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Dr. Haslinger: Schiffsfonds-Geschädigte können wieder hoffen

B2B-Newsletter > Interessantes aus den früheren Jahren

Neues OGH-Urteil zu Schiffsbeteiligungen/ geschlossenen Fonds:
Dr. Haslinger rät zur ehestmöglichen Prüfung und Geltendmachung!

Schiffsbeteiligungen und kein Ende.


Am 14.9. veröffentlichte der OGH ein Urteil, das bei manchem Berater wieder für Sorgenfalten sorgt, bei vielen Kunden aber neue Hoffung weckt. Es ging um die Frage der Verjährung. Und endete mit einem Entscheid, das bei scheinbar bereits verjährten Fällen doch wieder zur Geltendmachung von Schadenersatz-Ansprüchen führen kann.

Wir haben Dr. Haslinger von der auf solche Fälle spezialisierten Kanzlei Neumayer, Walter und Haslinger Rechtsanwälte um eine erste Einschätzung gebeten:

Anmerkung: Dr. Haslinger ist per Dez.21 unter folgenden neuen Kontaktdaten erreichbar:
A-1090 Wien, Währingerstraße 3/8
Mobil: +43 / 664 999 470 83
http://www.ra-haslinger.at
e-mail: office@ra-haslinger.at

„Neuigkeiten gibt es auf der Front hinsichtlich der Beteiligung an Schiffsbeteiligungen (zB HCI Shipping Select oder MPC). Haben Sie oder Ihre Kunden eine solche Veranlagung gezeichnet, können Sie nach wie vor Schadenersatzansprüche geltend machen.

Der OGH hat dazu erst kürzlich ausgeführt, dass die Ansprüche noch nicht verjährt sind, wenn mehrere Beratungsfehler vorliegen und einer davon erst später bekannt wurde. Wurde Ihnen daher beispielsweise mitgeteilt, dass es sich um eine sichere Veranlagung handelt und erhielten Sie ab 2009 immer wieder Schreiben, in welchen auf wirtschaftliche Schwierigkeiten hingewiesen wurde, ist Ihr Anspruch in den meisten Fällen noch nicht verjährt und wird eine ehestmögliche Geltendmachung dringend angeraten. Dies, da in nahezu allen Fällen der Vermittlung von Schiffsbeteiligungen eine Vielzahl von Informationen nicht mitgeteilt bzw. falsch beraten wurde.

Alleine der Umstand, dass Ihnen einer dieser Beratungsfehler zur Kenntnis gelangt, heißt nach der neuesten Judikatur des OGH eben gerade nicht, dass damit Ihr Anspruch verjährt ist.
Auch die bisherigen Erfahrungen mit diesbezüglichen Prozessen zeigen, dass meistens ein positiver Ausgang für die Anleger erzielt werden kann.
Für die Prüfung Ihrer Unterlagen wenden Sie sich an die Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger RAe, Baumannstraße 9/11, 1030 Wien, rechtsanwalt@neumayer-walter.at
, Tel 01/712 84 79

Worum ging es in dem konkreten Fall, mit dem sich der OGH beschäftigte?
Der Kläger hatte über den beklagten Vermögensberaters eine „Schiffsbeteiligung" . Dabei hat ihn der Beklagte laut OGH einerseits nicht darüber aufgeklärt, dass es sich bei diesem Investment um eine spekulative Anlage handelt, die mit hohem Risiko, bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals, verbunden ist. Und hat andererseits bei ihm die unrichtige Vorstellung erweckt, die angekündigten Ausschüttungen von 7 % jährlich stellten die Rendite dar, anstatt ihn darüber zu informieren, dass es sich dabei um (teilweise) Rückzahlungen des investierten Kapitals handelt, die nicht nur entsprechende Nachschusspflichten auslösen, sondern aufgrund derer auch die Haftung des Investors gegenüber den Gesellschaftsgläubigern in diesem Umfang wieder auflebt („Ausschüttungsschwindel").

Über diese Besonderheit von geschlossenen Fonds haben wir schon mehrfach berichtet.

Zum Nachlesen einer Kurz-Bedienungsanleitung klicken Sie hier…

  • und erfahren Sie wie diese geschlossenen Fonds aufgebaut sind (sind keine Fonds, sondern reine Unternehmensbeteiligungen),

  • welche „Tücken" sich hinsichtlich den Auszahlungen verbergen können (sind keine Zinsen, sondern Auszahlung der Kapitaleinlage, die aber wieder zurückgezahlt werden muss, wenn keine Gewinne erzielt wurden),

  • dass man kein Anleger ist, sondern zu einem Kommanditisten wird, der im schlimmsten Fall seine gesamte Einlage verliert.


Doch zurück zum Fall:
Der Kläger hatte bereits länger als drei Jahre vor Einbringung seiner Klage (auf Ersatz des von ihm investierten Kapitals Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus seiner Beteiligung und auf Feststellung der Haftung des Beklagten für alle künftigen Schäden aus dem Investment), in der er (unter anderem) die beiden genannten Beratungsfehler geltend machte, Kenntnis davon erlangt, dass das Investment nicht so „sicher" ist, wie von ihm seinerzeit angenommen.
ABER er hatte erst kurz vor Einbringung der Klage vom „Ausschüttungsschwindel" erfahren. Er hätte von dem Investment schon dann Abstand genommen, wenn er (nur) über das Kapitalverlustrisiko informiert gewesen wäre; aber auch die Kenntnis (nur) des wahren Rechtsgrunds der Ausschüttungen hätte ihn von der Investition abgehalten.

Der Beklagte wendete insbesondere Verjährung ein.
Das Erstgericht verneinte den Eintritt der Verjährung. Das Berufungsgericht kam zum Ergebnis, dass der Anspruch des Klägers auf Naturalrestitution verjährt sei.

Der Oberste Gerichtshof sprach dem Kläger den begehrten Schadenersatz zu. Er stellte klar, dass die dreijährige Verjährungsfrist dann, wenn ein Vermögensschaden (hier: durch den Erwerb eines in Wahrheit nicht gewollten Investments) auf mehrere rechtswidrige Handlungen (Beratungsfehler) zurückzuführen ist, von denen jede für sich allein kausal für den Schadenseintritt (Erwerb des Produkts) war, mit Kenntnis jedes einzelnen Beratungsfehlers gesondert zu laufen beginnt. Dass der auf die mangelnde Aufklärung über das Kapitalverlustrisiko gestützte Schadenersatzanspruch bei Klageeinbringung bereits verjährt war, hindert deshalb nicht den Erfolg der Klage aufgrund des „Ausschüttungsschwindels", so der OGH.

Soweit die vereinfachte Darstellung des Falls, das weit ausführlichere Urteil können Sie hier nachlesen…


Anmerkung: Dr. Haslinger ist per Dez.21 unter folgenden neuen Kontaktdaten erreichbar:

A-1090 Wien, Währingerstraße 3/8
Mobil: +43 / 664 999 470 83
http://www.ra-haslinger.at
e-mail: office@ra-haslinger.at
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