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Dr. Neumayer analysiert die dazu gehörenden EuGH-Urteile

B2B-Newsletter > 2019 - Archiv > NL 10/19
Dr. Johannes Neumayer analysiert zwei wichtige EuGH-Urteile:
Zinsen runter. Umschulden billiger! Umschuldung / Vorzeitige Rückzahlung: Auch fixe Gebühren anteilig retour!

von MMag. Dr. Johannes Neumayer, Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte

Der bekannten EuGH Entscheidung zur Unwirksamkeit polnischer Devisenklauseln in Kreditverträgen (siehe dazu gehörenden Beitrag von Dr. Wolfgang Haslinger auf der B2B-Webseite, diesen können Sie hier nachlesen...) ging eine vielleicht noch wichtigere Entscheidung des EuGH voraus:

Der EuGH entschied zu EuGH 11.9.2019, C-383/18 (Lexitor) im Sinne einer Reduktion aller Kosten bei vorzeitiger Kreditrückzahlung, auch der einmaligen Kosten.
 
Zahlt ein Verbraucher seinen Kredit vorzeitig zurück, hat er nach Art 16 Abs 1 der Verbraucherkredit-RL (2008/48/EG) das Recht auf die Ermäßigung sämtlicher ihm auferlegten Kosten, so auch auf Ermäßigung der laufzeitunabhängigen Kosten, da dieser Artikel vorsieht, dass der Verbraucher das Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richten, hat.
 
Fraglich war in diesem Verfahren eines ebenfalls polnischen Kreditnehmers, ob hier das in Art 16 Abs 1 der Verbraucherkredit-RL vorgesehene Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei dessen vorzeitiger Rückzahlung auch auf jene Kosten bezieht, deren Höhe nicht von der Laufzeit des Vertrags abhängig sind.
 
Art 3 lit g der RL definiert den Begriff "Gesamtkosten des Kredits" als sämtliche Kosten, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern und Kosten jeder Art - ausgenommen Notargebühren -, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind. Diese Definition enthält demnach keine Beschränkung hinsichtlich der Laufzeit des in Rede stehenden Kreditvertrags.

Um den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten, haben die Mitgliedstaaten gemäß Art 22 Abs 3 der RL sicherzustellen, dass die Vorschriften, die sie gemäß dieser Richtlinie verabschieden, nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge umgangen werden können. Dieses Recht wäre beeinträchtigt, wenn sich die Ermäßigung des Kredits auf die Berücksichtigung nur der Kosten beschränken könnte, die vom Kreditgeber als von der Vertragslaufzeit abhängig ausgewiesen wurden, da die Kosten und ihre Aufschlüsselung (Anm: „auf fixe Kosten wie Einmalgebühren“) einseitig von der Bank bestimmt werden und die Kostenabrechnung eine gewisse Gewinnspanne enthalten kann.

Wenn man die Möglichkeit einer Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits nur auf ausdrücklich mit der Vertragslaufzeit zusammenhängende Kosten beschränkte, würde dies darüber hinaus, die Gefahr mit sich bringen, dass dem Verbraucher zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags höhere einmalige Zahlungen auferlegt werden, da der Kreditgeber versucht sein könnte, die Kosten, die von der Vertragslaufzeit abhängig sind, zu Lasten der „einmaligen“ Spesen auf ein Minimum zu reduzieren.
 
Art 16 Abs 1 der RL ist daher nach dem EuGH dahin auszulegen, dass das Recht des Verbrauchers auf die Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei vorzeitiger Kreditrückzahlung sämtliche dem Verbraucher auferlegten Kosten umfasst.
 

EuGH 11.9.2019, C-383/18 (Lexitor)
 
§ 16 Abs 1 VKrG sieht vor, dass sich im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung die laufzeitabhängigen Kosten verhältnismäßig verringern. Die Interpretation des EuGH legt dringend nahe, § 16 Abs 1 VKrG so auslegen, dass dieser nicht abschließend ist und schon bisher die laufzeitunabhängigen Kosten bei vorzeitiger Rückzahlung zu Unrecht nicht anteilig zurückgezahlt wurden.

§ 16 VKrG wäre dann so zu lesen, dass eine zeitanteilige Abrechnung aller Gesamtkosten des Kredits (§ 2 Abs 5 VKrG) angeordnet wäre. Das Gleiche gilt wohl auch für Hypothekarkredite (§ 20 Abs 1 HIKrG betreffend die Gesamtkosten im Sinne von § 2 Abs 9 HIKrG).
 
Daher: Auf zu Ihrem Vermögensberater zwecks Umschuldungen auf noch billigere Kredite.
Und auf zu Ihrem Anwalt, wenn Sie zu viel bezahlt haben und bei Umschuldungen oder vorzeitiger Rückzahlung (z.B. nolens volens eines Frankenkredites) auch in der Vergangenheit nicht auch die Einmalgebühren zeitanteilig zurückerhalten haben!

Ihr Johannes Neumayer

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MMag. Dr. Johannes Neumayer e.h.
Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte
 

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