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Möglichkeit, das gesetzliche Rücktrittsrecht geltend machen und Geld retour erhalten

B2B-Newsletter > 2021 - Archiv > NL 7/21
Dr. Johannes Neumayer: Gute Nachricht für RASCH handelnde Shedlin-Anleger!

Der OGH hat in mehreren Urteilen entschieden, dass Anleger von Shedlin-Produkten das gesetzliche Rücktritts-Recht geltend machen und das veranlagte Geld rückfordern können. Allerdings sollte man rasch handeln, da unklar ist, wie es mit der Finanzkraft aussieht. Und ein Anbot hinsichtlich Prozessfinanzierung gibt es auch. Über all das berichtet RA Dr. Neumayer von der Kanzlei Neumayer, Walter, Haslinger und Partner im folgenden Gast-Beitrag.

a) Rückforderung Shedlin Chinese Property und Latin America
 
Der OGH hat durch eine von Mag. Zarbl (in Kooperation mit Dr. Neumayer) erwirkte Entscheidung entschieden, dass für das Shedlin Produkte Latin America (und damit auch für das Produkt Chinese Property) die Anleger ein gesetzliches Rücktrittsrecht geltend machen können und das veranlagte Geld minus erhaltener Ausschüttungen von der Aureus Treuhand GmbH rückfordern können.
 
Aus Gesprächen mit dem vormaligen Geschäftsführer der Aureus Treuhand GmbH, Ralph Landwehr, erhielten wird die Information, dass der Fonds Latin America keine Ausschüttungen mehr vornehmen kann und weitere zeitnahe Ausschüttungen des Fonds Chinese Property höchst fraglich sind. Zudem steht im Raum, dass die bisherigen Ausschüttungen des Fonds Chinese Property rückforderbar sein könnten.

Damit die Anleger bei Geltendmachung des gesetzlichen Rücktrittsrechtes kein Risiko außer einem Selbstbehalt von 10 % des Anlagebetrages tragen, haben wir (die Kanzleien Neumayer, Walter & Haslinger & Mag. Zarbl) mit der involvierten Prozessfinanzierungsgesellschaft ausverhandelt, dass diese gegen eine Beteiligung von 25 % am Nettoerlös die Prozesse finanziert und das gesamte Prozessrisiko außer Ihrem 10 % Selbstbehalt (bei Anlage von € 5.000.– somit € 500.–) trägt, so dass der Anleger (sofern er wie bei einer Rechtschutzversicherung keine schuldhaft unwahren Angaben gemacht hat) bei Prozessverlust nur den Selbstbehalt zu tragen hat.
Die
Geltendmachung Ihrer Rechte kann daher auf klassischem Wege durch Beauftragung unserer Kanzleien erfolgen, wobei die oben erwähnte Prozessfinanzierungsvereinbarung gesondert mit der involvierten Prozessfinanzierungsgesellschaft abzuschließen wäre.

Bei – unverbindlichem – Interesse können Anleger bis längstens 31.12.2021 unter Beilage ihrer Zeichnungsscheine und Angabe etwaiger erhaltener Ausschüttungen sowie einer etwaigen Polizzennummer einer Rechtsschutzversicherung an
 
Neumayer@neumayer-walter.at, office@zarbl.net oder office@quotalitis.eu (Prozess-Finanzierer)
ihre
Unterlagen übermitteln und werden diese in Folge auf den möglichen Anspruch auf Rückerstattung des investierten Kapitals samt Zinsen geprüft.

 
b) SHEDLIN Middle East Health Care 1 GmbH & Co KG und SHEDLIN Middle East Health Care 2 GmbH & Co KG
 
Für die Anleger in diesen Fonds ist die Sache auch dringlich und auch etwas komplizierter:
 
Der OGH hat nun (Klagevertreter Mag. Zarbl) mehrfach entschieden, dass auch der Fonds HC 2 als Immobilienveranlagung zu qualifizieren ist, bei welchem ebenfalls der Rücktritt erklärt und das Kapital zurückgefordert werden kann.
 
In einer Entscheidung des Handelsgerichtes Wien sah dies der Richter hinsichtlich des Fonds HC 1 anders. Hier sind jedoch dem Richter unter Missachtung der Judikatur des OGH gravierende Fehler bei der Urteilsbegründung unterlaufen, sodass wir von einer Aufhebung des Urteils durch das Oberlandesgericht Wien ausgehen. Zudem hat der OGH jüngst entschieden, dass auch der Fonds HC 1 als Immobilienveranlagung zu qualifizieren ist.
 
Es werden derzeit Verfahren aufgrund der möglichen Haftung der Prospektprüferin Pro Revisio Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH (vormals TPA) wegen grober Fahrlässigkeit bei der Prospektprüfung geführt. Auch für die nur noch heuer – wenn das Gericht die Verfehlungen der TPA als grob fahrlässig ansieht – einklagbaren Ansprüche besteht ein Interesse zahlreicher Klienten, diese Verfahren über Ihre Gesellschaft zu finanzieren, sodass wir bei Interessensbekundung um Kontaktaufnahme wie oben ersuchen (je mehr Kläger und Klägerinnen, desto stärker ist der Druck, welcher gegen die TPA aufgebaut werden könnte!). Seitens der Pro Revisio Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung besteht eine Deckungssumme von ca. 3,6 Mio.
 
Mag. Zarbl (in Kooperation mit Dr. Neumayer) als Klagevertreter hat zwischenzeitig mehr als 50 positive Entscheidungen bezüglich der Fonds LAP 1, CP 1, HC 1 und HC 2 gegen die Aureus Treuhand GmbH erwirkt und werden zwischenzeitig bereits die ersten Vollstreckungsmaßnahmen in Deutschland geführt.
 
Dies hat nichts mit Ansprüchen gegen Vermittler oder die insolvente Ertrag & Sicherheit Ges.m.b.H. oder deren Haftpflichtversicherer StarStone Insurence SE (die der OGH mehrfach zu 3 Ob152/20d, 7 Ob 181/20y, 7 Ob 152/20h, 7 Ob 149/20t, 7 Ob 153/20f als nicht bestehend erachtete) zu tun. Obige Erkenntnisse sind neu und wurden aus den von uns geführten Prozessen und aus Aussagen von uns vernommenen Zeugen erst jüngst gewonnen.
 

MMag. Dr. Johannes Neumayer e.h.


Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte
A-1030 Wien, Baumannstraße 9/11
Telefon: 0043/1/712 84 79
Telefax: 0043/1/714 52 47 P 110 608
e-mail: rechtsanwalt@neumayer-walter.at
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