B2B-Projekte für Finanz- und Versicherungsbranche Mag. Günter Wagner
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2 Fragen aus der Praxis von der Kanzlei Neumayer und Walter RA

B2B-Newsletter > NL 3/23
Seit 1.5.: Altersdiskriminierung aufgehoben! Oder weiter erlaubt?
Im Kreditbereich gesetzlich verboten. Aber wie sieht es im Versicherungsbereich aus?

Seit vielen Jahren poppt das Thema Altersdiskriminierung immer wieder auf.
Laut Wikipedia bezeichnet der Ausdruck Altersdiskriminierung eine soziale und ökonomische Benachteiligung von Personen oder Gruppen aufgrund ihres Lebensalters. Man bekommt vielleicht den Job nicht, weil man „zu alt ist“. Oder keinen Kredit oder keine Versicherung mehr, weil man z.B. das 70. Lebensalter überschritten hat.

Im folgenden Beitrag klären wir auf:
• Nun gibt es Neues vom Kreditbereich. Konkret eine Novelle des HIKrG. Was bringt sie?
• Gilt diese Novelle auch im Versicherungsbereich? Ist auch hier per 1.5. eine Altersdiskriminierung verboten?
• Oder dürfen Versicherer unterschiedliche Bedingungen/Konditionen vorschreiben, wenn man ein bestimmtes Alter erreicht hat?
• Und falls ja, was bedeutet das für Ihre Beratungstätigkeit bzw. Ihr Haftungspotential? Chancen?
• Was hat die Volksanwaltschaft erreicht?

Hier folgt der Beitrag zur Altersdiskriminierung, der gemeinsam mit RA Mag. Stephan Novotny erarbeitet wurde.  

a) Neues vom Kreditbereich
Auch in diesem Bereich gibt es seit Jahren regelmäßig Beschwerden – u.a. bei der Volksanwaltschaft – dass Ältere plötzlich keine Chance auf einen Kredit hatten. Aber gerade im Alter kann es nötig werden, das Bad oder sogar die ganze Wohnung „altersgerecht“ um-, einen Treppenlift einzubauen, etc. Doch sogar wenn ausreichend Sicherheiten verfügbar waren, erhielt man altersbedingt keinen Kredit mehr.

Das soll nun anders werden. Eine Novelle des HIKrG (Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz) verlangt künftig nicht mehr, dass die Kreditrückzahlung wie bisher zwingend zu Lebzeiten erfolgen muss.

Genau diese Bestimmung habe zur Altersdiskriminierung geführt, weil immer auf die „beschränkte Lebenserwartung“ abgestellt wurde. Wurde doch ein Kredit gewährt, war dies einer mit hohen Ratenzahlungen, wegen kurzer Laufzeit, fasste FondsProfessionell die Sachlage zusammen.

Ob diese Regelung in Österreich eine ähnliche Wirkung entfaltet wie in Deutschland, wird sich zeigen. Es wäre auf jeden Fall zu hoffen, auch weil damit ein enormes Marktpotential ausgeschöpft werden kann. So wollen sich 40 % der älteren Personen laut einer Market-Umfrage im Auftrag von Infina tatsächlich Geld von der Bank für Immobilienprojekte ausleihen.
Sollte z.B. mit dem Geld in thermische Sanierung investiert werden, dann könnte damit auch ein wichtiger Klima-Effekt erzielt werden.

b) Altersdiskriminierung bei Versicherungsprodukten?
Doch wie schaut es nun im Versicherungsbereich aus? Ist auch hier per 1.5. eine Altersdiskriminierung verboten?
Oder dürfen Versicherer unterschiedliche Bedingungen/Konditionen vorschreiben, wenn man ein bestimmtes Alter erreicht hat?
Und was bedeutet das für Ihre Beratungstätigkeit bzw. Ihr Haftungspotential?

Leider gab es in den letzten Jahren immer wieder Beschwerden (etwa in der ORF Sendung „Volksanwalt“ oder Radiosendung HELP und bei der Anti-Diskriminierungsstelle), dass ältere Personen ab dem 65. oder 70. Lebensjahr plötzlich mehr Prämie zahlen mussten oder schlechtere Annahmebedingungen gelten, etc.

Dazu RA Mag. Stephan Novotny:
Zunächst einmal zur Rechtslage: Auf EU-Ebene existiert keine Richtlinie, die Diskriminierungen aufgrund des Alters außerhalb des Arbeitsrechts verbietet, da die RL 2000/78/EG (Allgemeiner Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf) nur für den Arbeitsbereich, nicht aber für den Dienstleistungssektor gilt.

Auch im österreichischen Recht fehlt ein solcher ausdrücklicher Schutz. Das VersVG kennt nur einen Schutz gegen Diskriminierung aufgrund von Geschlecht (§ 1c VersVG) und von Behinderung (§ 1d VersVG). Beide wurden durch das durch das VersRÄG 2013 neu eingeführt. Ein Schutz vor Altersdiskriminierung stand damals ebenfalls zur Debatte, wurde aber letztlich nicht mitaufgenommen (vgl. Perner, Schutz vor Diskriminierung im Versicherungsrecht/VersRÄG 2013, S. 716). Auch das österreichische Gleichbehandlungsgesetz erstreckt den Schutz vor Altersdiskriminierung nur auf den Bereich des Arbeitsrechts, nicht aber auf Dienstleistungen.

Folglich darf der Versicherer nach geltender Rechtslage grundsätzlich sehr wohl nach dem Alter des Versicherungsnehmers differenzieren, wenn es um Prämien oder Leistungen geht (vgl. Perner, Schutz vor Diskriminierung im Versicherungsrecht/ VersRÄG 2013, S. 722 f).

Zwar hat der OGH gerade in letzter Zeit mehrere Klauseln wegen Altersdiskriminierung aufgehoben. Dies wurden jedoch nicht aufgrund von Altersdiskriminierung per se aufgehoben, sondern da die jeweiligen Klauseln überraschend und benachteiligend im Sinne des § 864a ABGB waren. Z.B. wurde eine Klausel, wonach statt der Kapitalleistung eine Rentenleistung erbracht wird, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Unfalls das 75. Lebensjahr bereits vollendet hat, als überraschend und benachteiligend angesehen (OGH, 7 Ob 148/21x). Hier argumentierte der OGH mit einem „Überrumpelungseffekt“ für den Versicherungsnehmer, der mit einer solchen Klausel nicht zu rechnen brauchte. Ebenfalls wurde eine Klausel, wonach sich die Versicherungssummen in der Unfallversicherung ab dem auf die Vollendung des 70. Lebensjahres folgenden Versicherungsjahrs um 30 Prozent reduzieren, als objektiv überraschend und nach § 864a ABGB unwirksam gesehen, da Konsumenten mit einer solchen nachteiligen Klausel nicht zu rechnen brauchen (OGH, 7 Ob 156/20x).

Zusammenfassend ist es also möglich, dass einzelne Klauseln aufgrund eines Überraschungseffekts unzulässig sind; ein umfassendes Verbot einer Altersdiskriminierung besteht nach österreichischem Recht jedoch nicht.

c) Volksanwaltschaft bleibt aktiv
Die Volksanwaltschaft hat im Vorjahr ein Kooperations-Abkommen mit der Versicherungswirtschaft abgeschlossen.
Der damalige Volksanwalt Amon meinte damals, dass dies ein wichtiger Schritt gegen Altersdiskriminierung sei. Und er wird in der Presseaussendung wie folgt zitiert: „Die Kooperation mit der Versicherungswirtschaft ist für uns als Volksanwaltschaft ein ganz wichtiger Schritt, um einerseits altersdiskriminierende Tendenzen hintan zu halten und andererseits Bürgerinnen und Bürgern kurze Wege zu ermöglichen, wenn sie sich in einer Angelegenheit ungerecht behandelt fühlen.“

Da wir keine gesetzliche Grundlage für das Bearbeiten von rein privatwirtschaftlichen Angelegenheiten haben, war es notwendig, einen ´modus vivendi´ zu finden um den Bürgerinnen und Bürgern, nicht jedes Mal sagen zu müssen, wir sind nicht zuständig“, so der Volksanwalt. „Es ist eben altersdiskriminierend, wenn ältere Mitbürger keinen Kredit bekommen, oder keine Kreditkarte. Es ist auch zu hinterfragen warum ältere Versicherungsnehmer in manchen Bereichen höhere Prämien zahlen als jüngere. Das kann versicherungsmathematisch richtig sein und ist doch eine Altersdiskriminierung“, so Amon weiter.

Was bringt diese freiwillige Kooperationsvereinbarung?
Es handelt sich laut Volksanwaltschaft um „eine freiwillige Zusammenarbeit zur Behandlung von Beschwerden und Problemen in Versicherungsangelegenheiten“.
D.h. Personen, die sich von Versicherungen „nicht richtig behandelt fühlen“ können sich nun – obwohl es keine gesetzliche Basis gibt – können sich an die Volksanwaltschaft wenden und werden dann an die Schlichtungsstelle weitergeleitet.

Was kann /soll man als Vermittler in diesen Situationen tun?
Da wir im Versicherungsbereich leider weit entfernt von einer gesetzlichen Vorschrift gegen Altersdiskriminierung sind, werden auch künftig solche Fälle bei Ihnen als Berater/Vermittler aufpoppen.
Für Sie als Vermittler bedeutet das, dass Sie auf jeden Fall sorgfältig aufklären sollten, d.h. darauf hinweisen, was passiert, wenn man 65 oder 70 wird.  Um dann später nicht den Ärger der Kunden abzubekommen. Tenor: Sie haben mir dieses Produkt vermittelt, und jetzt habe ich den Ärger…

Und als Service-Leistung könnte man den Markt genau beobachten und für die Kunden klären, ob diese Altersdiskriminierung bei allen vergleichbaren Produkten und Anbietern eintritt. Vielleicht erkennen einige Versicherer, dass „Oldies“ eine lukrative Zielgruppe sind und bieten bessere Produkte an, als andere Häuser?


Interessante Links zum Weiterlesen:

Beste Grüße von Mag. Stephan Novotny und Günter Wagner

Quellen: Webseite IVVA.at, FondsProfessionell, RIS, Webseite Volksanwaltschaft und ORF.at, Wikipedia

Alle bisherigen IDD und DSGVO-Praxisbeiträge von Mag. Novotny finden Sie hier... und können Sie als PDF anfordern. Dazu einfach ein E-mail an g.wagner@b2b-projekte.at mit Betreff "Ja zu Infos".
 

 
RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger
 
 
RA Mag. Stephan Novotny
1010 Wien, Landesgerichtstraße 16 / 12

Mag. Stephan Novonty, copyright Stephan Huger
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