B2B-Projekte für Finanz- und Versicherungsbranche Mag. Günter Wagner
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Was sollten Berater beachten, um Haftungen zu vermeiden?

B2B-Newsletter > 2017 - Archiv > NL 5/17

Praxis-Kommentar Dr. Herbert Samhaber

Der aktuelle Problemfall rund um Kitzventure zeigt: Wissen im Crowdinvestment-Bereich kann schützen
 
Vermögensberater haben viele Möglichkeiten im Rahmen der Ausübung ihres Gewerbes tätig zu werden. Ein wesentliches Kriterium ist in welchen Bereich sie selbst und in welchen Bereichen sie für Rechtsträger tätig sind. Verschiedene Facetten dieses Themas habe ich in meinen letzten Beiträgen behandelt.
Zum Nachlesen: NL 4/17: Haftung und kein Ende, Vermögensberater haften als Rechtsträger: hier klicken...
NL 1/17: Direkte Haftungsrisiken von Erfüllungsgehilfen: hier klicken...

Vermögensberater werden als SACHVERSTÄNDIGE i. S. d. § 1299 ABGB eingestuft - unabhängig davon in welcher Form sie im Rahmen Ihrer Gewerbeberechtigung tätig werden. Das bedeutet, dass Sie in ihrem Tätigkeitsbereich als Gewerbetreibende mit hohem Wissensstand eingestuft werden. Gerade in Bereichen wo man ohne Rechtsträger tätig wird – wie in der Regel bei Vermittlungs- und Beratungstätigkeiten im Bereich der Crowinvestments – ist rechtliches Fachwissen für Vermögensberater überlebenswichtig.
Dr. Herbert Samhaber untersucht die Sachlage und gibt Tipps, um die Haftung künftig zu vermeiden!

PS: Dieses topaktuelle "Info-Service" werden wir künftig öfters anbieten.
Daher: Sollten Sie Fragen haben, die bis dato unbeantwortet scheinen, senden Sie diese an g.wagner@b2b-projekte.at!  

Dass die Abgrenzung zwischen AIF und AltFG nicht immer ganz klar ist, zeigte jüngst das Beispiel der Kitzventure GmbH, das durch seine „prominente“ Werbung auffiel und auch bei Fachexperten für Diskussionsstoff sorgte. Das AltFG ist in vielen Fällen die Basis für Crowdinvestment in Österreich und sollte daher jedem Vermögensberater, der in diesem Bereich tätig ist vertraut sind. Das AIF regelt welche Produkte nicht an Privatpersonen in Österreich vermittelt werden dürfen und sollte daher ebenfalls zum Basiswissen von Vermögensberatern zählen.

Das AltFG enthält explizit OPERATIVE Tätigkeit als Voraussetzung für Emittenten im Rahmen dieses Gesetzes. Operative Tätigkeit bedeutet für mich, dass die Emittentin Geld einsammelt und dieses für Ihre Geschäftstätigkeit einsetzt: der Gemüsebauer baut ein Gewächshaus, der Tischler baut seine Werkstatt aus, etc. Geldeinsammeln und in dritte Firmen investieren fällt für mich nicht unter operative Tätigkeit. Liegt bei einer Emission keine operative Tätigkeit vor, ist diese meines Erachtens nach prinzipiell dem AIF unterworfen, wodurch Sie Privatkunden nicht angeboten werden darf (mögliche Ausnahmen sind genau zu prüfen). Freilich muss man je Emission die entsprechenden Unterlagen vollumfänglich in der Tiefe evaluieren, um dies abschließend beurteilen zu können. Ich werde das Thema weiter mit Spannung verfolgen, da ich hier eine Gefahr für die gesamte Crowd-Szene sehe, wenn Gesetze nicht klar exekutiert werden.
 
Meine Tipps an Vermögensberater, die im Bereich Crowdinvestments tätig sind oder sein wollen:
 
  • Prüfen Sie, ob es einen öffentlichen Prospekt nach KMG gibt. Wenn nicht: fragen Sie beim Emittenten, warum nicht. Mögliche Ausnahmen sind zum Beispiel: Einhaltung der AltFG-Kriterien und dementsprechende Unterschreitung von Größen-Grenzen oder Privat-Platzierung an einen vorher bekannten Kreis potentieller Investoren.

  • Stellen Sie sich selbst wesentliche Fragen zur Emission und beantworten Sie diese für sich bzw. lassen Sie sich diese von der Emittentin beantworten: Verstehen Sie das Konzept und sind die angestrebten Vergütungen für Investoren aus ihrer Sicht realistisch? Investiert der Investor nur einen Teil seines Vermögens auf den er nicht angewiesen ist? Besteht eine Nachschusspflicht? Was wird mit dem eingesammelten Geld gemacht? Liegt eine direkte operative Tätigkeit vor?
  
Ein Mindestmaß an Informationen muss die Emittentin jedenfalls geben, damit sich potentielle Investoren vorab ein Bild zum Investment machen können. Wenn Sie als Berater und/oder Vermittler auftreten, müssen Sie diese Investitionen an die Kunden vor Abschluss weitergeben. Zudem müssen Sie vorab einen Angemessenheitstest (bei Vermittlung) oder Eignungstest (bei Beratung) machen. Auch die Dokumentation der Geldherkunft zur Vermeidung von Geldwäsche gehört zu den Aufgaben von Vermögensberatern.

Persönliche Haftungsrisiken lassen sich reduzieren, auch in dem man zum Bespiel als bloßer Tippgeber auftritt und dies auch klar deklariert und dokumentiert. Das bedeutet, dass man nicht beratend tätig wird und z.B.: Termine mit Interessenten an die Emittentin vermittelt, aber keine Zeichnungsunterlagen zur Emission mit Interessenten ausfüllt.


Dr. Herbert Samhaber

  • Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Wertpapiergeschäfte und Vermögensberatung

  • Vorsitzenden des Fachausschusses Wertpapierunternehmen in der WKO

  • Vorstandsmitglied der Sparte Information und Consulting in der WK Oberösterreichs

  • Fachgruppenobmann der Finanzdienstleister in der WK Oberösterreichs

  • Fachprüfer für Kreditvermittlung und Vermögensberatung

  • Universitätslektor für Kapitalmarktrecht und Wertpapieranalyse

  • Vorstandsvorsitzender der Dr. Samhaber & Partner Vermögensverwaltungs AG

  • Informationen zu Dr. Samhaber und der Dr. Samhaber & Partner Vermögensverwaltungs AG, sowie Kontaktdaten finden Sie unter: www.sp-ag.at


Foto zur Verfügung gestellt


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