In Sachen Meinl European Land ist vor dem Sommer die Benachrichtigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Julius Meinl u.a. an alle beteiligten geschädigten Anleger ergangen.
B2B-Newsletter > NL 4/24
Causa MEL: Wie zahnlos ist die Strafjustiz in Anlegerfällen?
Die Kanzlei Neumayer & Walter RA beleuchtet die Einstellung des Ermittlungsverfahren!
In Sachen Meinl European Land ist vor dem Sommer die Benachrichtigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Julius Meinl u.a. an alle beteiligten geschädigten Anleger ergangen.
Aus der Einstellungsbegründung geht hervor, dass die Werbung und Beratung durch die jeweiligen Anlage- bzw. Vermögensberater jeweils kausal für die Anlageentscheidung gewesen sein dürften, die Kapitalmarkprospekte jedoch nicht. „Dass die veröffentlichten und für die Anleger zugänglichen Kapitalmarktprospekte für diese Entscheidungen von Relevanz, die darin enthaltenen – unvollständigen – Darstellungen daher (mit)kausal für die Investitionen gewesen wären, ist insbesondere bei Kleinanlegern nicht darstellbar.“ (EB, S. 19)
Weiters bezeichnend sind auch die in der Einstellungsbegründung getroffenen Aussagen zum Projekt MEL:
„Schon hier ist festzuhalten, dass sich das Projekt MEL als solches keineswegs von vornherein als Betrugsmodell darstellt, sondern es bot Anlegern die Möglichkeit, unmittelbar vom wirtschaftlichen Aufschwung der osteuropäischen Staaten nach dem Fall des Eisernen Vorhangs zu profitieren. […]
Zusammengefasst ist jedoch festzuhalten, dass es nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ab März 2005 bis ins Jahr 2007 in mehrerlei Hinsicht zu an (potentielle) Anleger gerichteten, teils ins Auge fallenden Fehlinformationen über Umstände gekommen ist, die keineswegs absolut ungeeignet waren, die (subjektive) Bewertung der MEL-Anteile und damit die Kaufentscheidung (positiv) zu beeinflussen und die solcherart zur unmittelbaren Vermögensschädigung der Anleger (im Vergleich zu einer Bewertung der MEL unter Zugrundelegung richtiger bzw. vollständiger, die MEL weniger vorteilhaft darstellender und daher weniger Nachfrage generierender Informationen) geführt haben könnten. […]
„Schon hier ist festzuhalten, dass sich das Projekt MEL als solches keineswegs von vornherein als Betrugsmodell darstellt, sondern es bot Anlegern die Möglichkeit, unmittelbar vom wirtschaftlichen Aufschwung der osteuropäischen Staaten nach dem Fall des Eisernen Vorhangs zu profitieren. […]
Zusammengefasst ist jedoch festzuhalten, dass es nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ab März 2005 bis ins Jahr 2007 in mehrerlei Hinsicht zu an (potentielle) Anleger gerichteten, teils ins Auge fallenden Fehlinformationen über Umstände gekommen ist, die keineswegs absolut ungeeignet waren, die (subjektive) Bewertung der MEL-Anteile und damit die Kaufentscheidung (positiv) zu beeinflussen und die solcherart zur unmittelbaren Vermögensschädigung der Anleger (im Vergleich zu einer Bewertung der MEL unter Zugrundelegung richtiger bzw. vollständiger, die MEL weniger vorteilhaft darstellender und daher weniger Nachfrage generierender Informationen) geführt haben könnten. […]
Diese Fehlinformationen kommen daher in objektiver Hinsicht als Täuschungen iSd § 146 StGB (allenfalls iVm § 15 StGB) in Betracht, wobei der potentielle Schaden schon aufgrund des Umfangs der Kapitalerhöhungen der MEL die Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB um ein Vielfaches übersteigt. Auch ist weitestgehend (nämlich mit Ausnahme der nicht offengelegten Provisionsvereinbarungen, der Bezeichnung der Zertifikate als Aktien sowie der Vorgabe gänzlichen Streubesitzes) von einer Kausalität dieser Täuschungen für Vermögensdispositionen der Anleger auszugehen.“ (EB S. 22)
Auszugsweise aus den Ausführungen zum Vorsatz des Hauptbeschuldigten ist dann leider nachstehendes der Einstellungsbegründung zu entnehmen: „Nicht nachweisbar ist nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens allerdings, dass lic. oec. MEINL es darüber hinaus (zumindest) ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, Anleger würden durch ihre täuschungsbedingten Vermögensverfügungen (die Investitionen in MEL-Zertifikate) einen Vermögensschaden iSd § 146 StGB erleiden, diese Zertifikate wären im Vermögen der Anleger also bereits im Kaufzeitpunkt weniger wert gewesen, als der (bezahlte) Kauf- bzw. Börsepreis.“ (EB S. 28)
Die Staatsanwaltschaft Wien kommt daher zu dem Schluss, dass dem Hauptbeschuldigten ein entsprechender Vorsatz auf eine Schädigung im Sinne des § 146 StGB oder eine unrechtmäßige Bereicherung nicht nachzuweisen und deshalb keine Anklage zu erheben ist:
„Zwar ist davon auszugehen, dass es (auch) lic. oec. MEINL im Tatzeitraum darauf ankam, den größtmöglichen Profit für die MBAG (und wohl auch für sich selbst) zu erzielen und dabei möglichst nahe an die Grenzen des rechtlich Zulässigen zu gehen. Dass er es aber ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hätte, diese Grenzen zu überschreiten, ist ihm – schon mit Blick auf die vielfach beigezogenen (Rechts)Berater – nicht nachzuweisen. In diesem Zusammenhang sind überdies die unschwer absehbaren (mittlerweile auch tatsächlich eingetretenen), massiven negativen Konsequenzen auch nur des Verdachts einer derartigen Grenzüberschreitung für eine Bank wie auch für die Beschuldigten persönlich im Auge zu behalten, welche in Kauf genommen zu haben diesen keinesfalls zugesonnen werden kann.“ (EB S. 30)
„Zwar ist davon auszugehen, dass es (auch) lic. oec. MEINL im Tatzeitraum darauf ankam, den größtmöglichen Profit für die MBAG (und wohl auch für sich selbst) zu erzielen und dabei möglichst nahe an die Grenzen des rechtlich Zulässigen zu gehen. Dass er es aber ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hätte, diese Grenzen zu überschreiten, ist ihm – schon mit Blick auf die vielfach beigezogenen (Rechts)Berater – nicht nachzuweisen. In diesem Zusammenhang sind überdies die unschwer absehbaren (mittlerweile auch tatsächlich eingetretenen), massiven negativen Konsequenzen auch nur des Verdachts einer derartigen Grenzüberschreitung für eine Bank wie auch für die Beschuldigten persönlich im Auge zu behalten, welche in Kauf genommen zu haben diesen keinesfalls zugesonnen werden kann.“ (EB S. 30)
Ähnliche Ausführungen finden sich auch zu den übrigen Beschuldigten in der Einstellungsbegründung zum Strafverfahren 608 St 1/08w der Staatsanwaltschaft Wien.
Es ist dies bedauerlicher Weise nicht der erste Fall, bei dem sich zeigt, dass unsere Strafjustizbehörden bei bewusst unter Beiziehung vieler Berater undurchsichtig gestalteten Anlegermodellen, mit denen durch Täuschung zahlreiche Anleger um ihr Geld gebracht werden, zahnlos zuschauen müssen.
Autoren:
Mag. Ulrich Walter ist Rechtsanwalt und beschäftigt sich bereits seit Jahrzehnten mit Verbraucher- und Anlegerrecht.
Mag.a Dominique Perl ist Rechtsanwaltsanwärterin und seit 2020 bei Neumayer & Walter beschäftigt. Sie beschäftigt sich besonders gerne mit Verbraucherrecht in allen Facetten.
Neumayer & Walter Rechtsanwälte Partnerschaft
1030 Wien, Baumannstraße 9/11
Tel: 01 712 84 79
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