Weitere Urteile lassen Anleger hoffen!
B2B-Newsletter > 2017 - Archiv > NL 3/17
Dr. Haslinger: Aufwind für enttäuschte Anleger:
Rücktritt von Lebensversicherung darf nicht nachteilig für den Konsumenten sein!
Immer mehr Anleger müssen schmerzlich feststellen, dass Lebensversicherungen (unabhängig ob Fondsgebunden oder nicht) sich leider oft nicht so positiv entwickeln, wie es vor Vertragsabschluss noch angepriesen wurde. In dieser Hinsicht ließ der OGH bereits letztes Jahr aufhorchen, indem er den geschädigten/ enttäuschten Anlegern unter gewissen Umständen ein unbegrenztes Rücktrittsrecht zuspricht. Und zwar unabhängig davon, ob die Versicherung schon – wegen der schlechten Entwicklung – prämienfrei gestellt wurde, oder nicht.
Jetzt gibt es weitere Urteile, die sich mit der Frage des Rücktritts von Lebensversicherungen beschäftigen. Und im Besonderen darum,
WELCHER BETRAG dann auszubezahlen ist.
WELCHER BETRAG dann auszubezahlen ist.
Unten folgt eine kurze Einschätzung von Dr. Haslinger:
Anmerkung: Dr. Haslinger ist per Dez.21 unter folgenden neuen Kontaktdaten erreichbar:
A-1090 Wien, Währingerstraße 3/8
Mobil: +43 / 664 999 470 83
http://www.ra-haslinger.at
e-mail: office@ra-haslinger.at
In den konkreten Fällen gilt es zu überprüfen, oder der Versicherungsnehmer über sein 14-tägiges Rücktrittsrecht
gem. § 165a VersVG rechtmäßig – das heißt vor Vertragsabschluss – aufgeklärt wurde.
gem. § 165a VersVG rechtmäßig – das heißt vor Vertragsabschluss – aufgeklärt wurde.
War dies nicht der Fall, so begann die 14 tägige Rücktrittsfrist gar nicht erst zu laufen. Dies stellte der OGH bereits letztes Jahr fest.
Nun ergingen zwei weitere Urteile des Handelsgerichts Wien, die noch nicht rechtskräftig sind, aber für Anleger durchaus interessant sind:
1.) Im Rahmen einer Verbandsklage unterlag die UNIQA Versicherung AG in einer Unterlassungsklage.
Im Ergebnis darf die UNIQA die Klausel ...
Im Ergebnis darf die UNIQA die Klausel ...
„Im Falle eines wirksamen Rücktritts endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den dann anfallenden Rückkaufswert. Der Rückkaufswert kann unter der Summe der einbezahlten Prämien liegen.“
... nicht mehr verwenden, da das Gericht zum Ergebnis kam, dass "eine kundenfeindlichste Auslegung der inkriminierte Klausel". ... dies... als "gröblich benachteiligend, aber jedenfalls auch intransparent, sei"... bezieht sie doch auf einen Rückkaufswert, ohne festzulegen nach welchem Parametern dieser zu ermitteln ist.
--> Das heißt, dass die Versicherung den Rückzahlungsbetrag nicht auf den „Rückkaufswert“ beschränken darf.
2.) In einem anderen Verfahren vor dem Handelsgericht Wien, musste sich dieses mit der Frage auseinandersetzen, welcher Betrag der geschädigten Anlegerin – sie erhielt nach Ablauf der Prämienzahlungsdauer von 12 Jahren weniger Geld heraus, als sie in Summe eingezahlt hat – rechtmäßig zusteht.
Ganz in einer Linie mit dem OGH stellte das HG Wien in einem Urteil gegen die ERGO Versicherungs AG fest, dass in folge Rücktritt (uU unbefristete Frist; siehe oben) alle einbezahlten Prämien in voller Höhe zurückgefordert werden können. Zusätzlich hierzu hat der Anleger Anspruch auf 4% gesetzliche Zinsen – gerechnet ab Zahlungsdatum der jeweiligen Prämie.
Diese Urteile bestätigen unsere Rechtsansicht umso mehr. Daher kann es sich für Sie durchaus lohnen, Ihre Versicherungsunterlagen fachkundig prüfen zu lassen.
Wir können für Sie im Rahmen einer kostenlosen Erstüberprüfung feststellen, ob ein Rücktritt sowohl vorteilhaft, als auch rechtlich gedeckt ist. Senden Sie uns Ihr Unterlagen oder vereinbaren Sie telefonisch einen Termin.
Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M.
Die Rechtsexperten der auf Finanz- und Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei NEUMAYER, WALTER & HASLINGER stehen Ihnen gerne zur Verfügung.
Baumannstraße 9/11, 1030 Wien, rechtsanwalt@neumayer-walter.at, Tel 01/712 84 79
Anmerkung: Dr. Haslinger ist per Dez.21 unter folgenden neuen Kontaktdaten erreichbar:
A-1090 Wien, Währingerstraße 3/8
Mobil: +43 / 664 999 470 83
http://www.ra-haslinger.at
e-mail: office@ra-haslinger.at