Auswirkungen auf Österreich?
B2B-Newsletter > 2021 - Archiv > NL 8/21
Whistleblower-Richtlinie und ihre Auswirkungen auf Österreich.
Gastkommentar von und Interview mit Dr. Wolfgang Haslinger.
Bereits im letzten B2b-Newsletter hatten wir zum Thema einen Gast-Beitrag von Mag. Stephan Novotny. Zum Nachlesen hier klicken...
Die Whistleblower-Richtlinie („Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden; RL 2019/1937“) ist bereits seit 16.12.2019 in Kraft. Allerdings räumte die EU eine maximale Übergangszeit von 2 Jahren ein. Diese läuft somit am 17. Dezember 2021 ab.
- Was steht in der Richtlinie?
- Was soll damit erreicht werden?
- Wen trifft die Pflicht zur Einrichtung interner Meldekanäle und was muss man dafür vorbereiten?
Wir haben dazu Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Haslinger befragt, siehe unten.
Anmerkung: Dr. Haslinger ist per Dez.21 unter folgenden neuen Kontaktdaten erreichbar:
A-1090 Wien,
Währingerstraße 3/8
Mobil: +43 / 664
999 470 83
http://www.ra-haslinger.at
e-mail: office@ra-haslinger.at
EU-Whistleblower-Richtlinie und ihre Auswirkungen auf Österreich:
Gastbeitrag von Dr. Wolfgang Haslinger!
Gastbeitrag von Dr. Wolfgang Haslinger!
Die am 16.12.2019 in Kraft getretene Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (RL 2019/1937) – kurz EU-Whistleblower-Richtlinie – verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten bis spätestens 17.12.2021 deren Inhalt mittels nationalen Gesetzes anwendbar zu machen. Auch ein Ausdehnen der Anwendungsbereiche bei der Umsetzung der Richtlinie bei nationaler Umsetzung ist möglich. In Österreich liegt bis dato noch kein Gesetzesentwurf vor.
Ihren Focus legen die Bestimmungen der EU-Whistleblower Richtlinie darauf, Schaden von betroffenen Unternehmen, Einzelpersonen sowie der Öffentlichkeit abzuwenden und mögliche Missstände und Rechtsverstöße aufzuzeigen. Das soll durch die verpflichtende Einrichtung von internen Meldesystemen erreicht werden. Hintergrund der EU-Whistleblower-Richtlinie ist, dass in den EU-Mitgliedstaaten zwar teils freiwillige Hinweisgebersysteme in einzelnen Betrieben in Anlehnung an das amerikanische Konzept eingeführt wurden, es aber an einheitlichen und konkreten Mindestvorgaben für den Betrieb eines sogenannten Whistleblowersystems mangelte. Dies soll geändert und ein europaweiter Mindeststandard für den Schutz von sogenannten Whistleblowern geschaffen werden.
Was ist überhaupt ein Whistleblower?
Ein – ins Deutsche übersetzt – Hinweisgeber ist eine Person, die für die Öffentlichkeit wichtige Informationen aus Quellen, die einen geheimem oder geschütztem Zusammenhang haben, veröffentlicht.
Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
Von den Bestimmungen der EU-Whistleblower Richtlinie und damit jedenfalls auch von den nationalen Bestimmungen erfasst sind juristische Personen mit 50 oder mehr Arbeitnehmer, juristische Personen, die bestimmten Unionsakten unterliegen (Finanzdienstleistungen, Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Verkehrssicherheit und Umweltschutz) und alle juristischen Personen öffentlichen Rechts.
Vom sachlichen Anwendungsbereich umfasst sind die Bereiche des öffentlichen Auftragswesens, Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Produktsicherheit und -konformität, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz und Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen.
Welchen Schutz sollten die Bestimmungen der EU-Whistleblower-Richtlinie und die korrespondierende nationale Umsetzung bieten?
Ziel ist die verpflichtende Installation eines geeigneten Meldesystems in der Form interner Meldekanäle. Nationale Gesetze können juristische Personen unter 50 Arbeitnehmern und kleinere Gemeinden unter 10.000 Einwohner von dieser Verpflichtung ausnehmen.
Artikel 9 der EU-Whistleblower Richtlinie legt das Verfahren für interne Meldungen und Folgemaßnahmen in Grundzügen wie folgt fest:
- Medienkanäle sind so sicher zu konzipieren, einzurichten und zu betreiben, dass die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und Dritter gewahrt bleiben,
- innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Meldung ist dem Hinweisgeber eine Bestätigung des Eingangs zu übermitteln,
- zuständige Stelle für die Folgemaßnahmen zu den Meldungen muss eine unparteiische Person oder Abteilung sein,
- Einhaltung eines angemessenen Zeitrahmens für die Rückmeldung an den Hinweisgeber,
- Informationen über Verfahren für externe Meldungen an die zuständigen Behörden / Organe / Einrichtungen müssen klar und leicht zugänglich erteilt werden.
Fazit und Handlungsempfehlung
Die EU-Whistleblower-Richtlinie schafft eine länder- und branchenübergreifende Rechtsgrundlage zum Schutz der Whistleblower im Zusammenhang mit der Meldung von Verstößen gegen das Unionsrecht. Es wird sich zeigen, wie der österreichische Gesetzgeber diese Richtlinie ins nationale Recht umsetzen wird und insbesondere ob er von seinem Recht Gebrauch macht, strengere Bestimmungen zu erlassen.
Da die Umsetzung der internen Meldekanäle und Einrichtung der zuständigen Abteilungen insbesondere bei kleineren Betrieben etwas Neues darstellt und daher einige Zeit in Anspruch nehmen kann, empfiehlt es sich bereits vor Inkrafttreten einer nationalen Umsetzung erste Schritte zu setzen.
Bei der Integrierung eines Whistleblowersystems in Ihrem Unternehmen sind wir Ihnen jederzeit sehr gerne behilflich und unterstützen Sie diesbezüglich selbstverständlich auch bei der Erörterung der Richtlinie.
Haben Sie Fragen zu den Themen „Bin ich von der Richtlinie betroffen?“, „Was muss ich beachten?“, „Wer ist ein Whistleblower und muss ich Bedenken haben?“ sowie „Wie setze ich zukünftige Bestimmungen zur Verarbeitung von Meldungen des Hinweisgebers gesetzeskonform in meinem Unternehmen um?“ dann zögern Sie nicht und nehmen sofort Kontakt mit mir auf. Ich stehe Ihne gerne mit Rat und Tag zur Seite.
Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M., Rechtsanwalt
A-1090 Wien, Währingerstrasse 3/8
Telefon: +43/1/712 84 79
Mobil: +43/664 999 470 83
Telefax: +43/1/714 52 47
e-mail: office@ra-haslinger.at