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i) von mindestens 5 000 000 EUR oder 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens entsprechend dem letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan genehmigten Abschluss bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, der entsprechende Gegenwert in der Landeswährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie; handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) aufzustellen hat, ist der relevante Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz, der im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde; oder
ii) bis zum Zweifachen der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;
i) mindestens 700 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, der entsprechende Gegenwert in der Landeswährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie; oderii) bis zum Zweifachen der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen.