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Welche Chancen haben Geschädigte?

B2B-Newsletter > 2017 - Archiv > NL 13/17
Interview mit Dr. Haslinger von Kanzlei Neumayer, Walter und Haslinger

Die Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger vertritt mehrere hundert Anleger, welche durch eine Investition in Gold einen finanziellen Schaden erlitten haben. Erste Prozesserfolge konnten bereits erzielt werden. Doch wie geht es weiter? Was können Geschädigte nun noch tun?

Den Sachverhalt und ein Update zum Fall GOLDprofessionell können Sie hier nachlesen...

Grund genug, den auf Banken- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt
Dr. Wolfgang Haslinger dazu befragen.

Anmerkung: Dr. Haslinger ist per Dez.21 unter folgenden neuen Kontaktdaten erreichbar:
A-1090 Wien, Währingerstraße 3/8
Mobil: +43 / 664 999 470 83
http://www.ra-haslinger.at
e-mail: office@ra-haslinger.at
B2B: Herr Dr. Haslinger, Sie haben in ganz Österreich Klagen gegen den Anwalt der Goldprofesionell AG eingebracht. Wie sieht es um die Erfolgschancen der Anleger aus?
 
Dr. Haslinger: Wir haben Klagen gegen den Anwalt der Goldprofessionell AG eingebracht, weil die Anleger aufgrund der – wie sich im Nachhinein herausstellte – inhaltlich falschen Prüfberichte eine finanzielle Entscheidung getroffen haben, die Sie – hätten Sie gewusst, dass die Prüfberichte nicht den tatsächlichen Bestand der Edelmetallen richtig wiedergeben – so nicht getroffen hätten.
 
Wir machen Schadenersatzansprüche geltend und sind guter Dinge, mit unserer rechtlichen Argumentation die Gerichte davon zu überzeugen, dass die Anleger hier getäuscht worden sind.
 
B2B: Welche besonderen Rechtsfragen stellen sich in dieser Causa?
 
Dr. Haslinger: Wir haben hier einen grenzüberschreitenden Sachverhalt, viele verschiedene Elemente spielen hier zusammen. Wir haben Lagerdepots im Ausland, Prüfberichte aus der Schweiz, diverse Banken, die ihre Sitze in unterschiedlichen Bundesländern/Ländern haben; dies macht die Causa sehr interessant, aber auch rechtlich sehr komplex.
 
B2B: Was meinen Sie damit?
 
Dr. Haslinger: Zu anfangs geht es um die Frage, an welchem Gericht wir die Klage überhaupt einbringen können. In einem Fall wie diesem, in welchem es um einen Schadenersatzanspruch geht, muss man sich zu anfangs die Frage stellen: Wo ist der Schaden überhaupt erstmals eingetreten? Hier gibt es – grundsätzlich – verschiedene Anknüpfungspunkte; wir verfolgen dabei aber eine klare Linie.
 
B2B: …und die wäre?
 
Dr. Haslinger: Unserer Rechtsansicht nach ist der Schaden bei Abschluss eines Kaufantrages und anschließender monatlichen Überweisung der Ansparbeträge dort eingetreten, wo sich die Vermögenszentrale des Anlegers befindet.
 
B2B: Was versteht man unter einer „Vermögenszentrale“?
 
Dr. Haslinger: Die Vermögenszentrale ist dort, wo sich der Wohnsitz der Anleger befindet, da dort der Anleger den Schwerpunkt seiner vermögensrechtlichen Interessen hat. Wir sind der Rechtsansicht, dass genau hier der Erstschaden eingetreten ist. Das hat zur Folge, dass die österreichischen Gerichte sowohl international als auch örtlich, somit im Sprengel des Wohnsitzes der Anleger, zuständig sind.
 
B2B: Konnten schon erste Prozesserfolge erzielt werden?
 
Dr. Haslinger: Ja, in der Tat. Die Verfahren wurden zu anfangs auf die Frage der Zuständigkeit eingeschränkt und liegen mittlerweile die ersten Zuständigkeitsentscheidungen vor. Sowohl das Bezirksgericht Salzburg als auch das Oberlandesgericht Innsbruck erachten die österreichischen Gerichte für zuständig; die Gerichte vertreten sohin unseren Rechtsstandpunkt. Damit ist schon ein erster großer Schritt getan, da unsere Ansprüche an jenen Gerichten, an welchen wir die Klagen eingebracht haben, weiterverfolgt werden können. Wir rechnen damit, dass in den nächsten Wochen weitere – für unseren Rechtsstandpunkt positive – Entscheidungen hinsichtlich der Bejahung der inländischen Zuständigkeit einlangen werden.
 
B2B: Was empfehlen Sie Anlegern, die in diese Goldsparpläne investiert haben und sich noch nicht mit Ihrer Kanzlei in Verbindung gesetzt haben?
 
Dr. Haslinger: Wir empfehlen allen Goldprofessionell-Geschädigten, sich auf unserer Homepage, www.nwhp.at, über unser Vorgehen zu informieren und uns mit ihrer Causa zu beauftragen. Wir übernehmen alle rechtlichen Belange und kümmern uns auch um eine entsprechende – sofern vorhandene – Rechtsschutzversicherungsanfrage.  
 
B2B: Haben diese Zuständigkeitsentscheidungen auch Auswirkungen auf andere Verfahren?
Dr. Haslinger: Gerade in Fällen, in denen ein Auslandsbezug besteht, also beispielsweise dort, wo bei internationalen Gesellschaften ein (Erst-)Schaden möglicherweise im Ausland aufgetreten ist, sind wir guter Dinge, dass sich – auch durch die von uns erwirkten Entscheidungen – ein „Trend“ abzeichnen könnte; nämlich dahingehend, dass die geschädigten Anleger – wenn sie ihr Geld im Ausland verloren haben – an ihrem Wohnsitz im Inland klagen können.
 
Das bedeutet im Endergebnis, dass die nun ergangenen Entscheidungen auch für Verfahren im Hinblick auf diverse andere Veranlagungsmodelle gelten können, da sich die Frage der inländischen Gerichtszuständigkeit – ganz grundsätzlich – bei jedem Veranlagungsmodell mit Auslandsbezug stellt. Wir empfehlen daher geschädigten Anlegern, mit uns Kontakt aufzunehmen, da wir gute Chancen sehen, auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten einen österreichischen Gerichtsstand zu begründen.
 
B2B: Vielen Dank für das Gespräch.

Die Kontaktdaten lauten:

Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte Partnerschaft
1030 Wien, Baumannstraße 9/11
Tel: 01 712 84 79

Anmerkung: Dr. Haslinger ist per Dez.21 unter folgenden neuen Kontaktdaten erreichbar:
A-1090 Wien, Währingerstraße 3/8
Mobil: +43 / 664 999 470 83
http://www.ra-haslinger.at
e-mail: office@ra-haslinger.at
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