Ein Praxistipp von Mag. G. Wagner, B2B-Projekte
B2B-Newsletter > NL 1/24
Praxis-Tipp: Was binnen 7 Tagen der Sozialversicherung melden?
Wenn
Ihr Betrieb eine neue Bankverbindung
oder gar neue Adresse hat, denn geben Sie dies sicher allen
Geschäftspartner:innen bekannt. Aber
denken Sie auch an die Sozialversicherungsträger?
Auch
für diese sind diese Änderungen sehr wichtig und daher binnen 7 Tagen bekannt zu geben. Aber darüber hinaus auch noch
mehr, an das man nicht unbedingt denkt. Daher erinnern wir Sie als den heutigen Praxistipp daran.
Denn
§ 34 Abs. 1 ASVG (hier nachzulesen….) verpflichtet sie,
"während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung
bedeutsame Änderung … innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen
Krankenversicherungsträger zu melden."
Was alles könnte unter „bedeutsame Änderung“ fallen?
Ganz
klar sind da nicht nur die „üblichen Sozialversicherungsmeldungen als
Unternehmer“ gemeint.
Die
ÖGK listet auf, dass man folgende
geänderte Dienstgeberstammdaten melden müsse:
• Änderung der
Rechtsform/Umgründung/Betriebsübergang
Zu
unterscheiden ist bei der Organisationsform zwischen einem Einzelunternehmen
und einem eingetragenen Unternehmen. Bei Einzelunternehmen reiche eine formlose
E-Mail. Bei eingetragenen Unternehmen ist die neue Firmenbuchnummer bzw. ein
aktueller Firmenbuchauszug nötig.
• Änderung des Firmennamens
Auch
jede Änderung des Firmennamens ist bekannt zu geben. Ist das Unternehmen im
Firmenbuch eingetragen, benötigt die Sozialversicherung die Firmenbuchnummer
bzw. einen aktuellen Firmenbuchauszug.
• Änderung der Adresse
• Änderung der Adresse
Die
neue Firmenanschrift könne man formlos mitteilen, so die ÖGK.
• Änderung der Bankverbindung
Besteht
eine SEPA-Lastschrift, muss man die neuen Kontodaten bekannt geben.
• Änderung/Erweiterung der Gewerbeart
Auch
das will die ÖGK wissen, d.h. teilen Sie ihr Ihr neues Gewerbe mit oder senden
Sie Ihre aktuelle Gewerbeberechtigung an die ÖGK.
• Änderungen bei Vollmachten
Bei
einem Wechsel Ihrer steuerrechtlichen Vertretung senden Sie an die ÖGK die
neue, unterfertigte Vollmacht oder melden Sie ein eventuelles das Ende der
Bevollmächtigung.
Wichtiger Hinweis: Kommt es zur
Vergabe einer neuen Beitragskontonummer
(zum Beispiel bei Verlegung des Firmensitzes in ein anderes Bundesland oder bei
einer Unternehmens-Umgründung), vergessen Sie bitte nicht, Ihre Dienstnehmer:innen
entsprechend umzumelden.
Quellen: Webseite der österreichischen Gesundheitskasse, ÖGK-Newsletter, RIS
(Rechtsinformationssystem des Bundes)