Praxis-Tipps für die Umsetzung der DSGVO in der Praxis!
B2B-Newsletter > NL 3/24
EuGH-Urteil zum Schadenersatz: Nutzen Sie TOMs, um sich freizubeweisen.
Und: Seit 1.1. ist das GesDigG in Kraft. Berufsverbot für 3 Jahre droht!
Zwar hat das Bundesministerium für Justiz bereits im Sommer darauf aufmerksam gemacht (Details unten), dennoch dürften die Wenigsten davon gehört haben und die damit verbundenen Risiken kennen: Seit 1.1. gilt das „Gesellschaftsrechtliche Digitalisierungsgesetz“, kurz GesDigG 2023!
Und weiters ist ein EuGH-Urteil zum Schadenersatz bekannt geworden. Wir baten daher den auf Daten- und Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt Mag. Stephan Novotny sich diese beiden Themen für uns praxisnah anzusehen.
Unten folgt nun der Beitrag, den wir mit RA Mag. Stephan Novotny erarbeitet haben.
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EuGH-Urteil zum Schadenersatz: Nutzen Sie TOMs, um sich freizubeweisen.
Und: Seit 1.1. ist das GesDigG in Kraft. Berufsverbot für 3 Jahre droht!
Zwar hat das Bundesministerium für Justiz bereits im Sommer darauf aufmerksam gemacht (hier klicken…), dennoch dürften die Wenigsten davon gehört haben und die damit verbundenen Risiken kennen:
Zwar hat das Bundesministerium für Justiz bereits im Sommer darauf aufmerksam gemacht (hier klicken…), dennoch dürften die Wenigsten davon gehört haben und die damit verbundenen Risiken kennen:
Seit 1.1. gilt das „Gesellschaftsrechtliche Digitalisierungsgesetz“, kurz GesDigG 2023!
Mit dem GesDigG hat Österreich eine EU-Richtlinie umgesetzt, deren Ziel es ist, wegen eines „wirtschaftsnahen“ Delikts verurteilte Personen als vertretungsbefugte Organe auszuschließen bzw. abberufen zu können. Veröffentlicht wurde das GesDigG per 30. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 178/2023). Zum Nachlesen hier klicken…
Der Sukkus des neuen Gesetzes: Wer zu mehr als 6 Monaten verurteilt wird - auch Geldwäsche-Vergehen fallen da hinein – der muss zurücktreten und bekommt Berufsverbot für 3 Jahre in der gesamten EU.
Betroffen sind GmbHs, Genossenschaften, SE, SCE und Aktiengesellschaften.
Was die Behörde unter „wirtschaftsnahen“ Delikten versteht, wird gleich im § 1 aufgezählt. U.a. Betrug, Untreue, Geschenkannahme, Förderungsmissbrauch, Abgabenhinterziehung, Schwarzarbeit, betrügerische Krida, Gläubigerschädigung und –begünstigung, etc. Für unsere Branche besonders relevant: Auch Geldwäsche-Delikte fallen darunter.
Liegt eine solche Verurteilung vor, müssen Geschäftsführer einer GmbH sowie Vorstände einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft zurücktreten bzw. abberufen werden. Passiert das nicht, wird diese Person durch gerichtlichen Beschluss aus dem Firmenbuch gelöscht. Ebenso dürfen solche Personen nicht in eine derartige Funktion berufen werden.
Ob dies befolgt wird, prüft künftig das Firmenbuchgericht. Und da das Berufsverbot EU-weit gilt, werden ausländische Anfragen künftig via Handelsgericht beantwortet werden.
ad b) EuGH-Urteil zu Schadenersatz: Nutzen Sie die TOMs, um sich freibeweisen zu können
Seit bald 6 Jahren gilt die DSGVO, die Datenschutzgrundverordnung, die die Handlungsmöglichkeiten der Unternehmen sehr einschränkt (etwa kein WhatsApp, kein Google Analytics/ Google Fonts, usw. usf.) und den Unternehmen die Pflicht auferlegt, alles Erdenkliche zu unternehmen, um die Daten der Kunden, Geschäftspartner, Mitarbeiter, etc. zu schützen.
Und ebenso lange erinnern wir Sie an diese Pflichten, um Problembewusstsein aufzubauen und ein rechtskonformes Handeln in unserer Branche zu erreichen.
Die Kern-Botschaften zum Thema:
Bitte verhalten Sie sich rechtskonform, da …
… sonst die Datenschutzbehörde eine Kontrolle durchführt und womöglich sogar eine Strafe ausspricht.
… sonst die Datenschutzbehörde eine Kontrolle durchführt und womöglich sogar eine Strafe ausspricht.
… sonst Klagen von Konkurrenten drohen, mit dem Argument, dass sie sich an die DSGVO halten, aber Sie womöglich nicht. Also der Wettbewerb verzerrt würde.
… und als dritte Gefahr droht, dass Sie von Kunden geklagt werden, weil Sie mit deren Daten nicht rechtskonform umgegangen seien.
Der letzte Punkt wurde durch das EuGH-Urteil knapp vor Weihnachten noch „leichter“ und damit wahrscheinlicher. Wir haben jenes Urteil, das der Europäische Gerichtshof am 14. 12. 2023 getroffen hat, studiert. Dieses können Sie hier herunterladen: EuGH-Urteil C-340_21 vom 14.12.2023
Der letzte Punkt wurde durch das EuGH-Urteil knapp vor Weihnachten noch „leichter“ und damit wahrscheinlicher. Wir haben jenes Urteil, das der Europäische Gerichtshof am 14. 12. 2023 getroffen hat, studiert. Dieses können Sie hier herunterladen: EuGH-Urteil C-340_21 vom 14.12.2023
Besonders interessant erscheinen uns die letzten beiden Absätze in dem 19-seitigen Urteil:
Darin bestätigt der EuGH einfach gesagt, dass man Schadenersatz für die bloße „Befürchtung, dass durch einen Hacker-Angriff die eigenen Daten missbräuchlich verwendet werden können“ verlangen kann. Und man solche Schadenersatz-Ansprüche als Datenverantwortlicher nur dann abwehren kann, wenn man alles getan hat, um etwa den Hacker-Angriff abzuwehren.
Daher möchten wir Sie auch heute – wie üblich in unseren entsprechenden Beiträgen – an die TOMs erinnern, also die technisch organisatorischen Maßnahmen, die Sie einhalten müssen und die Ihnen helfen sollen, die personenbezogenen Daten zu schützen, Hacker-Angriffe zu vermeiden, etc.
Daher möchten wir Sie auch heute – wie üblich in unseren entsprechenden Beiträgen – an die TOMs erinnern, also die technisch organisatorischen Maßnahmen, die Sie einhalten müssen und die Ihnen helfen sollen, die personenbezogenen Daten zu schützen, Hacker-Angriffe zu vermeiden, etc.
Finaler TIPP:
Sehen Sie die TOMs nicht als negativen Mehraufwand, sondern als Instrument, um sich vor ungerechtfertigten Behauptungen bzw. Schadenersatzforderungen verteidigen zu können!
Sehen Sie die TOMs nicht als negativen Mehraufwand, sondern als Instrument, um sich vor ungerechtfertigten Behauptungen bzw. Schadenersatzforderungen verteidigen zu können!
Quellen: Kurier, IVVA-Webseite, Newsletter Meineberater.at, Webseite Datenschutzbeauftragter-DSGVO.com
Alle bisherigen IDD und DSGVO-Praxisbeiträge von Mag. Novotny finden Sie hier... und können Sie als PDF anfordern. Dazu einfach ein E-mail an g.wagner@b2b-projekte.at mit Betreff "Ja zu Infos".
RA Mag. Stephan Novotny, copyright Foto: Stephan Huger
RA Mag. Stephan Novotny
1010 Wien, Landesgerichtstraße 16 / 12
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