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Ist die Umbenennung legal?

B2B-Newsletter > 2018 - Archiv > NL 2/18
Was sagt der OGH zu dieser Problematik?

Aktuell liegen vielen Agenten und Maklern Verträge von Versicherungsunternehmen vor, die im aufrechten Vermittlungsverhältnis eine Umwandlung der Folgeprovision in Betreuungsprovision vorsehen.
Da dies vor allem bei Beendigung des Agenturverhältnisses (zumindest für den Agenten) wesentliche Nachteile mit sich bringt, stellt sich die Frage, ob ein Ausschluss von Folgeprovisionen im aufrechten Vermittlungsverhältnis zulässig ist.

Rechtsanwalt Mag. Stephan Novotny untersucht in seinem heutigen Gastkommentar daher, ob ein Ausschluss von Folgeprovisionen im aufrechten Vermittlungsverhältnis zulässig ist und greift dazu auf ein OGH-Urteil zurück.
Hier folgt nun der Gastkommentar von Mag. Stephan Novotny:

Zwar werden in der Praxis Folgeprovisionen oft auch anders bezeichnet.

Die bloße Bezeichnung einer vereinbarten „Folgeprovision“ als „Betreuungsprovision“ kann den Eintritt der an die Folgeprovision geknüpften Rechtsfolgen (Fortzahlung nach § 26c HVertrG, Berücksichtigung bei der Berechnung des Rohausgleiches nach § 24 HVertrG) nicht hindern (Nocker, Rz 11 zu § 26c HVertrG).

Es ist daher davon auszugehen, dass in einer als Betreuungsprovision bezeichneten Provision auch ein hoher Anteil an Folgeprovision steckt.

So hält auch der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 22.10.2014 wie folgt fest:
Der Versicherungsvermittler erhält regelmäßig für die Vermittlung eines Versicherungsvertrags eine Abschlussprovision. Diese wird entweder in einem – entweder gemeinsam mit der ersten Prämienzahlung oder nach einer gewissen Anzahl von Prämienzahlungen – oder aber in laufenden Teilbeträgen (sog Folgeprovisionen) gezahlt. Die in der Versicherungsbranche übliche Folgeprovision besteht darin, dass der Angestellte neben der meist in einem Prozentsatz der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Erstprämie bemessenen Abschlussprovision zusätzliche periodische Vergütungen für die Dauer des Bestands des Versicherungsvertrages erhält, die regelmäßig mit einem Prozentsatz der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Folgeprämien bemessen werden. Auch bei der Folgeprovision handelt es sich dem Wesen nach um eine Vermittlungsprovision, die durch mehr als einmalige Erfolgsvergütung vorgenommen wird (14 Ob 13/86 = SZ 59/44), weshalb der Anspruch darauf bereits mit Abschluss des Versicherungsvertrags erworben wird; Folgeprovisionen gelten daher vorbehaltlich der Ausführung des Versicherungsvertrags mit dessen Abschluss als verdient (4 Ob 100/02p; 10 ObS 16/07m = SZ 2007/31).

Daneben erhält der Versicherungsvermittler für andere Leistungen, wie etwa Mithilfe bei der Schadensabwicklung oder Bearbeitung von Änderungsanzeigen, eine gesonderte Vergütung, die zumeist (auch) als Folgeprovision, Verwaltungsprovision oder Betreuungsprovision bezeichnet und laufend gezahlt wird. Bei den Folgeprovisionen ist auf Grund der Bezeichnung allein oft unklar, welche Leistungen – die Vermittlung des Versicherungsvertrags oder aber zB die Mithilfe bei der Schadensabwicklung – damit vergütet werden soll (vgl 14 Ob 13/86; Nocker, Der Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters „analog“ § 24 HVertrG, wbl 2004, 53 [P II.2.a. und b.]). Regelmäßig umfassen aber die Folgeprovisionen sowohl eine Abgeltung für die Vermittlung der Versicherungsverträge als auch für die Betreuung der Versicherungsnehmer (Nocker § 8 Rz 18; Körber, Provisionsverzichtsklauseln in Verträgen mit selbständigen Versicherungsvertretern wbl 2006, 406 [407]). OGH 3Ob138/14m

Es ist daher zwar nicht rechtswidrig, eine Folgeprovision als Betreuungsprovision zu bezeichnen. Für sämtliche Ansprüche aber, die sich aus der Folgeprovision als solcher ableiten, bleibt die Folgeprovision eine Folgeprovision, egal, wie sie bezeichnet wird. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit und für den Streitfall wäre es daher sicherlich angebracht, bereits in den Verträgen mit den Vermittlern eine klare und den Tatsachen entsprechende Bezeichnung der Provisionen vorzunehmen.
 
RA Mag. Stephan Novotny
Weihburggasse 4/2/26
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