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Gute Nachrichten vom BFG zu RV/7100470/2014!

B2B-Newsletter > NL 4/23
Dr. Johannes Neumayer: Steuerfallen bei "aggressiven" Verlustbeteiligungen.
Gute Nachrichten vom BFG zu RV/7100470/2014!

Die Fälle gleichen sich in der Regel: Anlegergelder, die für ein beworbenes Modell einer Mitunternehmerschaft eingenommen wurden, trüben gleichzeitig den Blick für in Aussicht genommene Verlustzuweisungen. Genau diese nicht endgültig zuerkannten Verluste werden durch überhöhte Aufwendungen für Dienste produziert und die Gelder für „befreundete“ Gesellschaften widmungswidrig verwendet. Die vielgepriesene Mitunternehmerschaft in Form einer Beteiligung ist plötzlich schlagend, das investierte Geld natürlich weg, da es dem beabsichtigten Betrieb des beworbenen Unternehmens einfach entzogen wurde. Der Betrug fliegt nach zahlreichen langwierigen Betriebsprüfungen auf. Die Gesellschaft wird insolvent und damit die Verträge mit den Investoren nach dem UGB aufgelöst. Die geprellten Anleger erhalten daraufhin Bescheide des Finanzamtes, in denen die Verlustzuweisungen aberkannt werden und nach § 24 Abs 2 EStG eine Versteuerung des gesamten negativen Gesellschafterkontos gefordert. Neben dem Schaden durch den Verlust der Einlage folgt daher noch der „Spott“ des Finanzamtes mit hoher Versteuerung in Höhe der zugewiesenen kumulierten Verluste.

Daraus ergeben sich folgende für Sie als Anleger relevanten Fragen:
1. Erfolgt die Veruntreuung des Kapitals seitens der Projektanten, die oft sofort die Gelder der Anleger behoben haben, auf Betriebsebene oder gar außerhalb dieser?
2. Kann der Anleger die Verluste aus seiner veruntreuten Einlage wenigstens steuerlich geltend machen oder nicht?

Im Verfahren vor dem BFG zu RV/7100470/2014 ist es nach 19 Jahren (!) am 05.01.2022 gelungen, einen Restbetrieb zu beweisen mit Anerkennung der Anlageverluste am Kapital. Dabei ist nach der Judikatur im Veruntreuungsfall die Forderung gegen das Management in der Bilanz zu aktivieren bzw. wertzuberichtigen oder bei Uneinbringlichkeit (unter Aufrechnungsmöglichkeit mit dem negativen Kapitalkonto) abzuschreiben und der Verlust bei noch vorhandener Restbetriebsstruktur anzuerkennen.

Das Argument der Finanzverwaltung, dass die untreuen und verurteilten Manager, die die Gelder sofort einsteckten, offenbar nie die ernstliche Absicht hatten, einen Betrieb gewinnbringend zu führen, wurde mit dem Hinweis auf den Anlaufzeitraum von 3 Jahren nach der Liebhabereiverordnung (LVO) verworfen.

Die Konsequenzen hieraus sind:
1. Finger weg von Anlagen, die sehr hohe Verlustzuweisungen aus dem so attraktiven Projekt versprechen. „Mit dem Argument, die Steuervorteile würden die Einlage auch bei deren Verlust quasi finanzieren“. Nach § 2 Abs 2a EStG wirkt diese Werbung sogar tödlich (!) auf den Ausgleich (Vortrag) dieser Verluste mit anderen Einkünften des Mitunternehmers!

2. Eine Aufklärung nach § 24 Abs 2 EStG ist zwingend erforderlich.
Da diese Modelle immer nur Steuerstundungen, aber nie einen endgültigen Vorteil bewirken, weil nach Beendigung der Mitunternehmerschaft (Konkurs der Gesellschaft) das negative Gesellschafterkonto erhöht um die aus den kumulierten früheren Verlustzuweisungen –voll nachversteuert werden muss. Es ist die Finanzierung einer Einlage aus einer Steuerersparnis daher niemals realistisch.

3. Betreffen die projektierten Verluste modellbezogene Nebenkosten, ist bei Überschreiten dieser um 15 % des investierten Eigenkapitals der Vermittler besonders über diesen Umstand aufklärungspflichtig. (Weichkostenjudikatur des OGH 6 Ob 193/15y).

4. Es existiert keine Verjährungsnorm nach der BAO betreffend Feststellungsbescheide über Einkünfte aus Mitunternehmerschaften (Stoll, BAO Kommentar 2950; VwGH 93/14/0019 vom 25.05.1993).

5. Ein Anleger ist daher auch nach 20 Jahren nicht automatisch in einem sicheren Hafen!

MMag. Dr. Johannes Neumayer,
emeritierter Rechtsanwalt

Neumayer & Walter Rechtsanwälte KG

 

MMag. Dr. Johannes Neumayer e.h.


Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte
A-1030 Wien, Baumannstraße 9/11
Telefon: 0043/1/712 84 79
Telefax: 0043/1/714 52 47 P 110 608
e-mail: rechtsanwalt@neumayer-walter.at
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