B2B-Projekte für Finanz- und Versicherungsbranche Mag. Günter Wagner
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Praxis-Tipps für die Umsetzung der GewO in der Praxis?

B2B-Newsletter > NL 6/23
Ist alles in GISA eingetragen?
Juristische und finanzielle Konsequenzen?

Aus Anlass einer Beschwerde eines Maklers beim Fachbeirat für Gewerbe-, Standes- und Wettbewerbsrecht greifen wir wieder einmal das Thema GISA auf.
Konkret informieren wir heute
– über den „aktuellen Fall“, der auf einer Makler-Beschwerde, aber auch einem Urteil basiert,
– erklären, warum obiger „Makler-Fall“ für alle Versicherungsvermittler relevant ist und welche Auswirkungen er hat,
– dazu die allgemeinen Verpflichtungen, was in GISA eingetragen sein muss und
wo Sie Ihre GISA-Nummer überall bekannt geben müssen.
Juristische und finanzielle Konsequenzen?

Bedenken Sie: Es ist ein leichtes Unterfangen für die Aufsichtsbehörden (Gewerbebehörde, FMA) diese Formalitäten zu überprüfen. Es wird auch regelmäßig gemacht!
ACHTUNG: Fehlerhafte oder fehlende GISA-Einträge sind keine leichten FORMFEHLER, sondern können gravierende juristische und finanzielle Folgen für die Vermittler haben!

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Ist alles in GISA eingetragen?
Juristische und finanzielle Konsequenzen?

Aus Anlass einer Beschwerde eines Maklers beim Fachbeirat für Gewerbe-, Standes- und Wettbewerbsrecht greifen wir wieder einmal das Thema GISA auf.
Konkret informieren wir heute
– über den „aktuellen Fall“, der auf einer Makler-Beschwerde, aber auch einem Urteil basiert,
– erklären, warum obiger „Makler-Fall“ für alle Versicherungsvermittler relevant ist und welche Auswirkungen er hat,
– dazu die allgemeinen Verpflichtungen, was in GISA eingetragen sein muss und
wo Sie Ihre GISA-Nummer überall bekannt geben müssen.
Juristische und finanzielle Konsequenzen?

Bedenken Sie: Es ist ein leichtes Unterfangen für die Aufsichtsbehörden (Gewerbebehörde, FMA) diese Formalitäten zu überprüfen. Es wird auch regelmäßig gemacht!
ACHTUNG: Fehlerhafte oder fehlende GISA-Einträge sind keine leichten FORMFEHLER, sondern können gravierende juristische und finanzielle Folgen für die Vermittler haben!

Hier geht es zum heutigen Beitrag, den wir mit dem auf Versicherungsrecht spezialisierten Fachanwalt Mag. Stephan Novotny erstellt haben.
A) Konkreter Anlassfall: Empfangs-Berechtigung von Prämien bzw. Beiträgen von/an Kunden sind in GISA einzutragen.
Anlassfall ist eine Beschwerde eines Maklers über einen anderen Makler an den Fachbeirat für Gewerbe-, Standes- und Wettbewerbsrecht (FGSW) des Fachverbandes der Versicherungsmakler bei der WKO. Das belangte Mitglied wurde zur Stellungnahme aufgefordert, danach prüft der Fachbeirat die Sach- und Rechtsgrundlage und gibt eine Empfehlung ab.

Der juristische Hintergrund:
365a Abs. 1 Z GewO sieht vor, dass bei Bestehen einer Berechtigung zum Empfang von Prämien für ein Versicherungsunternehmen oder von für den Kunden bestimmten Beträgen das Bestehen der Empfangsberechtigung sowie der Name des Versicherungsunternehmens im GISA-Register eingetragen werden muss.

Achtung: Auch wenn der Anlassfall Makler betrifft:
Diese Verpflichtung gilt sowohl für Agenten als auch für Makler, wie das LG Innsbruck letztes Jahr bestätigt hat (69 Cg 100/21m).
Dies wurde damit argumentiert, dass es keine gewerberechtliche Norm gibt, die es einem Makler und Versicherer verbieten würde, eine solche Vereinbarung abzuschließen, und zudem § 27 MaklerG ein solches Tätigwerden ausdrücklich vorsieht, unter der Voraussetzung, dass überwiegend die Interessen des Kunden gewahrt bleiben. Folglich ist davon auszugehen, dass auch Makler ein Prämieninkasso durchführen dürfen.

Sie fragen nun vielleicht, warum soll sich ein Agent vom Makler-Gesetz betroffen fühlen?
§ 137f Abs 6 GewO unterscheidet nicht zwischen Maklern und Agenten. § 45 Abs 1 Z 4 VersVG normiert ausdrücklich die Zulässigkeit des Prämieninkassos für Versicherungsvertreter. Folglich ist davon auszugehen, dass auch Agenten ein Prämieninkasso durchführen dürfen.
Hinsichtlich der Art des Kontos, auf welches die Prämien einbezahlt werden sollen, sieht § 138 Abs. 2 GewO vor, dass vom Kunden für den Versicherer bestimmte Geldbeträge stets über streng getrennte, bei einem Kreditinstitut geführte Kundenkonten (offene Treuhandkonten, Anderkonten) weiterzuleiten sind.
Für tausende Versicherungskunden jeweils ein Konto einrichten zu müssen, wäre aber absurd, sodass davon auszugehen ist, dass pro Versicherungsunternehmen, für das ein Inkasso durchgeführt wird, ein Anderkonto genügen muss. So sieht es auch die Literatur. Wesentlich ist, dass es sich um ein streng getrenntes, bei einem Kreditinstitut geführtes Kundenkonto handelt, damit die Gelder nicht mit dem Vermögen des Vermittlers vermengt werden. Das Vorhandensein solcher Konten muss durch eine Bankbestätigung nachgewiesen werden.

Für die Eintragung in GISA ist demzufolge erstens eine Bestätigung der jeweiligen Versicherung vorzulegen, dass der Empfang von Prämien gestattet ist, und zweitens eine Bestätigung einer Bank über ein vorhandenes Kundenkonto.
Tipp: Falls eine Berechtigung zum Prämieninkasso besteht und diese GISA-Eintragung fehlt, sollte diese auf jeden Fall nachgetragen werden.


B) WAS ist im GISA verpflichtend einzutragen? Wo anzugeben?
Versicherungsvermittler müssen – wie alle anderen Unternehmen auch – ihre Unternehmensdaten in GISA eintragen und die GISA-Nummer verpflichtend auf ihren Geschäftspapieren angeben.

Zum Erinnern: GISA ist die Abkürzung für GewerbeInformationsSystem Austria. In dieses zentrale Register wurde per 30. 3. 2015 das damalige Versicherungsvermittlerregister übertragen.
Die Verpflichtung betreffend GISA-Zahl ergibt sich aus § 137f der Gewerbeordnung, wo definiert ist, was man auf den „eigenen Papieren und Schriftstücken“ anzugeben hat:
§ 137f GewO lautet
„(1) Versicherungsvermittler haben im Geschäftsverkehr als solche aufzutreten. Die bei der Versicherungsvermittlung verwendeten eigenen Papiere und Schriftstücke haben deutlich sichtbar im Kopf oder in der Fußzeile Namen und Anschrift, die GISA-Zahl sowie die Bezeichnung „Versicherungsvermittler“ zu enthalten.“
(2) Für Versicherungsvermittler ausschließlich in der Form „Versicherungsagent“, gilt Abs. 1 mit dem Unterschied, dass sie als solche aufzutreten und Papiere und Schriftstücke deutlich sichtbar im Kopf oder in der Fußzeile den Hinweis „Versicherungsagent“ und alle Agenturverhältnisse zu enthalten haben“.

Und beim Abschluss oder Änderung/Erneuerung von Verträgen ergeben sich laut § 137f Ziffer 7 die folgenden Pflichten:
„Der Versicherungsvermittler ist verpflichtet,
dafür zu sorgen, dass dem Versicherungskunden bei Abschluss jedes ersten Versicherungsvertrags und nötigenfalls bei Änderung oder Erneuerung des Vertrags folgende Informationen vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden gegeben werden:
  • seinen Namen und seine Anschrift;
  • in welches Register er eingetragen wurde und auf welche Weise sich die Eintragung überprüfen lässt;
  • ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 vH an den Stimmrechten oder am Kapital eines bestimmten Versicherungsunternehmens hält;
  • ob ein bestimmtes Versicherungsunternehmen oder dessen Mutterunternehmen an seinemUnternehmen eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 vH der Stimmrechte oder am Kapital hält;
  • Angaben über Beschwerdemöglichkeiten betreffend die Versicherungsvermittlung.
    Quelle: Ris-Abfrage § 137f GewO hier…

    Daher: Sehen Sie nach, WAS in Ihrem aktuellen Gisa-Eintrag aufscheint.
    Tippen Sie in dem Formular Ihren Namen / Adresse ein (hier…) und schauen Sie, was dort steht.
    Gleich am Anfang steht Ihre GISA-Zahl!
    > Stimmen Name, Adresse, Geburtsdatum und vor allem die Firmenform?
    > Stimmt der GISA-Eintrag mit dem Firmenbuch überein?
    > Korrekter Gewerbewortlaut? Z.B. Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent.
    > Haftpflichtabsicherung eingetragen und korrekt?
    > Firmenstandort, Firmenform korrekt?
    > Alle Versicherungszweige und Agenturverträge korrekt aufgeführt?
    Falls nicht, bitte von der Gewerbebehörde korrigieren lassen.
    Tipp: In der täglichen Praxis findet man leider z.B. in E-Mail-Fußzeilen immer noch ALTE Gewerberegister-Nummer und Links auf das ALTE Vermittlerregister.


    C) Wo ist GISA-Nummer überall aufzuführen?
    Wie oben im §137 f Abs. 1 GewO aufgelistet, müssen Versicherungsvermittler auf allen ihren Unterlagen (Briefpapier, Drucksorten, Verträge, Visitenkarten, E-mail-Signaturen, Homepage, Flyer, etc.) überall ihre GISA-Nummer angegeben haben.
    Bedenken Sie, wenn Sie sich auf Webseite oder Geschäftspapieren z.B. als Vermittlungs-AG bezeichnen, obwohl Sie keine AG sind, dann ist das sogar ein Wettbewerbsverstoß.
    Daher: Vernachlässigen Sie keinesfalls Ihre (Info-)Pflichten aufgrund der Gewerbeordnung bzw. IDD.


    D) Juristische Konsequenzen?
    Dazu eine ganz kurze Zusammenfassung:
    Strafen:
    Die Nichteinhaltung dieser Pflichten bedeutet eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,– zu bestrafen ist (§ 367 Ziffer 58 GewO). Neben dieser öffentlich-rechtlichen Sanktion, kann es auch zu privatrechtlichen Ansprüchen § 5b (2) Ziffer 3 VersVG verankert ein Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers, wenn er die Mitteilungen gemäß § 137f  (7 und 8) sowie § 137g GewO nicht in der vorgesehenen Art und Weise erhalten hat. In diesen Bestimmungen geht es um die angeführten Informationen, die der Versicherungsvermittler weitergeben muss.

    Rücktritts-Möglichkeiten für Kunden
    Für die Ausübung des Rücktrittrechts gelten die Voraussetzungen gemäß 5b (3 und 5) VersVG. Sanktionen im MaklerG s. § 26 (2) 2. Satz MaklerG. Mögliche Folge der Informationspflichtverletzung sind Schadenersatzansprüche des Kunden. Es gelten hier die allgemeinen Regeln der Verschuldenshaftung. Schäden sind nur zu ersetzen, wenn sie durch das rechtswidrige Verhalten kausal herbeigeführt wurden. Es liegt kein Schaden des Kunden vor, wenn dieser den Vertrag auch abgeschlossen hätten, wenn er alle Informationen in korrekter Form erhalten hätte. Anders dazu im MaklerG. Gemäß § 26 2. Satz MaklerG muss der Versicherungsvermittler, der den Kunden nicht darüber informiert, dass dieser nicht als Makler tätig wird, die Bestimmungen des MaklerG gegen sich gelten lassen und damit einhergehend die Pflicht zur Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes erfüllen.

    – Persönliche Haftung und Ausstieg der Haftpflicht-Versicherung

    Die Informationspflichten und Beratungs- und Dokumentationspflichten treffen den Vermittler in eigener Person. Ihn treffen die haftungsrechtlichen Folgen einer fehlerhaften Erfüllung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vermittler ein Makler oder ein Agent ist. Es handelt sich hierbei nicht um Pflichten des Versicherers, somit findet auch keine Zurechnung von Pflichtverstößen statt.
    Den Versicherer treffen jedoch Pflichten bzgl. des Versicherungsprodukts. Die Aufklärungs- und Informationspflichten gründen sich auf das vorvertragliche Schuldverhältnis. Wird ein Agent für den Versicherer tätig, so ist dieser als Erfüllungsgehilfe zu werten, und sein Fehlverhalten wird dem Versicherer über § 1313a ABGB zugerechnet. Gemäß § 137g (1) 1. Satz und § 137f (9) 2. Satz GewO sind die Vermittler, auch als Agenten, dazu verpflichtet, eine bedarfsadäquate Beratung in eigener Person durchzuführen.

    – Haftpflichtabsicherung der Versicherungsvermittler
    Seit der Umsetzung der RL 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.12.2002 über Versicherungsvermittlung besteht die Pflicht zur Haftpflichtabsicherung nicht nur für Versicherungsmakler, sondern für alle gewerblich selbstständigen Versicherungsvermittler. Die Haftpflichtabsicherung ist in § 137c GewO geregelt. Insbesondere hat die Haftungserklärung des Versicherers die eigene Haftung für den Vermittler als Erfüllungsgehilfen zu beinhalten, sowie nach hM auch die neue Eigenhaftung des Vermittlers, die ihn bei Verletzung der Informationspflichten gemäß §§ 137f bis 137h GewO treffen kann.
    Daher: Nehmen Sie Ihre Pflichten nicht auf die leichte Schulter.

    Alle bisherigen IDD und DSGVO-Praxisbeiträge von Mag. Novotny finden Sie hier... und können Sie als PDF anfordern. Dazu einfach ein E-mail an g.wagner@b2b-projekte.at mit Betreff "Ja zu Infos".


    RA Mag. Stephan Novotny, copyright Foto: Stephan Huger
     
     
    RA Mag. Stephan Novotny
    1010 Wien, Landesgerichtstraße 16 / 12



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