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Dr. Haslinger steht mit Rat und Tat zur Seite.

B2B-Newsletter > NL 2/25
Dr. Haslinger: OGH: Kreditbearbeitungs-Gebühr unzulässig:
Rückforderungsansprüche und sonstige Auswirkungen auf die Branche?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat kürzlich eine bedeutende Entscheidung getroffen, die für viele Kreditnehmer:innen in Österreich von großer Bedeutung sein dürfte. Der OGH hat in einer aktuellen Entscheidung die Praxis von Banken, Kreditbearbeitungs-Gebühren in Höhe von 1,5 bis 4 Prozent der Kreditsumme zu erheben, für unzulässig erklärt.

Was bedeutet diese Entscheidung für betroffene Konsument:innen, aber auch die Banken in der täglichen Praxis?
Werden auch Fremdwährungskredite betroffen sein?
Das haben wir den Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Haslinger gefragt. Hier folgt nun sein Kommentar.
 

OGH-Entscheidung: Unzulässigkeit der Kreditbearbeitungs-Gebühren
In Folge einer Klage gegen die BAWAG erklärte der OGH nun, dass die von der Bank erhobenen Kreditbearbeitungs-Gebühren in Höhe von 1,5 Prozent der Kreditsumme grob benachteiligend für die Verbraucher seien. Der Gerichtshof kritisiert dabei – wie auch Rechtsanwalt Haslinger bereits in zahlreichen Verfahren der Unterinstanzen  -  insbesondere, dass die Berechnung der Gebühr nicht transparent und nicht nachvollziehbar war, da es keinen plausiblen Grund gebe, warum z. B. die Bearbeitung eines Hypothekarkredits in Höhe von 440.000 Euro mehr Aufwand verursachen sollte als die eines Kredits in Höhe von 220.000 Euro.

Die Entscheidung wird wohl weitreichende Konsequenzen haben: Im Ergebnis werden betroffenen Banken (hier die BAWAG) aus Sicht von Rechtsanwalt Haslinger, die zu Unrecht erhobenen Gebühren zurückzahlen müssen. Auch andere Banken könnten betroffen sein, da ähnliche Klauseln in vielen Kreditverträgen viele Jahre lang bei unterschiedlichen österreichischen Banken verwendet wurden bspw UniCredit-Bank Austria, Erste-Bank, Sparkassen, Raiffeisenbanken, …

Rückforderungsansprüche und Unterlassungsklage
Im Zusammenhang mit dem Urteil darf festgehalten werden, dass die Einbringung weiterer Klagen gegen andere Banken, die ebenfalls Kreditbearbeitungs-Gebühren in ähnlicher Weise erhoben haben, vorteilhaft wäre, um sicherzustellen, dass die Rückforderungsansprüche der betroffenen Verbraucher nicht verjähren.

Für Kreditnehmer, die in der Vergangenheit eine solche Gebühr gezahlt haben, eröffnet sich nun die Möglichkeit, die zu viel gezahlten Beträge zurückzufordern – sowohl für noch laufende als auch für bereits abbezahlte Kredite.

Auswirkungen auf die Bankenbranche
Die Entscheidung des OGH stellt eine deutliche Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung dar. Noch 2016 hatte der OGH Kreditbearbeitungs-Gebühren grundsätzlich für zulässig erklärt. Da der OGH keine pauschale Rückzahlungspflicht für alle betroffenen Kunden festgelegt hat, ist es notwendig, dass betroffene Kunden ihre Rechte geltend machen und durchsetzen.

Die neue Entscheidung des OGH könnte auch Auswirkungen auf den Bereich der Fremdwährungskredite, insbesondere bei Schweizer Frankenkrediten (CHF-FX-Kredite) haben, da auch in diesen Verträgen oft Klauseln enthalten sind, die intransparent oder gröblich benachteiligend sein könnten. Gerade bei Fremdwährungskrediten, die häufig komplexe und schwer verständliche Regelungen zu Wechselkursen und Zinsen beinhalten, besteht die Gefahr, dass bestimmte Vertragsklauseln nicht den Anforderungen an Transparenz und Fairness entsprechen. Dies könnte dazu führen, dass auch diese Klauseln einer rechtlichen Neubewertung unterzogen werden, mit der Möglichkeit, dass sie als unwirksam erklärt werden. Darüber hinaus könnte in Fällen von fehlerhaften oder unzulässigen Klauseln auch der Anspruch auf Schadenersatz bestehen, wenn Kreditnehmer durch diese benachteiligt wurden.

Auswirkungen auf Lebensversicherungen als Tilgungsträger
Sogenannte endfällige Fremdwährungskredit-Verträge wurden ursprünglich so strukturiert, dass sie über angesparte Tilgungsträger wie z. B. Lebensversicherungen zurückgezahlt werden sollten. Diese Modelle, die häufig von den Banken aus Provisionsgründen empfohlen wurden, dienten jedoch in erster Linie den Banken und nicht den Kreditnehmern. Sie funktionierten für den Kreditnehmer oft nicht wie erwartet und führten zu weiteren Problemen. Auch hier ist es durchaus möglich, dass vielen Kreditnehmern unzulässige Gebühren auferlegt wurden. Daher empfiehlt es sich auch hier, Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, denn oftmals wurden auch hier intransparente, nicht offen gelegte Abschluss-und Verwaltungskosten in enormer Höhe verrechnet, die dazu geführt haben, dass die Wertentwicklung der Versicherung erheblich zurückgeblieben ist.

Unsere rechtliche Unterstützung für Sie
Falls Sie ebenfalls eine Kreditbearbeitungs-Gebühr gezahlt haben oder Fragen zu möglichen Rückforderungsansprüchen im Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten und Tilgungsträgern haben, stehen wir Ihnen gerne mit rechtlicher Beratung und Unterstützung zur Seite. Wir bieten eine gründliche Analyse Ihrer Verträge und helfen Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen – sei es bei Kreditbearbeitungs-Gebühren oder Fremdwährungskrediten.

Wir empfehlen Ihnen, Ihren Fall und Unterlagen von Herrn Dr. Haslinger sorgfältig überprüfen zu lassen, um festzustellen, ob und gegen wen Ihre Schadenersatzansprüche durchgesetzt werden können. Dr. Haslinger, spezialisiert auf Verbraucherrecht und Versicherungsrecht, bietet österreichweit Unterstützung an. Wir konnten bereits für zahlreiche Mandanten tolle Erfolge erzielen. Sie können uns Ihre Anliegen per E-Mail an office@ra-haslinger.at mitteilen oder besuchen Sie unsere Website www.ra-haslinger.at für weitere Informationen.

Sollten Sie Fragen zur aktuellen OGH-Entscheidung oder zu Ihren eigenen Rückforderungsansprüchen haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unsere Kanzlei verfügt über umfassende Erfahrung in der Vertretung von Verbrauchern und begleitet Sie kompetent durch den gesamten rechtlichen Prozess.

Wir haben die Kosten im Blick: Kooperation mit Ihrem Rechtschutz
Herr Dr. Haslinger kooperiert mit verschiedenen Rechtsschutzversicherungen und setzt sich dafür ein, die Deckung Ihrer Rechtsschutzversicherung unter Umständen kostenlos zu erhalten.
Ihre Rechtsfragen sind bei uns in kompetenten Händen.

Kontakt:
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M.
e-mail: office@ra-haslinger.at


Copyright Foto Haslinger: Karin Haslinger
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