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OGH-Urteil: Meinl Bank hatte Vorsatz, Anleger zu täuschen und zu schädigen

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Neues OGH-Urteil gegen Meinl-Bank. Bedeutung in der Praxis???

Einen Bericht im FondsProfessionell nehmen wir zum Anlass, die Rechtsanwaltskanzlei Neumayer, Walter & Haslinger zu fragen, was dieses Urteil in der Praxis bedeutet.

Zum Anlassfall: Im OGH-Urteil (4Ob112/15xzum Herunterladen hier klicken...) wurde die Meinl Bank wegen
"vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung" von Anlegern verurteilt.

Dazu FondsProfessionell: „In einem aktuellen OGH-Urteil gegen die Meinl Bank wurde nun erstmals festgestellt, dass sie für den Schaden der Anleger haftet, weil sie nicht nur den Vorsatz hatte, die Anleger zu täuschen, sondern auch den Vorsatz, die Anleger zu schädigen beziehungsweise in Kauf nahm, dass Geldgeber womöglich geschädigt werden."

Wir haben Dr. Haslinger von der auf solche Fälle spezialisierten Kanzlei Neumayer, Walter und Haslinger Rechtsanwälte um seine Einschätzung gebeten. Mehr dazu unten anbei.

Anmerkung: Dr. Haslinger ist per Dez.21 unter folgenden neuen Kontaktdaten erreichbar:
A-1090 Wien, Währingerstraße 3/8
Mobil: +43 / 664 999 470 83
http://www.ra-haslinger.at
e-mail: office@ra-haslinger.at

Zurück zum OGH-Urteil:
Geklagt haben zwei Deutsche, die im Jahr 2006 Zertifikate der Immobiliengesellschaft Meinl European Land (MEL) gekauft haben und beim Verkauf im Jahr 2007 einen erheblichen Verlust erlitten. Die geschädigten Anleger warfen der Meinl Bank vor, durch falsche Angaben in den Werbefoldern der Gesellschaft in die Irre geführt worden zu sein. Im Detail wurde kritisiert, dass im Verkaufsfolder der Charakter der Veranlagung (Aktien/Zertifikate), die Mittelverwendung, die zu erwartende Verzinsung aus der Vermietung und die Eigentumsverhältnisse beziehungsweise Beherrschungsverhältnisse völlig falsch dargestellt wurden."

Spannend in diesem Zusammenhang: Deutsches Recht – Österreichisches Gericht.

„Interessant ist dabei der Umstand, dass deutsches Recht vor einem österreichischen Gericht angewandt wurde. Der OGH begründet dies wie folgt: "Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Vertriebsgesellschaft der Beklagten (ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft) gezielt auch den deutschen Markt bearbeitete. Die Beklagte musste daher mit einer Schädigung deutscher Anleger rechnen. Es ist somit von einer stärkeren Beziehung der Streitteile zum deutschen Recht auszugehen."

„Aus der deutschen Rechtsprechung ergibt sich, dass das gegenständliche Verhalten der Beklagten laut OGH-Urteil (bewusst unrichtige Angaben im Verkaufsprospekt) als sittenwidrig im Sinne der genannten Norm zu beurteilen ist. Die bewusste Verharmlosung eines Risikos sowie die Aufnahme irreführender Aussagen in Werbeunterlagen für Vermögensanlagen wird regelmäßig auch den Eventualvorsatz für allfällige Schäden der Anleger in sich begreifen. Wer Verkaufsunterlagen, welche in weiterer Folge an einen unbestimmbaren Adressatenkreis ausgefolgt werden, vorsätzlich mit irreführenden, respektive unrichtigen Angaben versieht, nimmt damit auch mögliche daraus ursächlich resultierende Schäden billigend in Kauf."

„Der OGH erklärt zudem, dass zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung ein entsprechendes Vertrauen der Anleger in die Integrität, Seriosität und Professionalität der als (Mit-) Herausgeber des Verkaufsfolders ausgewiesenen beklagten Bank bestand. Die Beklagte haftet den Klägern daher auch hier wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung für den geltend gemachten Schaden." Zitate aus FondsProfessionell.


Und welche Auswirkungen hat das Urteil in der Praxis?
Dazu fragten wir bei der Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger nach:


Verluste durch MEL? Geltendmachung der Ansprüche nach wie vor möglich!
Haben Sie Wertpapiere der Meinl European Land (nunmehr Atrium Real Estate) erworben und Verluste erlitten? Sollten Sie diese Frage bejahen müssen, ist es noch nicht zu spät, diese Verluste vor Gericht geltend zu machen. Erst kürzlich entschied der OGH nämlich, dass im Verkaufsprospekt der Meinl Bank AG bewusst unrichtige Angaben gemacht wurden und qualifizierte dies als sittenwidrige Schädigung. Die Schädigung erfolgte dadurch, dass bewusst Risiken verharmlost und weiters irreführende Angaben in die Werbeunterlagen aufgenommen wurden. Damit allerdings können Anleger ihre Ansprüche nach wie vor gerichtlich geltend machen.

Auch der Anschluss als Privatbeteiligter im Strafverfahren gegen Julius Meinl ist nach wie vor möglich.

Sollten Sie daher Interesse an einer Überprüfung Ihrer möglichen Ansprüche haben, können Sie die bestens mit dem Sachverhaltskomplex "Meinl" betraute Rechtsanwaltskanzlei Neumayer, Walter & Haslinger, Baumannstraße 9/11, 1030 Wien, rechtsanwalt@neumayer-walter.at, Tel 01/712 84 79, kontaktieren, die sich seit Jahren erfolgreich für die Rechte der Anleger einsetzt.

Alle weitere Informationen und Dokumente finden Sie auf der Homepage der Kanzlei und zwar konkret hier…

Dr. Wolfgang Haslinger, Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte

Anmerkung: Dr. Haslinger ist per Dez.21 unter folgenden neuen Kontaktdaten erreichbar:
A-1090 Wien, Währingerstraße 3/8
Mobil: +43 / 664 999 470 83
http://www.ra-haslinger.at
e-mail: office@ra-haslinger.at
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