B2B-Projekte für Finanz- und Versicherungsbranche Mag. Günter Wagner
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Ziel: Kreditnehmer bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche zu helfen!

B2B-Newsletter > 2021 - Archiv > NL 5/21
Fremdwährungskredite: Neue Strategie für geschädigte Kreditnehmer
Gastkommentar von und Interview mit Dr. Wolfgang Haslinger.

Der Banken- und Versicherungsexperte Mag. Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M. von der Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte hat bereits in zahlreichen Fällen Kreditnehmer bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche geholfen. Heute beschäftigt er sich mit möglicherweise nichtigen Klauseln in Fremdwährungskreditverträgen und berichtet über eine rechtliche Möglichkeit, die Rechte von Mandanten gegenüber den Banken durchzusetzen und die für Mandanten nachteiligen Folgen des Fremdwährungskreditverträge zu bekämpfen.

Wir haben dazu Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Haslinger befragt, siehe unten.

Sollten Sie oder Ihre Kunden Hilfe der Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger in Anspruch nehmen wollen:

Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte Partnerschaft
1030 Wien, Baumannstraße 9/11
Tel: 01 712 84 79

Anmerkung: Dr. Haslinger ist per Dez.21 unter folgenden neuen Kontaktdaten erreichbar:
A-1090 Wien, Währingerstraße 3/8
Mobil: +43 / 664 999 470 83
http://www.ra-haslinger.at
e-mail: office@ra-haslinger.at
Fremdwährungskredite: Neue Strategie für geschädigte Kreditnehmer

Interview mit Dr. Wolfgang Haslinger, Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte:
 
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Haslinger hat bereits in zahlreichen Fällen Kreditnehmer bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche geholfen. Das Thema von möglicherweise nichtigen Klauseln in Fremdwährungskreditvertragen beschäftigt seit längerer Zeit österreichische und auch europäische Gerichte, insbesonders zuletzt - wie in unseren letzten Newslettern berichtet - kreditnehmerfreundlich den EUGH.

Zuletzt ist bedauerlicherweise der österreichische OGH der EUGH-Linie jedoch nicht gefolgt und hat in einem sogenannten Verbandsklageverfahren betreffend einiger von österr. Banken verwendeten - durchaus bedenklichen Vertragsklauseln  - nun zu lasten der Verbraucher entschieden.
 
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Haslinger hat schon mehrfach auf die Problematik der seitens der Banken erfolgten Konsumentenschutzgesetzwidrigen Vertragsauslegung hingewiesen. Viele Kreditnehmer stellen sich die Frage, wie sie sich aus den Fesseln der Fremdwährungskredite möglichst ohne Schaden befreien können.

Viele Kreditnehmer haben sich deshalb bereits an Rechtanwalt Dr. Haslinger gewandt, um außergerichtlich und gerichtlich tatkräftig Unterstützung zu erfahren.
 
Nun gibt eine weitere rechtliche Möglichkeit Hoffnung, die Rechte von Mandanten gegenüber den Banken durchzusetzen und die für Mandanten nachteiligen Folgen des Fremdwährungskreditverträge zu bekämpfen, so Rechtsanwalt Dr. Haslinger.

Wir wollten mehr wissen und haben dazu Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Haslinger befragt:
 
Wagner, B2B: Können Sie unseren Lesern einen kurzen Überblick geben. Worum geht es im Detail? Worauf ist besonders aufzupassen?

RA Dr. Haslinger: Zunächst ist auf den Zeitraum der Kreditabschlusses einzugehen: Denn, ist ein Vertrag vor dem Inkrafttreten des Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetzes 2010 (DaKRÄG 2010) – also vor Juni 2010 – abgeschlossen worden, so gilt die alte, für Kreditnehmer günstige Rechtslage. Die nachfolgenden Erläuterungen gelten daher nur für Verträge, die vor Juni 2010 abgeschlossen worden sind.

Nach der alten Rechtslage ist zwischen Kreditverträgen einerseits und Darlehensverträgen andererseits zu unterscheiden. Am einfachsten lässt sich der Darlehensvertrag dadurch vom Kreditvertrag unterscheiden, dass der Darlehensvertrag insbesondere zum Erwerb von Immobilien gedacht ist. Ist der Zweck des Vertrages auf etwas anderes gerichtet, bedarf es einer näheren Überprüfung der Vertragsbedingungen. Der wesentliche Unterschied zwischen Kredit- und Darlehensvertrag ist jedoch die Laufzeit. Kreditverträge werden für maximal vier Jahre vergeben, während Darlehen oftmals mit einer Laufzeit von zehn bis vierzig Jahren angeboten werden.
 
Die Konsequenz aus der Unterscheidung zwischen den Arten von Verträgen ist, dass ein Darlehensvertrag nach der alten Rechtslage ein sogenannter REAL-Vertrag und der Kreditvertrag ein sogenannter KONSENSUAL-Vertrag war.

Wagner, B2B: Was ist nun die rechtliche Konsequenz dieser Unterscheidung?
 
RA Dr. Haslinger: Beim Konsensualvertrag kommt der Vertrag  - wie der Wortlaut schon vermuten lässt - durch einen Konsens, also eine Übereinstimmung des Willens aller Vertragsparteien zustande. Eine anschließend erfolgende Leistung durch die Vertragsparteien ist für den rechtswirksamen Abschluss des Vertrages nicht erforderlich.

Ein Realvertrag kommt hingegen erst und nur dann zustande, wenn eine übereinstimmende Willenserklärung der Vertragsparteien vorhanden und zusätzlich die versprochene Leistung tatsächlich erbracht worden ist. Der Realvertrag bedarf daher der tatsächlichen Erfüllung der vereinbarten Schuld.

Daraus ergib sich, dass, für den Fall, dass in einem Darlehensvertrag explizit die von der Bank zu leistende Geldschuld in einer fremden Währung vereinbart worden ist, dass auch diese Geldschuld in fremder Währung auch geleistet werden muss, damit der Vertrag rechtswirksam zustande kommt!

Wagner, B2B: Gehe ich Recht in der Annahme, dass Sie genau bei diesem Punkt ansetzen? Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus dem Fremdwährungskredit als Realvertrag?

RA Dr. Haslinger: In der Praxis stellte sich die Sache wie folgt dar:
 
Nimmt man als Beispiel einen Vertrag mit der Bank über die Gewährung eines Darlehens, das für die Anschaffung eines Grundstückes und die Errichtung eines Eigenheimes gewidmet ist, handelt es sich bei diesem Vertrag zumeist um einen Darlehensvertrag im Sinne der alten Rechtslage. Die Untersuchung diverser Kreditverträge österr. Banken durch unsere Kanzlei hat ergeben, dass in zahlreichen Verträgen die Bank ausdrücklich die Zahlung der Darlehensvaluta in fremder Währung z.B. in CHF - Schweizer Franken verspricht. Demgegenüber ist jedoch die Auszahlung der Darlehensvaluta auf das Konto des Darlehensnehmers regelmäßig in Euro erfolgt!
 
Wagner, B2B: Was sind die Konsequenzen dieser Praxis?

RA Dr. Haslinger:
Wird trotz Vereinbarung der Zahlung in Schweizer Franken die Valuta in Euro ausbezahlt, wie in dem oben angeführten Beispiel, lässt sich meiner Meinung nach die Rechtsmeinung vertreten, dass der Vertrag nicht rechtswirksam zustande gekommen ist.

Wagner, B2B: Sie meinen also,
dass in diesem Beispiel die ordnungsgemäße Erfüllung der Darlehensschuld durch die Bank nicht bejaht werden kann?

RA Dr. Haslinger: Folgt man diesem Rechtsstandpunkt: Nein, der Vertrag ist bis heute nicht rechtsgültig zustande gekommen!
 
Wagner, B2B: Was sind die Konsequenzen daraus?
 
RA Dr. Haslinger: Die Folge ist, dass einer bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zu erfolgen hat, d.h. im Ergebnis hätte diesfalls die Bank das Fremdwährungsrisiko zu tragen. Der Darlehensnehmer hat hingegen nur so viel an die Bank zurückzuzahlen, wie er tatsächlich in Euro erhalten hat. Der Kreditnehmer muss daher aufgrund des Wechselkurses nicht um viel mehr zurückzahlen als er aufgenommen hat, sondern exakt nur jenen Betrag, den er aufgenommen hat!
 
Wagner, B2B: Gibt es dazu bereits gesicherte Judikatur?

RA Dr. Haslinger: Nein, zu dieser durchaus neuen aber aus meiner Sicht erfolgversprechenden Thematik gibt es bis dato keine eindeutige Rechtsprechung und keine oberstgerichtliche Rechtsprechung.

Wagner, B2B:
Viele Leser fragen sich jetzt: Deckt meine Rechtsschutzversicherung?
 
RA Dr. Haslinger: Die Rechtsschutzversicherungen decken grundsätzlich die Kosten des advokatischen Einschreitens bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Verträgen. Sofern das Darlehen zum Erwerb eines bereits errichteten Hauses und / oder Grundstückes aufgenommen wurde, sollte Leistungspflicht der Rechtsschutzversicherung bestehen.

Gerne überprüft unsere Kanzlei
Ihren Rechtsschutzversicherungsvertrag auf die darin vereinbarten Leistungsausschlüsse.

Wagner, B2B:
Hat es auch Sinn, dass sich Kreditnehmer ohne Rechtschutz-Versicherung an Sie wenden?

RA Dr. Haslinger:
Ja durchaus, in diversen Fällen konnte ich für meine Mandanten schon außergerichtliche Erfolge erzielen, weshalb ich sehr gerne Kreditverträge betroffener Kreditnehmer überprüfe und deren Ansprüche daraus gegenüber der Bank geltend mache.
 

 

Sollten also Sie oder Ihre Kunden Hilfe der Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger in Anspruch nehmen wollen:

Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte Partnerschaft
1030 Wien, Baumannstraße 9/11
Tel: 01 712 84 79

Anmerkung: Dr. Haslinger ist per Dez.21 unter folgenden neuen Kontaktdaten erreichbar:
A-1090 Wien, Währingerstraße 3/8
Mobil: +43 / 664 999 470 83
http://www.ra-haslinger.at
e-mail: office@ra-haslinger.at
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