B2B-Projekte für Finanz- und Versicherungsbranche Mag. Günter Wagner
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Rechtstipps, die Sie bald abhaken sollten!

B2B-Newsletter > 2017 - Archiv > NL 12/17
Risikoerhebungsbogen aus- und GISA-Anforderungen erfüllt?
Diese rechtlichen Anforderungen werden genau geprüft!

Seit dem Sommer gibt es aufgrund der EU-Geldwäsche-Richtlinie neue Pflichten für Betreiber verschiedener Gewerbe. Wer davon betroffen ist, worum es sich beim Risikoerhebungsbogen handelt und was Sie damit zu tun haben, erfahren Sie unten anbei.

Und auch einen zweiten Rechts-Tipp haben wir für Sie in diesem Beitrag vorbereitet. Die Übergangsfrist läuft bald ab, in der Sie alle Ihre Geschäftspapiere, Werbe-Unterlagen, Homepage, E-mail-Vorlagen, etc. auf GISA vorbereiten können. Alle Details dazu finden Sie ebenfalls unten anbei.

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PRAXIS-TIPP 1: Risikoerhebungsbogen

Seit dem Sommer gibt es aufgrund der EU-Geldwäsche-Richtlinie neue Pflichten für Betreiber folgender Gewerbe:
  • Versicherungsagenten und -makler mit Lebensversicherungen und anderen Anlageprodukten
  • Handelsgewerbetreibende, einschließlich Versteigerer mit Barzahlungen von mindestens 10.000 Euro
  • Immobilienmakler
  • Unternehmensberater mit bestimmten Geschäftstätigkeiten (zum Beispiel Gründung von Gesellschaften,   Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer Gesellschaft, Bereitstellung eines Sitzes,
    Ausübung der Funktion eines Treuhänders)

Risikobewertung des eigenen Unternehmens & Identität der Kunden prüfen
Während das Prinzip „Know your customer“, also „Kenne Deinen Kunden“ Ihnen wahrscheinlich schon bekannt ist – jetzt aber noch verschärft wurde – ist das Anlegen eines Risiko-Bewertungs-Fragebogens über das eigene Unternehmen den Meisten noch unbekannt.

Genau dieser Fragebogen ist den Aufsichtsbehörden vorzulegen und wird (nach Auskunft von Versicherungsvermittlern) aktiv von den Gewerbebehörden verlangt.

Aufgrund der bestehenden Unsicherheit greifen wir dieses Thema auf, informieren Sie über die Geldwäsche-Richtlinie und stellen Ihnen diesen Fragebogen – samt Ausfüllhilfe – vor.

a) Prinzip „Know your customer“ – Kunden-Identifikation
Österreich hat die Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (4. Geldwäsche-Richtlinie) im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) umgesetzt. Zusätzlich gibt es zahlreiche Bestimmungen, u. a. in der Gewerbeordnung, dem Glücksspielgesetz sowie in der Rechtsanwalts- und Notariatsordnung. „Diese Bestimmungen legen großes Gewicht auf das Prinzip „Know your customer“, das Geldwäschern den Vorteil der Anonymität nehmen soll“, wie das Finanzministerium auf seiner Homepage schreibt.
 
Dort steht ebenfalls:
„In Österreich muss sich jede Kundin/jeder Kunde identifizieren, der:
     
  • eine dauernde Geschäftsbeziehung mit einem Finanzinstitut eingeht (im klassischen Fall die Eröffnung eines Sparbuchs)
  • eine Transaktion im Wert von mindestens 15.000 Euro durchführt, die nicht in den Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung fällt
  • eine Einzahlung auf oder eine Auszahlung von Spareinlagen tätigt, wenn der ein- oder auszuzahlende Betrag mindestens 15.000 Euro ist
  • den Verdacht von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erweckt und wenn Zweifel an den bereits erhaltenen Identifikationsdaten bestehen

Die Identifizierung erfolgt durch einen amtlichen Lichtbildausweis. Ist der Kunde eine minderjährige oder juristische Person, so muss neben der eigenen Identität auch die Vertretungsbefugnis und die Identität der vertretenen Person nachgewiesen werden. Auch im Treuhandverhältnis ist die Identität der Treugeberin/des Treugebers bekannt zu geben. Kommt ein Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung auf, muss eine Meldung an Meldestelle Geldwäsche erstattet werden“.

Die Kontaktdaten lauten:
Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Bundeskriminalamt
Josef-Holaubek-Platz 1, 1090 Wien
Telefax: +43-(0)1-24836-985290, e-mail: A-FIU@bmi.gv.at

Und es gibt auch ein spezielles Meldeformular, dieses können Sie hier herunterladen: Meldeformular_Geldwaesche
 

b) Risiko-Fragebogen
Relativ unbekannt in unserer Branche ist, dass die oben genannten Unternehmensgruppen, das EIGENE UNTERNEHMEN in einem Fragebogen danach bewerten müssen, wo es eventuell Geldwäsche-Risiken gibt und wie hoch diese sind (Beurteilung Kunden; Länder, mit denen Geschäfte gemacht werden; Produkte/Dienstleistungen, Vertriebskanäle (z.B. Online)).
 
Dazu wurde ein Fragebogen erstellt. Und auch eine Ausfüllhilfe gibt es. Beides finden Sie hier zum Herunterladen:

Wichtig: Dieser Fragebogen ist auszufüllen, zu unterschreiben und zumindest 5 Jahre aufzubewahren. Und der Gewerbebehörde bei Kontrollen vorzuweisen und aktuell zu halten (also bei einer Änderung in Ihrem Unternehmen müssen Sie den Fragebogen entsprechend aktualisieren).
 
Das gehört zu Ihren Pflichten aus der Gewerbeordnung und ist für Ihre Berufsausübung unerlässlich! Bitte nicht auf die leichte Schulter nehmen.
 
Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie im Leitfaden zu den Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Und zwar hier...
 
PRAXIS-TIPP 2: Scheint überall Ihre GISA-Nummer auf?

Viele Geschäftspapiere sind nach wie vor nicht oder falsch befüllt!
Gefahr: Pflichtverletzung nach Gewerbeordnung, Ausstieg Vermögenshaftpflichtversicherung.
 
Vor etwa 2,5 Jahren wurde das Versicherungsvermittlerregister in das neue GISA-Verzeichnis übertragen. GISA ist die Abkürzung für GewerbeInformationsSystem Austria. Diese Zentralisierung soll Vorteile bei Gewerbeanmeldung, Standortverlegungen, etc. bringen.
 
Nachteil:
Die bisherige Gewerberegister-Nummer wurde durch eine neue GISA-Nummer ersetzt. Und die Adresse des Vermittler-Registers hat sich geändert.
 
Gefahr einer Pflichtverletzung:
Versicherungsvermittler sind „dank“ § 137 der Gewerbeordnung (GewO) verpflichtet diese neue GISA-Zahl künftig (spätestens nach Ablauf der 3-jährigen Übergangsfrist, 30.3.2018) auf allen Geschäftspapieren anzugeben:
Also sind Briefpapier, Verträge, Visitenkarten, e-mail-Signaturen, Homepage, Flyer, etc. zu ändern.
 
Praxistests beweisen: Viele Geschäftspapiere sind nach wie vor nicht oder falsch (mit den alten Gewerberegisternummern) befüllt.
 
Daher unsere Erinnerung: Sollten Sie in nächster Zeit neue Visitenkarten, neue Flyer, neues Briefpapier, etc. drucken: Vergessen Sie nicht auf GISA, denn die letzten Monate der Übergangszeit werden wie im Fluge vergehen!
 
Nächster Tipp: Geänderten Link zum Vermittlerregister angeben!

Auch diese Information müssen Sie aufgrund § 137 GewO bekannt geben.
Wer den Praxistest macht, stellt fest, dass viele Vermittler – z.B. auf der eigenen homepage -  die alte Adresse zum Versicherungsvermitterregister anführen. Diese lautete: www.versicherungsvermittler.brz.gv.at und ist falsch. Leider wurde von der Behörde keine Umleitung auf das neue Register programmiert, daher erhält man die Fehlermeldung „Server nicht gefunden“.
 
Das kann ebenfalls juristische Konsequenzen für Sie haben, denn „dank“ § 137 Ziffer f der GewO müssen Sie dem Kunden eine Reihe von Informationen übermitteln:
 
Und eine dieser zu übermittelnden Informationen betrifft die Frage, in welches Verzeichnis Sie eingetragen sind und wie sich die Eintragung überprüfen lässt. Genau zu diesem Zwecke wurde das Versicherungsvermittler-Register geschaffen, damit sich die (potentiellen) Kunden – z.B. vor dem Besuch des Versicherungsvermittler – informieren können: Wer kommt da und in welcher Funktion? Handelt es sich um einen Angestellten einer Versicherung? Oder um einen Versicherungsagenten (für dessen Handeln die Versicherung haftet) oder um einen Makler? Und mit welchen Versicherungshäusern arbeiten diese selbständigen Vermittler zusammen, etc.
 
Daher sollten Sie auf Ihrer Homepage – viele haben diese Information im Impressum aufgelistet - nicht den obigen falschen Link angeben, sondern jenen, der zum neuen GISA-System führt:
 

 
Quellen: B2B-Projekte Mag. Günter Wagner, Homepage des IVVA, des Finanzministeriums und FMA sowie WKO.at
 
Foto: Thorben Wengert, Pixelio.de
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