B2B-Projekte für Finanz- und Versicherungsbranche Mag. Günter Wagner
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Auswirkungen der IDD auf die Praxis?

B2B-Newsletter > 2019 - Archiv > NL 6/19
IDD: Auch auf die Form kommt es an:
IDD-konforme Geschäftspapiere, Homepages und APPs!
 
Die IDD bringt Form-Vorschriften, die Sie etwa beim Beratungsprotokoll, Verträgen, Vollmachten, Wünsche- und Bedürfniss-Test, Geschäftspapiere, Homepages, APPs, usw. beachten müssen.
Mag. Stephan Novotny, Foto Stephan Huger
 
Damit beschäftigt sich der 5. Teil (wegen der Länge auf zwei Beiträge aufgeteilt) unserer Serie zur IDD, bei der uns der auf Versicherungsrecht spezialisierte Jurist Mag. Stephan Novotny tatkräftig unterstützt.
 
Teil 4 der IDD-Serie ("Wann ist Vermittler auch Hersteller? Pflichten?“).
Teil 3 der IDD-Serie ("Aus- und Weiterbildung nach IDD“).
Teil 2 der IDD-Serie ("Zielmarkt, delegierte Verordnungen“).
Teil 1 der IDD-Serie ("die echte Gefahr der IDD").
Gerne senden wir Ihnen auch das jeweilige PDF zu. Ein Mail mit "Ja zu Info" an g.wagner@b2b-projekte.at genügt und die IDD-Serie kommt zu Ihnen.



Ein ergänzender Nachschlage-Tipp:
Praxishandbuch „Das österreichische Versicherungsvermittlerrecht“
Im Sommer in 10. Auflage erschienen.
Die Umsetzung der DSGVO im Finanz- und Versicherungsmarkt nimmt darin einen großen Raum ein. Details dazu finden Sie hier…
Das Inhaltsverzeichnis können Sie hier herunterladen…
IDD bringt Form-Vorschriften:
Was bei Geschäftspapieren, Homepages, APPs anzugeben / zu beachten ist
 
Im heutigen 1. Teil des IDD-Beitrags „Auf die Form kommt es an“ geht der auf Versicherungsrecht spezialisierte RA Mag. Stephan Novotny auf Formvorschriften bei Dokumenten ein, die Sie wahrscheinlich täglich für Hinweis- und Werbezwecke nutzen. Etwa Geschäftspapiere, Homepages, Apps, Newsletter, Rechnungen, etc.
Hier besteht Anpassungsbedarf!
 
a) Informationen auf Geschäftspapieren dank IDD
 
Ein Ziel der IDD ist die korrekte Information der Kunden, damit diese einschätzen können, mit wem sie es zu tun bekommen / haben:

Daher müssen Versicherungsvermittler auf allen Geschäftspapieren folgende Angaben über sich machen:
Name, Anschrift, GiSA-Zahl und dann aufgrund der Statusklarheit-Verpflichtung die korrekte Form Ihrer Gewerbe-Ausübung: Also „Versicherungsagent“ oder „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“. Beide Gewerbe nebeneinander sind ab Jahresende nicht mehr erlaubt, eines muss man stilllegen.

Anmerkung Redaktion: Beachten Sie zu diesem Thema auch den Kommentar von Dr. Johannes Neumayer (der die praktischen Folgen der Befolgung der Statusklarheits-Vorgabe (Verlust von Provisionsansprüchen, Kunden, DSGVO-Problemen, etc.) auflistet und zur kostengünstigen Beteilung an einer Verfassungsgerichtsbeschwerde rät. Zum Nachlesen hier klicken…
 
Versicherungsagenten müssen auf den Geschäftspapieren auch alle Agenturverhältnisse angeben.

Gewerbliche Vermögensberater (GV) müssen wie folgt die Gewerbe-Info anführen:
GV berechtigt zur Versicherungsvermittlung eingeschränkt auf Lebens- und Unfallversicherung in der Form „Versicherungsagent“. Oder GV berechtigt zur Versicherungsvermittlung eingeschränkt auf Lebens- und Unfallversicherung in der Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“

Ebenso auf Geschäftspapieren anzugeben ist, ob Sie zum Empfang von Prämien für ein Versicherungsunternehmen berechtigt sind. Sollten Sie die Versicherungsvermittlung als Nebengewerbe (bis 31.12.2008 möglich) oder als eingeschränktes Gewerbe angemeldet haben, dann ist auch darauf hinzuweisen.
 
Und auch die Stelle, wo hin sich Kunden mit möglichen Beschwerden wenden können, ist anzugeben.

All die oben angeführten und auf Sie zutreffenden Informationen müssen Sie auf allen verwendeten Papieren und Schriftstücken in der Kopf- oder Fußzeile, jedenfalls aber deutlich sichtbar anbringen.

Nochmals möchte ich darauf hinweisen, dass diese Regelungen betreffend Information- und Dokumentation künftig in den
„Standesregeln für die Versicherungsvermittlung“ geregelt werden, die aber nach wie vor nur im Entwurf existieren. Aus der Gewerbeordnung wurden diese Pflichten (waren im §137 ff geregelt) herausgenommen. Diese beiden Schritte hätten eigentlich gleichzeitig passieren müssen. Trotzdem die Standesregeln noch keine Gesetzeskraft haben, ist das Wirtschaftsministerium der Ansicht, dass man sich so verhalten sollte, als ob sie bereits wirken würden. Und ich würde auch raten, dieser Ansicht zu folgen. (Anmerkung Redaktion: diese Woche wurden sie veröffentlicht und können hier nachgelesen und herunter geladen werden...).
 
b)    Informationserteilung via eigener Homepage/App:
 
Natürlich haben Sie auch bei einer Homepage die Pflicht, dem Kunden alle Informationen über sich selbst bekannt zu geben. Also, Name, Adresse, GISA-Zahl, genaue Gewerbebezeichnung, Agenturverhältnisse, Prämien-Empfang, etc. (siehe oben im Punkt Geschäftspapiere).
 
Aber Sie können Ihre Homepage nicht nur zu dieser allgemeinen Informationsweitergabe nutzen, sondern dem Kunden auch die Möglichkeit anbieten, Daten (über seine Produkte, Performance, etc.) von Ihrer Homepage herunter zu laden (siehe § 5 Abs. 5 der Standesregeln). Jedoch ist in diesem Fall wichtig, dass der Zugang personalisiert ist und sie auf einen hohen Faktor bei der Authentifizierung achten sollten (etwa 2-Wege-Autentifzierung), um die datenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen.
 
Bitte beachten: Diese Variante der Informationserteilung ist aber grundsätzlich nur dann erlaubt, wenn der Kunde zustimmt und über einen regelmäßigen Internetzugang verfügt. Man kann davon ausgehen, dass das dann gegeben ist, wenn Ihnen der Kunde eine Email-Adresse bekannt gegeben hat.
D.h. haben Sie vom Kunden eine E-Mail-Adresse bekommen und Sie haben in Ihren AGBs festgelegt, dass Sie die relevanten Informationen via Webseite zur Verfügung stellen, dann ist damit der IDD Genüge getan.
 
Logischerweise müssen Sie dem Kunden dann – z.B. via Hinweis am Beratungsprotokoll oder sonstigem Schreiben – die Information geben, WO der Kunde diese Informationen findet (Adresse Ihrer Webseite, Link zu der richtigen Unterseite, etc.).
 
Bitte beachten: Diese Informationen müssen „so lange wie nötig“ abrufbar sein. Was genau der Gesetzgeber darunter versteht, wird vielleicht noch ausjudiziert werden. Ich denke, dass die Informationen zumindest so lange verfügbar sein müssen, wie der Versicherungsvertrag besteht. Im Extremfall könnte man aber auch argumentieren, dass die Daten so lange verfügbar sein müssen, als man aus dem Vertrag Schadenersatzansprüche (auch gegenüber dem Vermittler) geltend machen könnte. Absolute Verjährungsfrist wären dann 30 Jahre ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
 
Tipp: All diese Informationen sollten auch in das Impressum der Webseite aufgenommen werden, denn das ist zumeist die erste „Anlaufstelle“, für die auf der Webseite Suchenden. Ist das geschehen, kann man auch von E-mails, Geschäftspapieren, etc. auf diese Informationen auf der Webseite verweisen / verlinken.

Tipp: Wenn Sie Ihre Homepage überarbeiten, vergessen Sie nicht auf Ihre Informationspflichten aus der DSGVO. So müssen Sie etwa Ihre Datenschutzerklärung auf die Webseite stellen. Darin geben Sie u.a. bekannt, welche Daten Sie zu welchen Zwecken erfassen, an wen man sich bei Ihrem Unternehmen wegen datenschutzrechtlichen Fragen (etwa den Datenschutzbeauftragten) wenden kann und besonders wichtig: Sie müssen die Kunden über deren Rechte aufgrund der DSGVO informieren (u.a. Recht auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung, Löschung, etc.) und dass man sich bei Problemen bei der Aufsichtsbehörde, das ist in Österreich die Datenschutzbehörde, beschweren kann.
 
 
Vorschau: Der 6. Teil unserer IDD-Serie beschäftigt sich mit IDD konformen Verträgen, Beratungsprotokollen, Vollmachten, etc. .
 
Sie möchten diesen Beitrag als PDF zugesandt erhalten? Ein Mail mit "Ja zu Info" an g.wagner@b2b-projekte.at genügt und die IDD-Serie kommt zu Ihnen.

Mag. Stephan Novotny und Mag. Günter Wagner, B2B-Projekte für Finanz- und Versicherungsbranche

 
Für Rückfragen:
MAG. STEPHAN M. NOVOTNY
Rechtsanwalt- Attorney at Law / Akademischer Versicherungskaufmann / Collaborative Law Lawyer
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