Kleinbetrags-Sparbücher nicht mehr verschenkbar?
B2B-Newsletter > 2021 - Archiv > NL 5/21
Wie der OGH die Funktion der Kleinbetrags-Sparbücher im Verlassenschafts-Verfahren erschüttert!
Mag. Ulrich WALTER von der Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger analysiert eine aktuelle OGH-Entscheidung, die sich mit dem häufig anzutreffenden "Weitergeben von Sparbüchern" beschäftigte:
Viele Menschen verschenken gerne Sparbücher oder übergeben diese kurz vor dem Tod, mit der Bitte damit die Bezahlung der
Begräbniskosten zu veranlassen. Oder möchten damit Geld an andere, nicht erbberechtigte Personen übergeben. Diese Sparbücher sollten nicht
in das Verlassenschaftsverfahren einbezogen werden.
Doch dieses Vorgehen scheint durch eine aktuelle OGH-Entscheidung gefährdet zu sein. Denn die Bank weigerte sich dem Gerichtskommissär Auskunft über ein Sparbuch zu geben (das nicht in der Verlassenschaft aufzufinden war). Das Verfahren ging durch alle Instanzen.
Was der OGH entschied, wie er argumentierte und was das für die Praxis bedeutet, erfahren Sie unten im Gastbeitrag von Mag. Ulrich Walter und Mag.a Dominique Perl.
Was der OGH entschied, wie er argumentierte und was das für die Praxis bedeutet, erfahren Sie unten im Gastbeitrag von Mag. Ulrich Walter und Mag.a Dominique Perl.
Sollten Sie oder Ihre Kunden Hilfe der Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger in Anspruch nehmen wollen:
Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte Partnerschaft
1030 Wien, Baumannstraße 9/11
Tel: 01 712 84 79
Wie der OGH die Funktion der Kleinbetrags-Sparbücher erschüttert.
Dieser Kurzbeitrag beschäftigt sich mit den
praktischen Auswirkungen einer erst vor Kurzem ergangenen Entscheidung des OGH
über die vermögensrechtlichen Folgen von Kleinbetragssparbüchern im
Verlassenschaftsverfahren. Insbesondere für Inhaber derartiger Sparbücher sind
einige Änderungen im täglichen Leben zu erwarten!
Grundsätzlich ist zwischen NAMENSsparbuch (das ist ein legitimiertes Sparbuch oder Sparkonto, das auf eine Nummer, eine
Bezeichnung oder auch auf den Namen des Sparbuchinhabers lauten kann) und KLEINBETRAGSsparbuch zu unterscheiden. Manchmal spricht man im letzteren Fall auch von Überbringer-, Inhaber- oder Losungswortsparbuch.
Diese sind nur für Beträge unter EUR 15.000,00 möglich und müssen auf einen Begriff oder eine Nummer, jedoch nicht auf einen Namen lauten. Sie werden durch ein Losungswort geschützt.
Ab einem Einlagenstand von mehr als EUR 15.000,00 ist die Eröffnung eines Namenssparbuches verpflichtend (sogenanntes Großbetragssparbuch, auf dem natürlich auch weniger als € 15.000.- liegen können).
Jeder, der ein Kleinbetragssparbuch vorlegt, das Losungswort nennt und sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis identifiziert, kann am Bankschalter Geld abheben (sogenanntes Inhaberpapier).
Diese sind nur für Beträge unter EUR 15.000,00 möglich und müssen auf einen Begriff oder eine Nummer, jedoch nicht auf einen Namen lauten. Sie werden durch ein Losungswort geschützt.
Ab einem Einlagenstand von mehr als EUR 15.000,00 ist die Eröffnung eines Namenssparbuches verpflichtend (sogenanntes Großbetragssparbuch, auf dem natürlich auch weniger als € 15.000.- liegen können).
Jeder, der ein Kleinbetragssparbuch vorlegt, das Losungswort nennt und sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis identifiziert, kann am Bankschalter Geld abheben (sogenanntes Inhaberpapier).
Anonyme Sparbücher wurden am 01.11.2000 weitgehend durch Aufhebung der Anonymität der Inhaber verdrängt.
Seit 01.07.2002 sind Behebungen von anonymen Sparbüchern nur mehr nach Identitätsfeststellung des Inhabers möglich. Solche Sparbücher müssen daher in ein Namenssparbuch oder ein oder mehrere Kleinbetragssparbücher (unter € 15.000) umgewandelt werden.
Im Falle eines Verlassenschaftsverfahrens stellt
sich nunmehr die Frage, was mit den Kleinbetragssparbüchern, die oftmals
bereits verschenkt wurden oder kurz vor dem Tod mit der Bitte um Bezahlung der
Begräbniskosten übergeben wurden (und zu diesem Zweck dann vor oder nach dem
Tod Behebungen erfolgten) oder überhaupt durch Schenkung und Übergabe in das
Eigentum einer anderen Person gelangen sollten - jedenfalls nicht
in das Verlassenschaftsverfahren einbezogen werden sollten - verfahrenstechnisch
passiert.
In der Entscheidung des OGH vom 25.03.2021 (2 Ob
101/20x) weigerte sich die Bank gegenüber dem Gerichtskommissär, die Auskunft über
die Kontonummer und den Kontostand eines Kleinbetragssparbuches, welches aber
in der Verlassenschaft nicht auffindbar war und daher auch nicht vorgewiesen
werden konnte, zu erteilen. Dies mit der Begründung, dass es sich bei einem
Kleinbetragssparbuch mit einem Einlagestand unter EUR 15.000,00 um ein Inhaberpapier
handle und die Auskunftserteilung an die Vorlage der Sparurkunde gebunden sei.
Der OGH erteilte der Ansicht der Bank jedoch eine
Absage und bestätigte die Rechtsansicht der Untergerichte dahingehend, dass
- die Identifizierung des Erblassers
beim Bankinstitut ein starkes Indiz für seine Berechtigung in Bezug auf eine
Spareinlage sei,
- aufgrund der Erstlegitimierung auf den
Namen des Erblassers das Kleionbetragssparbuch, wenn Gegenteiliges nicht
bewiesen ist, noch der Verlassenschaft zuzurechnen sei,
- auch ein dem Erblasser abhanden gekommenes
oder im Nachlass nicht auffindbares Kleinbetragssparbuch in die Verlassenschaftsabhandlung
einzubeziehen sei, wenn nicht ersichtlich sei, dass ein Dritter vor dem Tod dieses
gutgläubig erworben habe.
Ergänzend führte der OGH dazu auch aus, dass das
Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs und des Verlassenschaftsgerichts auf § 38
Abs 2 Z 3 BWG beruht, wonach in diesen Fällen eben das Bankgeheimnis nicht
gegeben sei, denn § 38 Abs 2 Z 3 BWG differenziere nicht zwischen Geheimnissen
des verstorbenen Kunden und solchen Geheimnissen anderer Personen (denen unter
Umständen das Sparbuch vor dem Tod des Kunden bereits übergeben wurde).
Eine Auskunftspflicht der Bank besteht nach Ansicht
des OGH daher nur dann nicht, wenn ein Bankkonto oder eine Spareinlage unzweifelhaft
nicht dem Nachlass zuzuordnen ist.
Die Banken beauskunften daher jetzt auch Kleinbetragssparbücher bei der gewöhnlichen Bankenabfrage durch den Gerichtskommissär.
Die Banken beauskunften daher jetzt auch Kleinbetragssparbücher bei der gewöhnlichen Bankenabfrage durch den Gerichtskommissär.
Die Frage, ob das Kreditinstitut an den sich identifizierenden
Vorleger der Urkunde, der das korrekte Losungswort nennt, nach Ableben des bei
der Eröffnung Identifizierten leisten darf, ist unbeantwortet. Die Banken
(nicht alle) sperren daher das Kleinbetragssparbuch und verweisen den
Sparbuchinhaber an den Verlassenschaftskommissär.
Die Konsequenz daraus ist, dass die Bank auch dann
Auskunft an die Verlasssenschaftsberechtigten erteilen muss, wenn nach dem Tod doch
noch Abhebungen stattgefunden haben, insbesondere von welchen Personen.
Für viele Leute ist damit die Funktion des Kleinbetragssparbuch
weggefallen:
Der finanzschwächere Erblasser, der für die
Bezahlung seines Begräbnisses den Notgroschen auf ein Kleinbetragssparbuchguthaben
legt, damit ein Dritter das Begräbnis damit bezahlen kann, wird dazu in Zukunft
nicht mehr in der Lage sein, weil der Dritte nicht mehr abheben kann. Auch der
finanzstarke Erblasser, der vielleicht mehrere Kleinbetragssparbücher hält, um
diese nach seinem Tod „anonym“ an verschiedene Begünstigte, jedoch nicht an die
Erben, übertragen möchte, wird dies nicht mehr können. Im
Verlassenschaftsverfahren wird nunmehr alles bekannt!!!
Es sollten daher alle, die ein Kleibetragssparbuch samt
Losungswort übergeben erhalten haben, dieses ehest auf sich umlegitimieren, da
sie sonst auf eher schwierigem Weg nach dem Ableben des Übergebers beweisen müssen,
dass es ihnen schon vor dem Tod übertragen wurde.
Es besteht daher dringender Handlungsbedarf!
Dafür und für detaillierte Auskünfte und Unterstützung im Verlassenschaftsverfahren, steht Mag. Ulrich Walter sehr gerne zur Verfügung:
Dafür und für detaillierte Auskünfte und Unterstützung im Verlassenschaftsverfahren, steht Mag. Ulrich Walter sehr gerne zur Verfügung:
Sollten Sie oder Ihre Kunden die Hilfe der Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger in Anspruch nehmen wollen:
Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte Partnerschaft
1030 Wien, Baumannstraße 9/11
E-Mail: rechtsanwalt@neumayer-walter.at
Tel: 01 712 84 79
Zu den Autoren:
Zu den Autoren:
Mag. Dominique Perl ist seit Jänner 2020 Rechtsanwaltsanwärterin bei Neumayer, Walter & Haslinger.
Mag. Ulrich Walter ist Kanzleipartner bei Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte Partnerschaft.
Beide sind ständig im Banken- und Verlassenschaftsrecht tätig.