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Marktmanipulation & Arglist

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2 Urteile gegen Meinl Bank & MEL: Handelsgericht befindet über "Arglist" & „Marktmanipulation"

Urteil „Marktmanipulation":
Vorgestern wurde ein Urteil des Wiener Handelsgerichts bekannt (Aktenzahl 55 Cg 79/11x). ORF, Kurier, Standard & Co berichteten darüber. Erstmals wird die Bank "wegen Marktmanipulation" verurteilt (nicht rechtskräftig, die Bank will berufen). Und zwar zur Zahlung von rund 30.000 Euro.

Das Brisante an dem Urteil sei die Begründung, ist auf der AdvoFin-Homepage nachzulesen.
Denn: Laut dem 26 Seiten starken Urteil haftet die Meinl Bank u.a. „wegen Marktmanipulation". Der Prozessfinanzierer Advofin vertritt 6.090 MEL-Anleger mit einem mutmaßlichen Schaden in Höhe von 220,47 Millionen Euro. So Advofin.
 
Kurse beeinflusst?
Die Meinl Bank war der Market-Maker der MEL und hatte sich für ausreichende Liquidität der Wertpapiere und um die Kursentwicklung zu kümmern. Der erste Marketmaking-Vertrag (2004) sah vor, dass bis zu zehn Prozent eigene Zertifikate zurückgekauft werden dürfen. Im Mai 2005 wurde das Rückkaufsvolumen auf bis zu 29,9 Prozent der Zertifikate erhöht. „Die Marktmanipulation zeigt sich im vorliegenden Sachverhalt darin, dass das Verhalten der Meinl Bank an der Wiener Börse ab Februar 2007 über das hinausging, was von einem Market-Maker zu erwarten ist", stellt Richter Majer im Urteil fest. „Durch dieses Verhalten wurden die Börsenkurse beeinflusst." Für das Marketmaking streifte die Meinl Bank eine Vergütung „von vierteljährlich 0,7 Prozent des im Umlauf befindlichen Aktienkapitals" ein.

Laut Handelsgericht soll die Meinl Bank von Februar bis Ende Juli 2007 den Kauf und Verkauf von MEL-Zertifikaten bezogen auf den Börsenumsatz beherrscht haben. Marktanteil: 84 Prozent.So AdvoFin.
Die Meinl Bank bestreitet eine Kursmanipulation.

Urteil „Arglist":
Ein weiteres - nicht rechtskräftiges - Urteil des Handelsgerichts Wien sorgte für Aufmerksamkeit. Wie man im Wirtschaftsblatt bzw. auf der IVA Homepage nachlesen kann, kommt der Richter zu folgender Einschätzung:
Demnach lasse es bei "realistischer Betrachtung ... keinen anderen Schluss zu", als den, dass die Meinl Bank "das Wort "Zertifikat" bewusst vermeiden wollte" und stattdessen immer das Wort "Aktie" verwendet habe. "Das Gericht sagt damit, dass es sich nicht um einen Irrtum der Meinl Bank handelt, sondern dass sie wusste, dass das, was im Prospekt steht, falsch ist", sagt dazu Anlegeranwalt Eric Breiteneder.

Das Urteil im Wortlaut: "Dass die Beklagte (Meinl Bank, Anm.) in sämtlichen Unterlagen ... die Meinl European Land-Zertifikate als, Aktien bezeichnet ... ist eine bewusste Vorspielung falscher Tatsachen." An anderer Stelle: "Dass die Beklagte jedoch ganz maßgeblich Umstände bewusst verschweigt und dadurch eine Aufklärungspflicht verletzt hat, ist als Arglist im Sinne des §870 ABGB zu qualifizieren, sodass das Anfechtungsrecht der Klägerin über 30 Jahre zukommt."

Die Anlegerin, um die es im Verfahren ging, hatte MEL-Papiere über Meinl Success bezogen. Als Verkaufsunterlagen wurden die von der Meinl Bank stammenden Werbepapiere verwendet, die MEL als sichere Anlage anboten. Sollte das Urteil halten, ergeben sich laut Breiteneder für die Anleger neue Perspektiven: "Der Wall der dreijährigen Verjährung wäre damit gebrochen, wir hätten 30 Jahre Zeit."

Die Bank wird berufen.(Wirtschaftsblatt, IVA-Homepage)

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