In welchen Situation man Stornomöglicheiten hat und wann nicht
B2B-Newsletter > 2020 - Archiv > NL 6/20
Reisen in Corona-Zeiten: Wann Storno-Möglichkeiten bestehen, wann nicht?
Worauf Kunden achten sollten, wenn sie künftig Urlaube buchen!
Worauf Kunden achten sollten, wenn sie künftig Urlaube buchen!
Zwar kommen aktuell viele Menschen aus dem Urlaub retour und Corona-Testungen, Angst vor der 2. Welle, etc. prägen die Presse-Meldungen.
Aber bald wird wieder der Wunsch nach Urlaub wach werden.
Worauf man beim Buchen des Urlaubs im Herbst, Winter und womöglich auch später unbedingt achten sollte, darüber haben wir mit Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M. Partner bei der auf Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte Partnerschaft, gesprochen.
Er gibt uns einen kurzen Überblick über die einzelnen möglichen (Reise-)Situationen und die dann zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten. Auf keinen Fall sollte man sich von der Angst leiten lassen und spontan und ohne juristischen Rat eine teure Reise stornieren. Das kann sonst teuer werden.
Sollten Sie oder Ihre Kunden Hilfe der Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger in Anspruch nehmen wollen:
Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte Partnerschaft
1030 Wien, Baumannstraße 9/11
Tel: 01 712 84 79
Anmerkung: Dr. Haslinger ist per Dez.21 unter folgenden neuen Kontaktdaten erreichbar:
A-1090 Wien, Währingerstraße 3/8
Mobil: +43 / 664 999 470 83
http://www.ra-haslinger.at
e-mail: office@ra-haslinger.at
Reisen in Corona-Zeiten: Wann Storno-Möglichkeiten bestehen, wann nicht?
Worauf Kunden achten sollten, wenn sie künftig Urlaube buchen!
Worauf Kunden achten sollten, wenn sie künftig Urlaube buchen!
Wagner, B2B: Aktuell erleben wir gerade wieder Reisewarnungen, verpflichtende Corona-Tests oder Quarantäne nach der Urlaubsrückkehr. Zwar ist der Sommer-Urlaub bald vorbei. Aber die Reiselust wird wieder erwachen. Worauf müssen Kunden achten, wenn sie jetzt für Herbst, Winter oder Frühjahr 2021 buchen möchten?
Dr. Haslinger, NWHP Rechtsanwälte: Grundsätzlich ist die Corona-Lage in den beliebten Urlaubsdestinationen nicht absehbar. Das soll jedoch nicht heißen, dass ich prinzipiell von Auslandsreisen abraten würde.
Wagner, B2B: Und was würden Sie also für die optimale Vorbereitung empfehlen?
Dr. Haslinger: Es ist jedenfalls darauf zu achten, was mit meinem Vertragspartner vereinbart wird. Das Pauschalreiserecht trifft hier sehr klare Regelungen, die für die Konsumenten positiv sind. In Fällen, in denen dieses jedoch nicht zur Anwendung kommt (weil Sie keine Pauschalreise, sondern sich Flug, Hotel, etc. einzeln buchen), wäre es etwa empfehlenswert, den Vertrag mit einem Zusatz abzuschließen, dass dieser nur zustande kommen soll, wenn sich die Leistungserbringung ohne Gefahr für die Gesundheit bzw. ohne nachträgliche außergewöhnliche Belastungen (z.B. Quarantänepflicht bei der Heimkehr etc.) in Anspruch nehmen lässt und eine kostenfreie Rücktrittsmöglichkeit bzw. Umbuchungsmöglichkeit zu vereinbaren. Erfahrungsgemäß ist dies ohnehin bereits gelebte Praxis von einigen Tourismusanbietern.
Wagner, B2B:Warum ist es so entscheidend, dass es eine Pauschalreise ist?
Dr. Haslinger: Pauschalreisen sind in der aktuellen Lage von Vorteil, weil § 10 Abs 2 PRG (Pauschalreisegesetz) bei Pauschalreiseverträgen die Möglichkeit des kostenfreien Rücktritts vorsieht, sofern sich außergewöhnliche Umstände am Bestimmungsort ergeben.
Wagner, B2B: Was beim Ausbrechen einer Pandemie eindeutig gegeben ist. Gibt es aber auch bei Pauschalreisen etwas, das man sich genauer ansehen sollte?
Dr. Haslinger: Ja, auch hier ist Vorsicht geboten und zwar was den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung anbelangt. Sofern diese nämlich zu früh abgegeben wird und sich die Lage am Bestimmungsort verbessert, ist ein kostenfreier Rücktritt nicht mehr möglich. Hier ist anwaltlicher Rat und penible Dokumentation der Meldungen vom geplanten Urlaubsort gefordert, um in Zukunft nicht vor bösen Überraschungen zu stehen.
Wagner, B2B: Wie ist die rechtliche Situation bei reinen Flug- oder Hotelangeboten, also wenn man sich zu keiner Pauschalreise entschließt?
Dr. Haslinger: Einzelne Flugbuchungen oder andere privatrechtliche Verträge mit Tourismusunternehmungen, die nicht dem Pauschalreiserecht unterliegen, profitieren nicht von der kostenlosen Rücktrittsmöglichkeit wegen außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort (§ 10 Abs 2 PRG).
Wagner, B2B: Da kann mir aber helfen, dass der Flug sowieso vom Carrier abgesagt wird.
Dr. Haslinger: Stimmt. Sofern ein Flug vom ausführenden Luftfahrtunternehmen storniert wird, stehen ohnehin grundsätzlich die Rechte nach der FluggastrechteVO zu. Also die Rückerstattung des Ticketpreises, etc.
Dr. Haslinger: Stimmt. Sofern ein Flug vom ausführenden Luftfahrtunternehmen storniert wird, stehen ohnehin grundsätzlich die Rechte nach der FluggastrechteVO zu. Also die Rückerstattung des Ticketpreises, etc.
Aber vor einseitigen und frühen Stornierungen durch den Kunden sollten diese in diesen Fällen anwaltlicher Rat einholen bzw. gegebenenfalls abklären, ob ein derartiger Fall von der Reiserücktrittsversicherung gedeckt ist. Unter Umständen sind hier Kulanzregelungen mit den jeweiligen Vertragspartnern möglich.
Wagner, B2B: Ich hörte kürzlich, dass ich kostenlos einen Flug stornieren können müsste, wenn etwa eine Messe in Barcelona abgesagt wurde und diese der Grund für die Flugbuchung war. Wie sehen Sie das?
Dr. Haslinger: Ja, das sehe ich auch so. Die durch die weltweite COVID-19 Pandemie eingetretenen Einschränkungen im Wirtschaftsleben können auch zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führen. Unter dieser sind alle Erwartungen zu verstehen, die die Vertragspartner beim Abschluss des Vertrages nicht konkret bedacht oder geregelt haben, aber derartigen Rechtsgeschäften zugrunde liegen. Werden diese Erwartungen von Anfang an nicht oder aufgrund späterer Entwicklungen nicht erfüllt, könnte die Bindung des dadurch benachteiligten Vertragspartners uU unzumutbar sein und die Anfechtung bzw. Anpassung des Vertrags rechtfertigen.
Wagner, B2B: Könnte ich da nicht jeden Flug nach Barcelona absagen, mit dem Argument, dort ist es mir aktuell zu gefährlich. Das hatte ich mir bei Abschluss des Vertrages anders vorgestellt.
Dr. Haslinger: Leider nein. Wichtig ist, dass es sich bei derartigen Erwartungen um einen geschäftstypischen Umstand handeln muss und nicht um ein bloß individuelles Motiv. Die Messeabsage wäre also so ein Grund. Individuelle Angst nicht.
Wagner, B2B: Wie sieht die rechtliche Lage aus, wenn ich JETZT, also in Zeiten einer Corona-Reisewarnung für Spanien, einen Flug zur Messe nächste Woche buchen würde. Könnte ich mich dann auch noch auf „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ berufen und kostenloses Storno verlangen?
Dr. Haslinger: Leider nein. Die Änderung der Verhältnisse dürfen bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar gewesen sein. Wenn es eine Reisewarnung für Spanien, also auch Barcelona gibt, wird man nicht kostenlos stornieren können.
Anders ist es hier aber aktuell mit Reisen nach Kroatien. Hier wurde Anfang der Woche eine Reisewarnstufe 6 vom Außenministerium überraschenderweise publiziert. Für mich ich hier für alle überraschten Reisenden klar ein Rücktrittsgrund nach § 10 (2) PRG gegeben bzw. überhaupt ein Wegfall der Geschäftsgrundlage naheliegend.
Wagner, B2B: Was empfehlen Sie noch für diese Situation?
Dr. Haslinger: Meiner Meinung nach ist hier besonders auf die Meldungen in den Medien - sowohl in Österreich als auch am Bestimmungsort - zu achten und eine Dokumentation darüber zu führen. Zuletzt darf diese Änderung der Verhältnisse auch nicht in der Sphäre des Vertragspartners liegen, der sich auf diese beruft. Sie sehen also, es ist daher einiges zu beachten und die Lösung vom Vertrag nicht pauschal möglich. Anwaltlicher Rat ist auch hier dringend geboten.
Wagner, B2B: Sollte man versuchen einen „Corona-Passus“ in den Vertrag aufzunehmen, falls sich dort keiner befindet? Die Pandemie wird uns wohl noch Monate beschäftigen.
Dr. Haslinger: Grundsätzlich wäre es sehr empfehlenswert den Fall einer Clusterbildung am Bestimmungsort bzw. eines erneuten Lockdowns eher vorab (vor Abschluss des Vertrages) zu regeln, um klare Verhältnisse zu schaffen und nicht unter Druck zu geraten, falls sich die Regelungen am Bestimmungsort kurzfristig und unerwartet ändern.
Wagner, B2B: Andere Situation: Wie sieht es aktuell aus, wenn Kunden Flüge oder Hotels in Ländern gebucht haben, wo ein Einreiseverbot (z.B USA) oder eine Quarantänepflicht besteht?
Dr. Haslinger: Sofern diese Umstände nicht schon bei der Buchung vorgelegen sind, ist meines Erachtens jedenfalls ein kostenfreier Rücktritt nach § 10 (2) PRG bzw. die Lösung vom Vertrag unter Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage möglich. Gründe, die den Reiseantritt unzumutbar machen, sind dem Vertragspartner unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Sofern nicht klar ist, ob diese Gründe noch vor Reiseantritt wegfallen werden (dies sieht man z.B. gut bei den Reiseinformationen des BMEIA), weil etwa bestimmte Maßnahmen nur bis zu einem bestimmten Datum gesetzt sind, ist vor voreiligen Vertragsrücktritten abzuraten. Da sich viele Reisende jedoch im Konflikt sehen, ob sie nunmehr einen Vertragsrücktritt erklären sollen oder einen gewissen Prozentsatz des Reisepreises als Stornokosten akzeptieren sollen, ist auch in etwas unklaren Fällen anwaltlicher Rat sehr empfehlenswert.
Wagner, B2B: Ab welcher Gefahrenstufe fällt die Geschäftsgrundlage weg?
Dr. Haslinger: Hier ist mangels ausgereifter Judikatur eine pauschale Antwort leider nicht möglich. Stufe 4 wird meines Erachtens noch nicht den Wegfall der Geschäftsgrundlage rechtfertigen. Sofern ich jedoch eine Rundfahrt gebucht habe und der Besuch etlicher Orte aufgrund lokaler Ausgehverbote oder Beschränkungen nicht möglich ist (trotz Reisewarnstufe 4) oder das Erreichen gewisser Orte nicht möglich ist, sehe ich bereits darin den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Auch Kroatien ist aktuell für gebuchte Reisen mit Reiseantritt seit Montag ein Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
Wagner, B2B: Was sollen Kunden machen, wenn Airlines oder Reisebüros kein Geld refundieren?
Dr. Haslinger: Einem Reisenden sind nach der FluggastrechteVO die Flugscheinkosten binnen 7 Tagen zurückzuerstatten.
Vor Akzeptanz von Gutscheinen kann ich derzeit wegen der hohen Insolvenzgefahr jedenfalls abraten. Der Reisende darf in Österreich grundsätzlich wählen, ob er einen Gutschein akzeptieren möchte, oder das Geld zurückerstattet haben möchte. Diese Regelungen wurden in einigen Ländern, zB Italien oder Spanien jedoch durch nationale Vorschriften außer Kraft gesetzt. Dort haben Airlines die Wahl, ob sie Gutscheine ausstellen oder das Geld refundieren.
Vor Akzeptanz von Gutscheinen kann ich derzeit wegen der hohen Insolvenzgefahr jedenfalls abraten. Der Reisende darf in Österreich grundsätzlich wählen, ob er einen Gutschein akzeptieren möchte, oder das Geld zurückerstattet haben möchte. Diese Regelungen wurden in einigen Ländern, zB Italien oder Spanien jedoch durch nationale Vorschriften außer Kraft gesetzt. Dort haben Airlines die Wahl, ob sie Gutscheine ausstellen oder das Geld refundieren.
Wagner, B2B: Wie lange muss man rechtlich eine Wartezeit akzeptieren, gibt es dann Verzugszinsen?
Dr. Haslinger: Die Frist für die Erstattung von Flugscheinkosten nach der FluggastrechteVO beträgt 7 Tage. Die Rückerstattung des Reisepreises nach Pauschalreiserecht hat binnen 14 Tagen zu erfolgen. Ich empfehle hier grundsätzlich, sollten Sie Ihren Vertragspartner direkt anschreiben, eine Frist zur Rückzahlung zu setzen und, sollte dieser nicht entsprochen werden, den Vertragspartner zu klagen.
Gerne steht Ihnen hier auch unsere Kanzlei zur Verfügung…
Gerne steht Ihnen hier auch unsere Kanzlei zur Verfügung…
Sollten Sie oder Ihre Kunden Hilfe der Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger in Anspruch nehmen wollen:
Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte Partnerschaft
1030 Wien, Baumannstraße 9/11
E-Mail: rechtsanwalt@neumayer-walter.at
Tel: 01 712 84 79
Anmerkung: Dr. Haslinger ist per Dez.21 unter folgenden neuen Kontaktdaten erreichbar:
A-1090 Wien, Währingerstraße 3/8
Mobil: +43 / 664 999 470 83
http://www.ra-haslinger.at
e-mail: office@ra-haslinger.at