B2B-Projekte für Finanz- und Versicherungsbranche Mag. Günter Wagner
Counter / Zähler
Direkt zum Seiteninhalt

„Ewiges Rücktrittsrecht“ von Lebensversicherungen – wie lange noch?

B2B-Newsletter > 2018 - Archiv > NL 3/18
Regierungsparteien wollen ewiges Kündigungsrecht bei Fehlberatung aushebeln.
Was können, sollen Anleger nun tun?

Bereits im Herbst war die Aufregung rießig. Konsumentenschützer und Opposition prangerten die Verluste der Kunden an und die Regierung nahm damals den Gesetzesentwurf zurück.
Beinahe prophetisch schrieben wir: "Doch das bedeutet nicht, dass damit das Vorhaben gänzlich zu Grabe getragen wurde". Und führten mit Dr. Haslinger ein Interview zur Frage, was dieses Gesetz für Konsumenten und Vermitler im Detail bedeuten würde!

Zum Nachlesen des Interviews mit Dr. Wolfgang Haslinger hier klicken...
Auch Dr. Johannes Neumayer hinterfragte das "Geschenk vor der Wahl". Zum Nachlesen hier klicken...

Wir haben daher mit Dr. Wolfgang Haslinger von der auf Anlegerskandale spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei Neumayer, Walter & Haslinger gesprochen, was Geschädigte nun tun sollen!

Anmerkung: Dr. Haslinger ist per Dez.21 unter folgenden neuen Kontaktdaten erreichbar:
A-1090 Wien, Währingerstraße 3/8
Mobil: +43 / 664 999 470 83
http://www.ra-haslinger.at
e-mail: office@ra-haslinger.at
Zur Ausgangslage:
Aufgrund eines im Jahr 2013 ergangenen Urteils des EuGH (19.12.2013, C-209/12, das Urteil können Sie hier nachlesen...) haben europäische Konsumenten bei fehlerhaften oder überhaupt fehlender Belehrung das Recht, ohne Angabe von Gründen von einer nicht gewünschten Lebensversicherung zurückzutreten.
Dieses Rücktrittsrecht ist unbefristet. Auch in Österreich hat der Oberste Gerichtshof im Jahr 2015 diese Rechtsansicht noch einmal bestätigt.

Was sagt Dr. Haslinger heute zum neuerlich eingebrachten Gesetzesentwurf? Hier sein Kommentar!

Dringender Handlungsbedarf!!!
 
„Ewiges Rücktrittsrecht“ von Lebensversicherungen – wie lange noch?
 
Kann man von einer Lebensversicherung zurücktreten, wenn man ursprünglich falsch über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde, auch wenn dies schon viele Jahre her ist?
 
Wir sagen JA!

Vielfach wurden in den letzten Jahren insbesondere fondsgebundene Lebensversicherungen als Zukunftsvorsorge oder als gute Anlage angepriesen. Hauptargument von diversen Versicherungen bzw deren Vermittlern war zumeist, dass unter den derzeitigen Bedingungen, die klassische Pensionsversicherung als finanzielle Absicherung, in der Zukunft nicht reichen würde, um in den wohlverdienten Ruhestand eintreten zu können. Aber auch als zusätzliche sonstige Anlage um Geld zu erwirtschaften, wurde diese dargetan.

Das Prinzip lautet, dass die mit der Lebensversicherung verbundenen Fonds dazu führen, dass das einbezahlte Geld im Laufe der Zeit einen Gewinn erwirtschaften würde.

Schließlich haben sich die meisten dieser fondsgebundenen Lebensversicherungen derart schlecht entwickelt, sodass nicht einmal mehr das einbezahlte Kapital am Ende der Laufzeit, zur Auszahlung gelangt.
 
Die Versicherungen meinten, dass die einzige Möglichkeit der Rückkauf der Lebensversicherung sei, um noch an Geld zu kommen. Dieser ist jedoch mit Pönalen und Abschlagszahlungen verbunden, sodass man schlussendlich einen noch größeren Verlust davonträgt.
 
Enorm viele Menschen haben ihre Hoffnung in eine solche Versicherung gesteckt und steigen nun mit einem deutlichen Verlust aus. Aber die Angelegenheit ist nicht nur auf fondsgebundene Lebensversicherungen anwendbar, sondern auf grundsätzlich jede (auch klassische) Lebensversicherung.
 
Was passiert jedoch, wenn die Versicherung bereits ursprünglich bei Abschluss der Lebensversicherung einen Fehler gemacht hat, der den Versicherungsnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt?

Grundsätzlich steht einem Versicherungsnehmer bei einer Lebensversicherung (egal ob fondsgebunden oder nicht) ein Rücktrittsrecht nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) zu. Diese Gesetzesbestimmung (§ 165a VersVG) hat sich in den letzten Jahren und Jahrzehnten mehrmals verändert.
 
Die genaue Wiedergabe dieser Rücktrittsbelehrungen wurde von den meisten Versicherungen nicht so eng ausgelegt bzw generell ungenau in den Antragsformularen aufgenommen. Die Rücktrittsbelehrung war dadurch fehlerhaft und in einigen Fällen existierte sie sogar gar nicht.
 
Was folgt nun aus einer mangelhaften Rücktrittsbelehrung?
Der Oberste Gerichtshof unter Verweisung auf den EuGH, gab darauf eine Antwort und bejahte da s Rücktrittsrecht!
Dem Versicherungsnehmer steht auf Grund einer fehlerhaften Belehrung über die Dauer der Rücktrittsfrist ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu (7 Ob 107/15h, zum Nachlesen hier klicken...). Die Gerichte legen die Rücktrittsbelehrung grundsätzlich sehr streng aus.

Ein Rücktritt hätte zur Folge, dass die einbezahlten Prämien zuzüglich 4% gesetzlicher Zinsen (abzüglich der Risikokosten für den Ablebensschutzt) dem Versicherungsnehmer rückzuerstatten sind.
 
Dies nach der derzeitigen Rechtsprechung nicht nur Lebensversicherungen die noch laufen, sondern auch solche die bereits beendet wurden.

Wir haben sogar darüber hinaus auch für Erwerber von „gebrauchten Lebensversicherungen erfolgreich Rücktrittsrechte bei Gericht durchsetzen können[1]!!!

Unsere Kanzlei arbeitet mit einem Prozesskostenfinanzierer (zu günstigen Konditionen)
zusammen; eine Vertretung durch uns ist daher auch für Betroffene ohne Rechtschutzversicherung ohne Kostenrisiko möglich.

Da der Gesetzgeber nun offenbar wiederum einen Anlauf startet, das Rücktrittsrecht mit einem Gesetzesantrag zu befristen, ist unbedingt schnelles Handeln geboten. Der diesbezügliche Antrag wurde erst im Herbst des Vorjahres von der Tagesordnung des Parlaments genommen, jedoch hört man, dass es (neuerliche) Überlegungen gibt nun das Rücktrittsrecht zu Lasten geschädigter Versicherungsnehmer zu torpedieren!
 
Betroffene sollten daher rasch handeln!
 
Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, ersuchen wir Sie um Ausfüllung der beiliegenden Spezialvollmacht und des Datenblattes, sowie um Übermittlung der darin erwähnten Unterlagen. Sie erhalten nach Durchsicht der Unterlagen von uns Information ob und ggf. zu welchen Konditionen eine Prozesskostenfinanzierung möglich ist.
Das Dokument können Sie hier herunterladen....

Wir arbeiten überdies mit allen namhaften RS-Versicherungen zusammen und übernehmen gerne für sie die Deckungsanfrage nachdem wir für Sie den Rücktritt erklärt haben.
 
[1] Betrifft mangelhafte Belehrung über den Rücktritt beim sogn. Haustürgeschäft
 
Unsere Kontaktdaten lauten:

Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte Partnerschaft
1030 Wien, Baumannstraße 9/11
Tel: 01 712 84 79

Anmerkung: Dr. Haslinger ist per Dez.21 unter folgenden neuen Kontaktdaten erreichbar:
A-1090 Wien, Währingerstraße 3/8
Mobil: +43 / 664 999 470 83
http://www.ra-haslinger.at
e-mail: office@ra-haslinger.at
Zurück zum Seiteninhalt