Keine Rückforderung der Ausschüttungen!
B2B-Newsletter > 2017 - Archiv > NL 4/17
Rücktrittsrecht oder VKI-Vergleichsanbot annehmen?
"Häuserl versenken" - TVP-MPC Holland 47!
Ausschüttungen der geschlossenen Holland-Immobilienfonds der MPC Gruppe werden von Der TVP Treuhand für die finanzierenden Banken „flächendeckend“ zurückverlangt - was tun?
Kommentar von MMag.Dr. Johannes Neumayer und Dr. Wolfgang Haslinger LLM
Was Anleger VOR ANNAHME des VKI „VERGLEICHSANBOTES“ unbedingt wissen sollten:
- Rücktrittsrechte der Konsumenten
- keine Rückforderung der Ausschüttungen!
Ausschüttungen der geschlossenen Holland-Immobilienfonds der MPC Gruppe werden von Der TVP Treuhand für die finanzierenden Banken „flächendeckend“ zurückverlangt - was tun?
Die bereits gepeinigten Anleger wurden in letzter Zeit massiv mit Rückforderungen ihrer erhaltenen kümmerlichen Ausschüttungen geplagt. Der – bemühte - VKI empfiehlt einen Vergleich, der eine Rückzahlung von 50 % der erhaltenen Ausschüttungen durch den ohnehin seinem Geld nachtrauernden Anleger vorsieht.
Was der Anleger jedoch VOR ANNAHME dieses „VERGLEICHSANBOTES“ unbedingt wissen sollte:
Die TVP/MPC wäre unmittelbar nach Erwerb der Holland Fonds zwingend verpflichtet gewesen gemäß § 14 KMG, eine BESTÄTIGUNG an den Anleger zu übermitteln, den wesentlichen Inhalt der Beteiligung dem Anleger bestätigen muss (vgl dazu hingegen das irreführend(!) keine Nachschusspflicht bestätigende Muster im Anhang (dieses können Sie hier herunterladen...) [i]).
In den von unsere Kanzlei geführten Verfahren hat sich herausgestellt, dass derartige Bestätigungen NICHT zugestellt wurden!
Sollten daher auch Sie eine solche Bestätigung nicht erhalten haben können Sie immer noch von den Beteiligungs-Fonds/Verträgen zurücktreten [ii], dies bedeutet dann
a) Sie müssen keine Ausschüttungen rückbezahlen und
b) können sogar das von Ihnen geleistete Kapital minus Ausschüttung zurückfordern!
Dies, da wir der Ansicht sind, dass die Beweislast für eine Zustellung/Übermittlung der nach dem KMG geforderten Bestätigung die TVP-Gesellschaften trifft!
Neumayer, Walter & Haslinger haben eine HOTLINE für betroffene Anleger eingerichtet!
telefonisch unter 01 712 84 79 - Georg Molnar/ RA Dr. Johannes Neumayer/ RA Dr. Wolfgang Haslinger.
Vielleicht doch noch ein wenig Glück im Unglück….
Ihre
Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte Partnerschaft
[i] 14. Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien liegen vor, wenn Veranlagungen von Emittenten ausgegeben werden, die mit dem investierten Kapital direkt oder indirekt nach Zweck oder tatsächlicher Übung überwiegend Erträge aus der Überlassung oder Übertragung von Immobilien an Dritte erwirtschaften. Für solche Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien gelten die nachstehenden Bestimmungen zusätzlich:
dem Anleger ist der Erwerb der Veranlagung bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu bestätigen; die Bestätigung hat die wesentlichen Merkmale der Veranlagung, insbesondere deren Gegenwert und die Rechtsstellung des Anlegers sowie das Publikationsorgan und das Datum der Veröffentlichung des Prospekts sowie allfälliger sonstiger Angaben nach diesem Bundesgesetz zu enthalten; die Bestätigung ist vom Emittenten auszustellen; ist der Emittent Ausländer, ist sie vom Anbieter auszustellen; sind Emittent und Anbieter Ausländer, ist sie vom Vermittler auszustellen;
§ 5 KMG:
(2) Unbeschadet des Rücktrittsrechtes nach Abs. 1 können Anleger, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, vom Vertrag zurücktreten, wenn ihnen der Erwerb einer Veranlagung in Immobilien nicht gemäß § 14 Z 3 bestätigt wurde.
(4) Das Rücktrittsrecht nach Abs. 2 erlischt mit Ablauf einer Woche nach dem Tag, an dem dem Verbraucher der Erwerb gemäß § 14 Z 3 bestätigt wurde.