(Direkte) Haftungsrisiken für Erfüllungsgehilfen
Ist ein Vermögensberater in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätig, haftet dieser selbst. Das ist hoffentlich allen Finanzdienstleistern bewusst. Wertpapiervermittler dürfen ausschließlich als Erfüllungsgehilfen von Dritten auftreten. Diese Dritte sind Rechtsträger nach dem WAG, die auch als „Haftungsdächer“ bezeichnet werden.
Ein Vermögensberater kann je nach Gewerbewortlaut und Verträgen mit Rechtsträgern sowohl auf eigenen Namen, wie auch als Erfüllungsgehilfe von Rechtsträgern tätig sein. Er kann bei ein und demselben Kunden auch beide Rollen einnehmen, wenn er z.B. Investmentfondsanteile für einen Rechtsträger und im eigenen Namen eine wirtschaftliche Beteiligung vermittelt. Finanzinstrumente nach WAG (wozu auch Investmentfonds, die die Kriterien erfüllen, zählen) dürfen Vermögensberater und Wertpapiervermittler ausschließlich als Erfüllungsgehilfen der Rechtsträger vermitteln und beraten. In letzterem Bereich wähnt man sich als Berater sicher vor der Haftung gegenüber geschädigten Kunden.
Entscheidend ist das Auftreten des Beraters gegenüber dem Kunden und wie der Vertragsinhalt mit dem Rechtsträger zum Zeitpunkt der Vermittlung aussah. Der Berater als Gewerbetreibender haftet grundsätzlich selbst gegenüber Dritten, es sei denn der Berater handelt im Rahmen der Vollmacht eines Rechtsträgers im Wertpapierdienstleistungsbereichs.
Dafür müssen in der Regel zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Der Berater legt dem Kunden die Vollmacht des Rechtsträgers vor.
- Die Konzession des Rechtsträgers und Vollmacht des Erfüllungsgehilfen umfassen die erbrachte Tätigkeit.
- Der Gewerbeschein des Gewerbetreibenden (Vermögensberater oder Wertpapiervermittler) erlaubt die Tätigkeit für den Rechtsträger in der erbrachten Form und ist aktiv.
- Der Berater hat ausschließlich vom Rechtsträger genehmigte Unterlagen verwendet.
- Es liegt eine aufrechte Meldung des Erfüllungsgehilfen bei der FMA vor.
Sollte einer dieser Punkte nicht erfüllt sein, kann es zu einer direkten Haftung des Gewerbetreibenden gegenüber Dritten kommen. Eine Innenhaftung des Beraters gegenüber dem Rechtsträger kann trotzdem vorliegen, speziell bei Beratung und Antragsvermittlung. Treffen die o.g. Punkte zu, ist in der Regel von einer Außenhaftung des Rechtsträgers auszugehen. Dennoch kann - auch wenn die Punkte erfüllt sind - unter Umständen eine Außenhaftung des Beraters gegeben sein.
- Es wird vom Berater keine Dokumentation durchgeführt, die einem Rechtsträger zuzuordnen ist.
- Der Berater hat ein ausgeprägtes eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrags.
- Beim Vertragsabschluss hat der Berater im besonderen Maß persönliches Vertrauen (aus-)genutzt.
- Zustandekommen eines Auskunftsvertrags
Ein Auskunftsvertrag kann auch schlüssig zu Stande kommen, wenn der potentielle Kunde darlegt, dass er Kenntnisse und Verbindungen des Erfüllungsgehilfen nutzen möchte. Es kann somit zu einer Haftung auch ohne tatsächlichen Geschäftsabschluss durch den Erfüllungsgehilfen kommen, wenn sich der Kunde auf Basis der Informationen des Beraters entschließt ein Produkt zu erwerben ohne diesen nochmals zu kontaktieren.
Fazit für Vermögensberater und Wertpapiervermittler:
Betrachten Sie jedes Kundengespräch egal wie und wo als verbindlich an – dokumentieren Sie geführte „Fachgespräche“ – in Ihrem Bereich gelten Sie als Sachverständiger und haften idR für getätigte fachliche Aussagen.
Lenken Sie Anfragen in Richtung eines persönlichen Termins, den Sie vorbereiten und beantworten Sie diese nicht „aus der Hüfte“. Haftung kann auch bei unentgeltlicher Beratung entstehen. Weisen Sie den Kunden hin, in welchen Bereich Sie für welche Dritte auftreten und dokumentieren Sie das. Grenzen Sie klar ab, wo Sie selbst auftreten und wo Sie im Namen Dritter agieren.
Hinweise: Ein Anspruch auf universelle Gültigkeit der Inhalte des gegenständlichen Beitrags besteht nicht. Ob die Punkte für den einzelnen Berater zutreffen, muss man von Fall zu Fall beurteilen. Meine vereinfachte Darstellung entspricht der von mir erlebten Praxis. Es wurde von der gängigen Praxis und üblich gestalteten Produkten und Dienstleistungen ausgegangen. Produkte und Dienstleistungen können andere Eigenschaften haben, sodass angeführte Beispiele gegebenenfalls nicht zutreffen können. Jeder Einzelfall ist gesondert zu betrachten. Zur Wahrung des Schriftbildes wurde auf das Gendering von Formulierungen verzichtet.
Dr. Herbert Samhaber
Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Wertpapiergeschäfte und Vermögensberatung
Vorsitzenden des Fachausschusses Wertpapierunternehmen in der WKO
Vorstandsmitglied der Sparte Information und Consulting in der WK Oberösterreichs
Fachgruppenobmann der Finanzdienstleister in der WK Oberösterreichs
Fachprüfer für Kreditvermittlung und Vermögensberatung
Universitätslektor für Kapitalmarktrecht und Wertpapieranalyse
Vorstandsvorsitzender der Dr. Samhaber & Partner Vermögensverwaltungs AG
Informationen zu Dr. Samhaber und der Dr. Samhaber & Partner Vermögensverwaltungs AG, sowie Kontaktdaten finden Sie unter: www.sp-ag.at
Foto zur Verfügung gestellt