass E-Autos, entgegen den ausdrücklichen Zusagen der Hersteller, einen wesentlich höheren Stromverbrauch aufweisen und auch unter Optimal- Bedingungen die angegebenen Reichweiten nicht erfüllen. Was können Betroffene tun?

Dr. Haslinger:
Tatsächlich gibt es hier aus rechtlicher Sicht oftmals Abhilfe: Denn stellt sich heraus, dass der Stromverbrauch bzw. die Reichweite im Sinn einer ausdrücklichen Zusage Vertragsbestandteil geworden sind, können betroffene Kunden den Kaufvertrag des E-Autos infolge Gewährleistung bzw. Irrtum aufheben/anfechten. Die Konsequenz ist, dass der Händler das Fahrzeug gegen Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich eines Benützungsentgelts für die gefahrene Kilometerleistung) zurücknehmen muss.
 

C)   
Hohe Inflation – Preisspirale Verbraucherpreisindex: steigende Wohnkosten: sind Preiserhöhungen von Mieten generell möglich?
 
B2B: Die hohe Inflation führt zu allgemein höheren Preisen und lässt damit die Verbraucherpreis-Indizes steigenden, könnte dies zu einer Preisspirale zum Beispiel im Wohnbereich nach oben führen? Sind Mietzinserhöhungen ohne weiteres möglich?
 
Dr. Haslinger: Tatsächlich führen Preissteigerungen am allgemeinen Markt zu einer Erhöhung der Verbraucherpreis-Indizes (kurz VPI) und somit in weiterer Folge mittelbar zu (weiteren) Preiserhöhungen. Generell ist zu sagen, dass Preiserhöhungen nur dann zulässig sind, wenn dies gesetzlich vorgesehen oder vertraglich geregelt ist. Für den Mietenbereich ist in diesem Zusammenhang zunächst zu beurteilen, ob die betreffende Mietwohnung dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt oder nicht. Im Anwendungsbereich des gesetzlichen Mietzinses sind Erhöhungen nur im Ausmaß der gesetzlichen Bestimmungen (Anpassung der Richtwert- bzw. Kategorie-Mietzinse) möglich. Außerhalb dieses Bereiches gelten die allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätze und deren Transparenzerfordernisse. Es bedarf daher immer einer Überprüfung des Einzelfalls.
 
B2B: Um eine konkrete Einzelfrage aufzugreifen: Sind beispielsweise rückwirkende Preiserhöhungen möglich bzw. verjährt das Recht auf Preisanpassungen, wenn in den letzten Jahren davon nicht Gebrauch gemacht wurde?

Dr. Haslinger:
Generell ist dazu zu sagen, dass im Bereich von Mietverträgen eine rückwirkende Preiserhöhung eher nicht möglich erscheint; das bedeutet in der Praxis, dass eine Preiserhöhung nur für die Zukunft wirksam ist. Grundsätzlich verjährt das Recht auf die Preisanpassung binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem es hätte, geltend gemacht werden können. Dies hat zur Konsequenz, dass beispielsweise nicht durchgeführte Erhöhungen in der Vergangenheit nicht über diesen Zeitraum hinaus verlangt werden können. Das Recht selbst, die Preiserhöhung durchzuführen, geht damit jedoch nicht verloren. Im Ergebnis können daher zumeist Preiserhöhungen nur betreffend der Erhöhung des Bezug nehmenden Index der letzten drei Jahre geltend gemacht werden. Doch auch hier gilt: Eine konkrete Überprüfung durch einen Experten sollte ggf. immer erfolgen.
B2B: Vielen Dank für das Aufzeigen dieser Themenbereiche, in denen für Betroffene Aufklärungsbedarf besteht. Allerdings sind viele Verbraucher - aufgrund der damit zu erwartenden Kosten - zurückhaltend, wenn es um die Beauftragung eines Rechtsanwaltes geht. Wie können Konsumenten diesbzgl. vorgehen?
 
Dr. Haslinger: Diese Zurückhaltung erscheint aus meiner Sicht weder zielführend noch ist sie berechtigt.
Was meine Dienstleistungen betrifft, ist es mir persönliches Anliegen, diese effizient anzubieten und eine angemessene Relation zwischen Kosten und Nutzen für den Kunden sicherzustellen. Ich arbeite mit sämtlichen namhaften Rechtsschutzversicherungen zusammen und besteht daher oftmals die Möglichkeit, Leistungen über diese abzurechnen oder andernfalls können vergünstigte Pauschalen vereinbart werden.

 
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M. (ist auf Verbraucherrechts spezialisiert, österreichweit tätig und hat seinen Kanzleisitz in Wien. Anfragen an: office@ra-haslinger.at bzw. www.ra-haslinger.at
 

Anmerkung: Dr. Haslinger ist seit Dezember 2021 unter folgenden neuen Kontaktdaten erreichbar:
A-1090 Wien, Währingerstraße 3/8
Mobil: +43 / 664 999 470 83
e-mail: office@ra-haslinger.at

Copyright Foto Haslinger: Karin Haslinger
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