Ist die Umbenennung legal?
B2B-Newsletter > 2018 - Archiv > NL 2/18
Was sagt der OGH zu dieser Problematik?
Aktuell liegen vielen Agenten und Maklern Verträge von
Versicherungsunternehmen vor, die im aufrechten Vermittlungsverhältnis eine
Umwandlung der Folgeprovision in Betreuungsprovision vorsehen.
Da dies vor allem bei Beendigung des
Agenturverhältnisses (zumindest für den Agenten) wesentliche Nachteile mit
sich bringt, stellt sich die Frage, ob ein Ausschluss von Folgeprovisionen im
aufrechten Vermittlungsverhältnis zulässig ist.
Rechtsanwalt Mag. Stephan Novotny untersucht in seinem heutigen Gastkommentar daher, ob ein Ausschluss von Folgeprovisionen im aufrechten
Vermittlungsverhältnis zulässig ist und greift dazu auf ein
OGH-Urteil zurück.Hier folgt nun der Gastkommentar von Mag. Stephan Novotny:
Zwar werden in der Praxis Folgeprovisionen oft auch anders bezeichnet.
Die bloße Bezeichnung einer vereinbarten „Folgeprovision“ als „Betreuungsprovision“ kann den Eintritt der an die Folgeprovision geknüpften Rechtsfolgen (Fortzahlung nach § 26c HVertrG, Berücksichtigung bei der Berechnung des Rohausgleiches nach § 24 HVertrG) nicht hindern (Nocker, Rz 11 zu § 26c HVertrG).
Die bloße Bezeichnung einer vereinbarten „Folgeprovision“ als „Betreuungsprovision“ kann den Eintritt der an die Folgeprovision geknüpften Rechtsfolgen (Fortzahlung nach § 26c HVertrG, Berücksichtigung bei der Berechnung des Rohausgleiches nach § 24 HVertrG) nicht hindern (Nocker, Rz 11 zu § 26c HVertrG).
Es ist daher davon auszugehen, dass in einer als
Betreuungsprovision bezeichneten Provision auch ein hoher Anteil an
Folgeprovision steckt.
So hält auch der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung
vom 22.10.2014 wie folgt fest:
Der Versicherungsvermittler erhält regelmäßig für die Vermittlung eines
Versicherungsvertrags eine Abschlussprovision. Diese wird entweder in einem –
entweder gemeinsam mit der ersten Prämienzahlung oder nach einer gewissen
Anzahl von Prämienzahlungen – oder aber in laufenden Teilbeträgen (sog
Folgeprovisionen) gezahlt. Die in der Versicherungsbranche übliche
Folgeprovision besteht darin, dass der Angestellte neben der meist in einem
Prozentsatz der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Erstprämie bemessenen
Abschlussprovision zusätzliche periodische Vergütungen für die Dauer des
Bestands des Versicherungsvertrages erhält, die regelmäßig mit einem
Prozentsatz der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Folgeprämien bemessen
werden. Auch bei der Folgeprovision handelt es
sich dem Wesen nach um eine Vermittlungsprovision,
die durch mehr als einmalige Erfolgsvergütung vorgenommen wird (14 Ob 13/86 =
SZ 59/44), weshalb der Anspruch darauf bereits mit Abschluss
des Versicherungsvertrags erworben wird;
Folgeprovisionen gelten daher vorbehaltlich der Ausführung des
Versicherungsvertrags mit dessen Abschluss als verdient (4 Ob 100/02p; 10 ObS
16/07m = SZ 2007/31).
Daneben erhält der Versicherungsvermittler für andere
Leistungen, wie etwa Mithilfe bei der Schadensabwicklung oder Bearbeitung von
Änderungsanzeigen, eine gesonderte Vergütung, die zumeist (auch) als Folgeprovision,
Verwaltungsprovision oder Betreuungsprovision bezeichnet und laufend gezahlt
wird. Bei den Folgeprovisionen ist auf Grund der Bezeichnung allein oft unklar,
welche Leistungen – die Vermittlung des Versicherungsvertrags oder aber zB die
Mithilfe bei der Schadensabwicklung – damit vergütet werden soll (vgl 14 Ob
13/86; Nocker, Der Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters „analog“ § 24
HVertrG, wbl 2004, 53 [P II.2.a. und b.]). Regelmäßig umfassen aber die
Folgeprovisionen sowohl eine Abgeltung für die Vermittlung der
Versicherungsverträge als auch für die Betreuung der Versicherungsnehmer
(Nocker § 8 Rz 18; Körber, Provisionsverzichtsklauseln in Verträgen mit
selbständigen Versicherungsvertretern wbl 2006, 406 [407]). OGH 3Ob138/14m
Es ist daher zwar nicht rechtswidrig, eine Folgeprovision
als Betreuungsprovision zu bezeichnen. Für
sämtliche Ansprüche aber, die sich aus der Folgeprovision als solcher ableiten,
bleibt die Folgeprovision eine Folgeprovision, egal, wie sie bezeichnet wird.
Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit und für den Streitfall wäre es daher
sicherlich angebracht, bereits in den Verträgen mit den Vermittlern eine klare
und den Tatsachen entsprechende Bezeichnung der Provisionen vorzunehmen.
RA Mag. Stephan Novotny
Weihburggasse 4/2/26